Glücksspiel

Prüfung in den Geschäftsräumen vorzunehmen. Es handelt sich dabei um ein Betretungsrecht. Nach der Rechtsprechung des beinhaltet der Grundrechtsschutz des Artikels 13 GG einen weit auszulegenden Wohnungsbegriff, der auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst Urteil vom 13. Oktober 1971, 32, 54). Auf gesetzlicher Grundlage können die Ordnungsbehörden zur Verfolgung eines legitimen Zwecks auch gegen den Willen des Inhabers Betriebsund Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten, sofern dies verhältnismäßig, d. h. zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde anhand der von dem Glücksspielanbieter vorgelegten Unterlagen ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit hat oder der Verdacht besteht, dass es sich um eine unerlaubte Glücksspielbetätigung handelt.

Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich ­ insbesondere wegen eines Auslandsbezuges ­ in Anspruch genommen wurde.

Zu Absatz 2:

Die Erweiterung des Absatzes 2 um die Sätze 2 bis 4 ermächtigt die zuständigen Behörden, bei der Vollstreckung mittels Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen über das gesetzliche Höchstmaß hinaus zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3:

Die Regelung enthält eine spezielle Befugnis zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass vor allem Online-Anbieter von Glücksspielen regelmäßig ihren Sitz im europäischen Ausland haben, gleichwohl aber ihre unerlaubten Glücksspiele per Internet auch in Deutschland anbieten.

Zu Absatz 5:

Aufgrund der Gleichrangigkeit der Zielsetzungen des § 1 muss der Untersuchungsauftrag des unabhängigen Fachbeirats ganzheitlich ausgerichtet sein. Der Fachbeirat begutachtet wie bisher neue Angebote staatlicher Veranstalter und neue Vertriebswege aller Veranstalter. Das Verfahren trägt zur wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Schaffung neuer Glücksspielangebote bei (vergleiche Urteil vom 3. Juni 2010, Rs. C-258/08 ­ Ladbrokes, Rn. 37).

Zu Absatz 6:

Der neu eingefügte Absatz 6 enthält eine auch in anderen Rechtsbereichen übliche Vertraulichkeitsregel sowie Datenschutzbestimmung.

Zu Nummer 10 (§ 9 a Ländereinheitliche Verfahren) Ziel des ländereinheitlichen Verfahrens ist es, eine einheitliche Beurteilung nur ländereinheitlich zu treffender Entscheidungen bei der Erlaubnis der Anstalt nach § 10 Abs. 3 sowie von deren Lotterie-Einnehmern mit ihrem eingeführten Direktvertrieb, der Erlaubnis für Werbung im Fernsehen und Internet, der Erlaubnis für die gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Abs. 2 Satz 1, der Erteilung der Konzession nach § 4 a und der Erlaubnisse nach § 27 Abs. 2, der Erlaubnis für länderübergreifende Lotterien im Sinne des § 12 Abs. 3 und der Überwachung der jeweiligen Erlaubnisinhaber bzw. Konzessionsnehmer sicherzustellen. Umfasst sind jeweils auch die Erlaubnisse nach § 4 Abs. 5, soweit sich die Zuständigkeit nach § 9 a richtet. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis für Werbung im Internet und Fernsehen (§ 5 Abs. 3) wird gesondert an einer Stelle zusammengeführt, um auch allgemeine Erlaubnisse zu ermöglichen.

Mit den Absätzen 1 bis 3 wird der Grundsatz verankert, dass für die dort genannten Entscheidungen nur jeweils eine bestimmte Landesbehörde für alle Länder zuständig ist, für die dann nach den Absätzen 5 bis 8 das Glücksspielkollegium entscheidet.

Diese Lösung bildet das Modell der Kommission für Jugendmedienschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und der Kommission für Zulassung und Aufsicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag nach. Sie überwindet für ländereinheitlich zu treffende Entscheidungen die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen aufgrund der abschließenden Beurteilung durch das Glücksspielkollegium, ermöglicht aber zugleich klare und einheitliche Entscheidungen, weil es nach außen bei der Zuständigkeit einzelner Landesbehörden bleibt. Dies entspricht auch dem Ergebnis der strukturierten Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag. Das Verfahren der Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Einzelheiten in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt werden, und vor allem das Mehrheitsprinzip sichern zeitnahe Entscheidungen. Die Mitglieder des Glücksspielkollegiums unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 6. Für die gemeinsame Geschäftsstelle kann auf die Verwaltungsvereinbarung Glücksspielstaatsvertrag zurückgegriffen werden.

Bei Amtshandlungen in ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a Abs. 1 bis 3 richtet sich die Bemessung der Gebühren nach § 9 a Abs. 4. Dabei ist dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Danach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In Satz 2 richtet sich die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Die jeweiligen Gebührenansätze basieren auf den bisherigen Erfahrungen der Glücksspielaufsichtsbehörden. Anhand des bei der Gebührenbildung zu berücksichtigenden Kriteriums Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner sind die Gebühren in Form eines degressiven Gebührensatzes nach dem Umsatz, d. h. dem Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen, gestaffelt. Damit wird insbesondere bei Erlaubnissen mit beträchtlichem Spielkapital der hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner Rechnung getragen. Die auch in der höchsten Stufe (d) bei Spiel- oder Wetteinsätzen von über 100 Mio. anfallenden Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem ebenfalls zu berücksichtigenden Kriterium des Verwaltungsaufwands. So lagen im Jahr 2009 die Personal- und Sachkosten der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder einschließlich der Prozesskosten bei etwa 9,1 Mio. (Bericht von IT NRW zu den Erhebungswellen 2009 bis 2010 im Rahmen der Evaluation des Stellt man diesen Kosten die Gebühren gegenüber, die sich bei Anwendung des Tarifs nach Satz 2 auf die im Evaluierungsbericht ermittelten Umsätze des DLTB im Jahr 2009 in Höhe von 6,791 Mio. und das dort geschätzte Umsatzvolumen auf dem illegalen Sportwettenmarkt von um die 3 000 Mio. ergäben, läge die Verwaltungsgebühr für den Gesamtumsatz bei 2 978 300 und würde somit etwa 30 v. H. des Verwaltungsaufwands abbilden. Soweit die Genehmigung für mehrere Jahre erteilt wird, ist in Satz 3 vorgesehen, dass sich die Gebühr ab dem zweiten Jahr der Geltungsdauer für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H. der Gebühr für das erste Jahr ermäßigt. Die Gebührenermäßigung für die Folgejahre ist aufgrund des im Vergleich zu einer nur für ein Jahr erteilten Genehmigung geringeren Verwaltungsaufwands sachgerecht. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner verändert sich auch bei einer Genehmigung für mehrere Jahre nicht, so dass sich hieraus keine Gebührenermäßigung ergibt. Die Bemessung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels richtet sich nach den Maßstäben des Satzes 2, wobei lediglich 50 v. H. der tariflichen Gebühr nach Satz 2 angesetzt werden. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen der Glücksspielaufsichtsbehörden sieht Satz 5 eine entsprechend weite Rahmengebühr vor. Dabei ist die konkrete Gebühr nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen festzusetzen. Satz 6 verweist im Übrigen auf die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde.

Zu Nummer 11 (§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes)

Zu Absatz 1:

Folgeänderung im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Ziele in § 1.

Zu Absatz 2:

Die Ergänzung des § 10 Abs. 2, der im Verbund mit § 10 Abs. 5 in der bisherigen Fassung den sogenannten Staatsvorbehalt für große Lotterien und Sportwetten begründet, soll durch den neuen Satz 2 Unsicherheiten in der Auslegung der bisherigen Fassung beheben. Der Staatsvorbehalt des § 10 Abs. 6 (neu) rechtfertigt sich maßgeblich auch aus der Erwägung eines gegenüber der bloßen Aufsicht über Private erhöhten Steuerungspotenzials der Länder über Unternehmungen im Sinne des § 10 Abs. 2 (hierzu auch Urteil vom 28. März 2006, 115, 276 ff., Rn. 118. In diesem Sinne zielt § 10 Abs. 2 auf eine organisationsrechtliche Verknüpfung zwischen dem Land und dem dort tätigen Unternehmen. Eine solche Verknüpfung wird in der Regel nur bei einer landeseigenen Beteiligung bestehen (vergleiche Postel, Landes- und Kommunalverwaltung [LKV] 2007, 537, 542).

Die Bestimmung steht Kooperationen der Länder nicht im Wege, wie diese schon bislang ­ etwa im Bereich der Klassenlotterien ­ erfolgreich praktiziert worden sind.

Der Effizienzvorteil des Staatsvorbehalts wird hier regelmäßig über die zugrundeliegende Ländervereinbarung sichergestellt. Gleiches muss für den Fall gelten, dass ein Land die ihm obliegende Aufgabenerfüllung über die Unternehmung eines anderen Landes realisieren will. Auch in diesem Falle lässt sich im Rahmen eines Verwaltungsabkommens sicherstellen, dass die Funktionsvorteile des Staatsvorbehalts, z. B. durch eine treuhänderische Ausübung der Einwirkungsmöglichkeiten des beteiligten Landes auf das betreffende Unternehmen, bestehen bleibt. § 10 Abs. 2 Satz 2 eröffnet damit verschiedenste Formen der organisatorischen Zusammenführung zweier oder mehrerer staatlicher Unternehmungen. Das Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 und 2 sowie die Verpflichtung auf die Ziele des § 1 bleiben von der Klarstellung unberührt.

Auf der Grundlage dieser Regelung können die Länder durch Vereinbarung Aufgaben zur gemeinsamen Wahrnehmung auf die neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts für die Klassenlotterien nach Absatz 3 oder eine Landeslotteriegesellschaft übertragen.

Darüber hinaus können die Länder die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte Anstalt erfüllen. Dies sieht die entsprechende Ergänzung des Satzes 1 vor. Die damit verbundene Zentralisierung der glücksspielrelevanten Entscheidungen bietet ein hohes Maß an Effizienz und Vereinheitlichung. Die Anstaltslösung schließt nicht aus, dass die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 als Durchführer des staatlichen Glücksspielauftrages tätig werden.

Zu Absatz 3:

In § 10 Abs. 2 ist schon bislang aus ordnungsrechtlichen Gründen eine restriktive Marktzugangsregelung geregelt. Dies wird für den Bereich der Klassenlotterien dahin weiterentwickelt, dass die Veranstalterfunktion bei einer gemeinsamen, als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Einrichtung aller Länder konzentriert wird.

Damit werden die institutionellen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Ausübung des Kanalisierungsauftrags aus Absatz 1 geschaffen. Die bisher nebeneinander bestehenden, länderübergreifend tätigen öffentlichen Anbieter, die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) und die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL), verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ihren Status als Veranstalter von Klassenlotterien. Die Veranstalterfunktion kann nur noch von der in Absatz 3 vorgesehenen, von allen Ländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Zu ihrer Gründung bedarf es eines weiteren Staatsvertrages, der die Einzelheiten regelt.

Zu Nummer 12 (§ 10 a Experimentierklausel für Sportwetten)

Zu Absätzen 1 bis 3

Die Experimentierklausel in Absatz 1 und 2 ebenso wie die in Absatz 3 festgelegte Höchstzahl von 20 Konzessionen folgen den Ergebnissen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 27 und den zugrundeliegenden Erkenntnissen der Glücksspielaufsichtsbehörden aus dem Vollzug des Staatsvertrages.

Nachdem das Ziel der konzessionierten Öffnung der Sportwetten nicht eine Expansion des Wettmarktes, sondern vielmehr die Bekämpfung des entstandenen Schwarzmarktes ist, und es vor allem unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten gilt, diesen in geordnete Bahnen zu lenken, soll die konzessionierte Öffnung im Maß und Umfang auf das beschränkt werden, was angesichts des festgestellten Schwarzmarktes erforderlich ist.