Bekämpfung der Schwarzarbeit in Hamburg

1997 wurden bei 3500 Überprüfungen von Betrieben aller Branchen in Hamburg 2200 Fälle illegaler Ausländerbeschäftigung entdeckt. Insgesamt werden nach Zeitungsberichten jährlich um die 3000 Schwarzarbeiter gefaßt. Nach einer Studie der Handelskammer gibt es in Hamburg etwa 100 000 Schwarzarbeiter. In der Hansestadt liegt die Bekämpfung der Schwarzarbeit in den Händen von Landeskriminalamt, Arbeitsamt, Zoll und Sozialbehörde.

Deren Zusammenarbeit war nach Zeitungsberichten bisher durch mangelnde Koordination, ungenaue Absprachen und unterschiedliche Interessenlagen geprägt.

Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist eine Erscheinungsform der illegalen Beschäftigung und betrifft als qualifizierte Ordnungswidrigkeit die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen in erheblichem Umfang durch die

­ mißbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen eines Sozialversicherungsträgers unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten, insbesondere gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,

­ Ausübung eines Gewerbes ohne vorherige Anmeldung oder

­ Ausübung handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Wie viele Fälle von Schwarzarbeit wurden 1997 in Hamburg insgesamt festgestellt?

b) Wie verteilen sich die Fälle auf die einzelnen Branchen?

In ca. 350 Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts der Schwarzarbeit nach dem eingeleitet. In 84 Fällen wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Erlaß eines Bußgeldbescheides beendet, im übrigen dauerten die Ermittlungen noch an, bzw. es erfolgte die Einstellung der Verfahren. Daneben wurde in ca. 380 Verfahren die unzulässige Handwerks- oder Gewerbeausübung in den Grundtatbeständen der Schwarzarbeit verfolgt und mit ca. 195 Bußgeldbescheiden abgeschlossen.

Nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden liegen die Verstöße in diesem Zusammenhang gegen die Arbeitsmarktvorschriften, die Handwerksordnung sowie die Gewerbeordnung schwerpunktmäßig in der Bau-, Gebäudereinigungs-, Gaststätten-, Güterbeförderungsbranche und sonstigen Dienstleistungsbranchen. Detailliertere Angaben zu Branchen liegen nicht vor.

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ahrons (CDU) vom 28. 05. 98 und Antwort des Senats

Betreff: Bekämpfung der Schwarzarbeit in Hamburg.

2. a) Wie ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Hamburg bisher geregelt?

b) Welche Aufgaben fallen dabei jeweils dem Arbeitsamt, dem Zoll, der Polizei und der Sozialbehörde zu?

3. a) Welche Probleme sind bei der Zusammenarbeit der einzelnen Behörden bisher konkret aufgetreten?

Für die Verfolgung und Ahndung der Schwarzarbeit sind die Dienststellen der Wirtschafts- und Ordnungsämter in den Bezirks- und Ortsämtern zuständig und in bestimmten Fällen die jeweiligen Leistungsträger der Sozialversicherung.

Zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die Wirtschaftsbehörde und die Bezirksämter in einem Gemeinschaftsprojekt die Zentrale Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (ZLS) beim Bezirksamt Hamburg-Mitte eingerichtet.

Die Zentrale Leitstelle hat eine Schnittstellenfunktion und nimmt neben der Aufgabe als Zentraler Ansprechpartner für alle beteiligten Dienststellen und Zusammenarbeitsbehörden (Polizei, Hauptzollamt, Bundesanstalt für Arbeit, Handwerkskammer usw.) insbesondere die fachliche Unterstützung der örtlichen Dienststellen bei der Durchführung der Ordnungswidrigkeiten wahr, plant gemeinsame Prüfaktionen und übernimmt deren Durchführung.

Soweit dabei Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung auftreten, erfolgt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den ebenfalls zuständigen Behörden schwerpunktmäßig durch die ZLS mit dem Ziel einer zusätzlichen Ahndung durch die jeweils zuständige Stelle.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Delikten im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit ergibt sich im einzelnen aus der als Anlage beigefügten Synopse.

3. b) Ist es richtig, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden nach Stadtteilen aufgeteilt sind? Wenn ja: Wie sind die Befugnisse der Behörden in den Stadtteilen geregelt, die nicht in ihren Aufgabenbereich fallen?

Ja. Verdachtsfälle werden an die jeweils zuständige Behörde zur Weiterverfolgung abgegeben.

3. c) Sind alle mit der Schwarzarbeitsbekämpfung befaßten Dienststellen logistisch in der Lage, ihren Aufgaben nachzukommen?

Ja.

3. d) Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine Doppelarbeit geleistet wird?

Siehe Antwort zu 2. a) und b) und 3. a) sowie zu 3.b) und zu 3.c).

4. a) Wie weit ist der Aufbau der aus polizeilicher Sicht notwendigen gemeinsamen, behördenübergreifenden Ermittlungsgruppe vorangeschritten?

Bereits im September 1993 wurde die Koordinierungsstelle Illegale Beschäftigung (KIB) eingerichtet, um die unterschiedlichen Zuständigkeiten im Bereich der Bundesverwaltung (Arbeitsamt Hamburg), der Bundesfinanzverwaltung (Zoll), der hamburgischen Behörden (unter anderem Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Behörde für Inneres, Wirtschaftsbehörde) sowie der Sozialversicherungsträger zu koordinieren. Die zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung notwendige Zusammenarbeit auf der Arbeitsebene wird ständig fortentwickelt.

4. b) Welche Ergebnisse haben die am 1. März in der Welt von den Staatsräten der Innenbehörde und der BAGS angekündigten Gespräche zur besseren und effektiveren Koordination bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit erbracht?

Die genannten Gespräche dienen der Optimierung der Zusammenarbeit von Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg mit Bundesbehörden und anderen Institutionen auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im weiteren Sinne, also nicht nur der Schwarzarbeit. Die Staatsräte haben eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Erstellung einer Schwachstellenanalyse und eines Handlungskonzeptes erarbeitet.

5. Gibt es eine zentrale Telefonnummer, unter der Bürger rund um die Uhr ihnen bekanntgewordene Fälle von Schwarzarbeit melden können? Wenn ja: Wie wird dies genutzt?

Wenn nein: Warum nicht?

Fälle können der Zentralen Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unter der Telefonnummer 24 86-47 07 bzw. 24 86-28 09 während der Dienstzeiten gemeldet werden, im übrigen steht dort jederzeit der Fax-Anschluß 24 86-22 35 zur Verfügung. Von den Anschlüssen wird regelmäßig Gebrauch gemacht.

Anlage