Beamtenrechtsrahmengesetz

Eine Öffnungsklausel in § 14 Absatz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) räumt den Ländern die Möglichkeit ein, den juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses ableisten zu lassen. Diese rahmenrechtliche Regelung ist mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 25. Mai 1999 S. 95) in das hamburgische Landesrecht übernommen worden. In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes ist seither vorgesehen, dass ein Vorbereitungsdienst auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann, wenn er Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

Im Zuge der stark angestiegenen Zahl der Absolventinnen und Absolventen der Großen Juristischen Staatsprüfung werden diese nur noch zu einem geringen Teil in den Staatsdienst übernommen. Der überwiegende Teil wendet sich beruflich der Rechtsanwaltschaft oder der Wirtschaft zu. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausschließlich für die kurze Zeit der praktischen Ausbildung zwischen Studium und Beruf ist nicht sachgerecht.

Hauptgrund für die Abkehr vom Beamtenstatus der Referendarinnen und Referendare ist die Ermöglichung von Einsparungen. Mit der vorgeschlagenen Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis soll eine Reduzierung der Personalkosten für die Referendarinnen und Referendare durch Absenkung der Ausbildungsvergütung und durch Streichung von Zusatzleistungen, wie Familienzuschlägen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen einhergehen. Der Senat rechnet mit Einsparungen, die nach Auslaufen der Juristenausbildung im Beamtenstatus (bis 2005) jährlich rund 2,7 Millionen Euro erreichen werden.

Für die Referendarinnen und Referendare bringt das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis immerhin den Vorteil, dass sie künftig in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Dies führt zu dem Erwerb eines eigenständigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Januar 2000 erhalten arbeitslose Assessorinnen und Assessoren nicht mehr die bis dahin gewährte sog. originäre Arbeitslosenhilfe. Der früher insofern einschlägige § 191 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) aufgehoben worden.

Im Übrigen unterliegen Rechtsreferendarinnen und -referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Von der Rentenversicherung werden sie durch die Gewährung einer Versorgungszusage ausgenommen. Damit kann auch weiterhin eine Nachversicherung der in den Anwaltsberuf wechselnden Referendarinnen und Referendare beim Anwaltsversorgungswerk erfolgen, was bei Einbeziehung der Referendarinnen und Referendare in die gesetzliche Rentenversicherung nicht möglich ist.

Das Beamtenverhältnis im juristischen Vorbereitungsdienst ist bereits in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein durch ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ersetzt worden. In Hessen steht eine solche gesetzliche Änderung unmittelbar bevor; Berlin hat entsprechende Pläne in der Koalitionsvereinbarung festgehalten. Hamburg ist damit das letzte alte Bundesland, das angehenden Referendarinnen und Referendaren noch den Beamtenstatus anbietet. Die damit verbundene zusätzliche Attraktivität des hamburgischen Referendariats ist angesichts der ohnehin langen hiesigen Wartezeiten problematisch.

II. Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: BÜRGERSCHAFT

28.05.0217.Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung der Juristenausbildungsordnung

Artikel 1

Änderung der Juristenausbildungsordnung

Die Juristenausbildungsordnung vom 10. Juli 1972 S. 133, 148, 151), zuletzt geändert am 12. September 2001 S. 383), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt worden oder ist er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gestrichen.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Erfolgreiche Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung werden auf Antrag in die praktische Ausbildung aufgenommen und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. Sie führen die Bezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

3. Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: § 28 a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Referendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 62, 85 und des § 91 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 S. 367), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 S. 171, 200), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln und dabei eine Anrechnung von anderweitigem Einkommen vorzusehen. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen und vorsehen, dass diese zum Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf.

(3) Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.

4. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Bezüge ersetzt durch das Wort Unterhaltsbeihilfe. Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 28 a Absatz 2 Sätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Für Referendare, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort.

Zwölftes Gesetz zur Änderung der Juristenausbildungsordnung Vom..........

Zu Artikel 1:

Zu 1 (§ 24 a)

Der Hinweis auf die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis wird durch die in §§ 28 und 28 a vorgesehene ausschließliche Aufnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis überflüssig.

Zu 2 (§ 28)

Die in § 28 JAO vorgesehenen Änderungen setzen die Ermächtigung des § 14 BRRG und des § 17 Absatz 1 Satz 2 um und regeln den Grundsatz der Aufnahme in den als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestalteten Vorbereitungsdienst. Die bisherige Ausnahmeregelung des Absatzes 5, die nicht für das Beamtenverhältnis geeignete Referendarinnen und Referendare betraf, wird obsolet.

Zu 3 (§ 28 a)

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis sui generis, dessen Ausgestaltung weder durch Rechtssatz noch durch Übung vorgegeben ist. Die Vorschrift regelt daher die grundlegende rechtliche Struktur dieses Rechtsverhältnisses durch entsprechenden Verweis auf beamtenrechtliche Vorschriften. Absatz 1 Satz 1 trifft eine Bestimmung der wesentlichen Pflicht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Absatz 1 Satz 2 gestaltet das Ausbildungsverhältnis inhaltlich durch Heranziehung der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften aus, wobei die beamtenrechtlichen Vorschriften über den Diensteid (§ 62 die Gewährung von Beihilfe (§ 85 und die Besoldung (§ 91 Absatz 1 ausgenommen sind. Die Referendarinnen und Referendare werden zukünftig nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Absatz 2 schafft die Grundlagen für die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe, setzt damit einen Rahmen für deren Inhalt und Umfang und statuiert eine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Einzelheiten, insbesondere also für die Festsetzung des zu gewährenden Betrages, sowie für eine Anrechnung anderweitigen Einkommens. Dabei wird die Möglichkeit der Subdelegation der Verordnungsermächtigung an die zuständige Behörde, also an die Justizbehörde, geschaffen und die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsverordnung dann von der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig zu machen.

(Die vorgesehene Verordnung ist dieser Begründung als Anlage beigefügt.). Weiter gehende Leistungen wie etwa Familienzuschläge, Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.

Weitere Folge einer Umwandlung des Referendarstatus ist die Einbeziehung der Referendarinnen und Referendare in die gesetzliche Krankenversicherung und in die Pflege- und Unfallversicherung.

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch Gewährleistung einer entsprechenden Versorgungsanwartschaft in Absatz 3 eine Versicherungsfreiheit für Referendarinnen und -referendare nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI begründet. Rechtsreferendarinnen und -referendare sind daher nach dem Ende des Referendariats nachzuversichern, soweit sie nicht in den Beamten- oder den Richterstatus übernommen werden.

Zu 4 (§ 38) Zukünftig werden keine Bezüge, sondern eine Unterhaltsbeihilfe gewährt.

Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und trifft die notwendigen Übergangsbestimmungen für bestehende Ausbildungsverhältnisse.

(1) Die Unterhaltsbeihilfe für Referendare nach § 28 a Absatz 2 Satz 1 der Juristenausbildungsordnung beträgt 850 Euro monatlich. Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.

(2) Weiter gehende Leistungen, insbesondere Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

§ 2

Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird für diesen Monat nur der auf den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt.

§ 3

Erhält der Referendar ein Entgeld im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgeld für eine andere Tätigkeit, so wird das 500 Euro übersteigende Entgeld zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

§ 4

(1) Referendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.