Umgang mit Transsexuellen durch die Polizei

Nach Kenntnis des Fragestellers sollen sich 2001 folgende Vorfälle auf St.Pauli zugetragen haben: Antonio R.G. ging in der Nacht vom 13. Januar auf den 14. Januar 2001 die Große Freiheit entlang. Sie rief zwei uniformierte Polizisten zur Hilfe, weil sie von ihrer Begleitung geschlagen worden sei. Sie blutete aus der Nase. Die beiden Polizisten, eine Frau und ein Mann, fragten, was geschehen sei. Frau R.G. erklärte, ihr sei der Pass gestohlen worden. Sie zeigte auf den mutmaßlichen Dieb, den die beiden Beamten sodann anhielten. Während Frau R.G. dem Beamten den Sachverhalt erklärte, rief die Beamtin zwei Streifenwagen. Der Beamte fragte Frau R.G., ob sie ins Krankenhaus oder auf die Polizeiwache wolle. Sie sagte, sie wolle auf die Polizeiwache. Beide Beteiligten wurden getrennt in zwei Streifenwagen zur Davidwache gefahren. Frau R.G. reichte auf der Wache der Beamtin ihren ecuadorianischen Personalausweis.

Diese sprach sodann mit einem anwesenden Beamten. Frau R.G. wiederholte, dass sie wegen ihres gestohlenen Reisepasses Hilfe durch die Polizei benötige, woraufhin ihr der Beamte bedeutete, dass sie des illegalen Aufenthalts verdächtigt sei. Sie solle ihm in den Nebenraum folgen, der sich im Eingangsbereich der Wache auf der linken Seite befindet.

Sie folgte dem Beamten, wie auch zwei weitere Beamte in Uniform. In dem Nebenraum, der von außen einzusehen ist, schrieb ein Beamter auf der Schreibmaschine, während ein anderer Beamter mit einem Gummihandschuh zunächst ihre Tasche entleerte und sich sodann der zugeführten Person zuwendete.

Der Polizeibeamte soll sie aufgefordert haben, sich auszuziehen, und zudem darauf bestanden haben, dass Frau R.G. alle Kleidungsstücke ablegte. Frau R.G. entkleidete sich komplett zunächst mit dem Rücken zu den Beamten. Dann forderte sie der Beamte mit dem Handschuh durch einen Griff an die Schulter auf, sich umzudrehen. Frau R.G. versuchte zunächst ihr Geschlechtsteil mit beiden Händen zu verdecken. Sodann soll sie der Beamte mit dem Handschuh aufgefordert haben, ihre Arme auszubreiten. Dann soll er ihr an die Innenseite ihres Oberschenkels gegriffen und ihre Beine auseinandergedrückt haben. Der Vorfall trug sich morgens zwischen 4 Uhr und 5.30 Uhr zu.

Am 11. Mai soll der Beamte E. eine weitere Person auf der Reeperbahn kontrolliert haben. Frau C.O. trug lediglich ihren Personalausweis bei sich. Sie wurde auf die Wache gebracht und musste sich vor Herrn E. ausziehen. Auf die Frage warum, soll ihr entgegnet worden sein, wegen Waffen oder Drogen. Frau C.O. wird am Donnerstag, den 20. Juni abgeschoben. Sie wird ihre Anzeige erst erstatten, sobald sie außer Landes ist, da sie Angst vor einer Haftverlängerung hat.

Ich frage den Senat:

1. In wie viel Fällen ist innerhalb der letzten zwei Jahre gegen Polizeibeamte der Davidwache wegen Beleidigung, Nötigung und sexueller Nötigung ermittelt worden? Bitte einzeln aufschlüsseln.

Bei dem Dezernat Interne Ermittlungen wurden in der Zeit vom 3. Juli 2000 bis zum 3. Juli 2002 insgesamt neun Verfahren wegen Beleidigung, ein Verfahren wegen Beleidigung/Nötigung, vier Verfahren wegen Nötigung und ein Verfahren wegen sexueller Nötigung gegen Polizeibeamtinnen und -beamte des Polizeireviers 15 (PR 15) geführt. Zwölf dieser Verfahren sind nach § 170 II eingestellt worden, drei Verfahren dauern noch an.

2. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden in den im Vorspann geschilderten Fällen die Durchsuchungen der Person durchgeführt? Durch welche Rechtsgrundlage war die Anordnung gedeckt, dass sich die betroffenen Personen nackt ausziehen sollten?

3. Aufgrund welcher Verdachtsmomente wurden die Personen zum Ausziehen der Bekleidung veranlasst?

In der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2001 wurde eine Person anlässlich eines Einsatzes durch die Polizei zum PR 15 gebracht und dort durchsucht. Der in dieser Anfrage geschilderte erste Sachverhalt dürfte sich auf diesen Vorgang beziehen. Die konkreten Vorgänge im PR 15 sind nach Anzeigenerstattung am 28. März 2002 Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgte die Durchsuchung im PR 15 gemäß §§ 94/98 Gegen die Person bestand der Verdacht des illegalen Aufenthaltes. Die näheren Umstände sind Gegenstand des andauernden Ermittlungsverfahrens.

In dem geschilderten Vorgang vom 11. Mai 2001 wurde eine festgenommene Person vor der Mitnahme zum PR 15 aus Gründen der Eigensicherung des Beamten nach Waffen und gefährlichen Gegenständen durchsucht. Im PR 15 wurde eine Durchsuchung der abgelegten Jacke vorgenommen und die Person im bekleideten Zustand abgetastet. Eine vollständige Entkleidung der Person erfolgte nicht.

Die Rechtsgrundlage für die geschilderte Durchsuchung ist § 15 (2) 4. Inwieweit sieht der Senat bei den Durchsuchungsaktionen noch die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt?

Bezogen auf den Vorgang vom 11. Mai 2002 liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme begründen.

Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und 3.

5. Aufgrund welcher Fakten wird von den eingesetzten Beamten in vergleichbaren Fällen entschieden, welchen Geschlechts die zu kontrollierenden Personen sind?

Dies geschieht durch Inaugenscheinnahme, aufgrund der mitgeführten Personalpapiere sowie der Angaben der betreffenden Person.

6. Wie wird sichergestellt, dass Beamte des richtigen Geschlechts diese Untersuchungen durchführen?

Da zu jeder Tages- und Nachtzeit eine ausreichende Präsenz von weiblichen und männlichen Polizeibediensteten sichergestellt ist, werden Durchsuchungsmaßnahmen stets durch Bedienstete gleichen Geschlechts durchgeführt. Um in Zweifelsfällen über die geschlechtliche Zugehörigkeit dem Schamgefühl der Betroffenen Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen gefragt, ob die Durchsuchung von einer weiblichen oder einem männlichen Bediensteten vorgenommen werden soll.

7. Welche Dienstanweisungen gibt es ggf. diesbezüglich?

Die Polizeidienstvorschrift (PDV 350) regelt, dass Bedienstete grundsätzlich nur Personen ihres Geschlechts durchsuchen dürfen.

8. Gibt es Schulungen für Beamte bezüglich des Verhaltens gegenüber Menschen uneindeutigen Geschlechts? Wenn ja, welcher Art? Wenn nein, warum nicht?

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Polizeibeamtinnen und -beamten werden die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten intensiv behandelt. Damit soll erreicht werden, dass die Polizeivollzugsbeamten ihre Maßnahmen unter Beachtung der Verfassungsrechte, insbesondere der Grundrechte, treffen. Darüber hinaus wird dieses Thema auch am PR 15 in unregelmäßigen Abständen im Dienstunterricht aufgegriffen.