Wohnhaus

Mit dieser Festsetzung wird an den Erschließungsstraßen eine beidseitige Anordnung von Stellplätzen und Carports in den Vorgärten vermieden und eine Verbauung des Straßenraums verhindert. Dies gilt insbesondere für die Baufelder (15), (17) und (30). Durch die Festsetzung von Gemeinschaftsstellplätzen an den Stirnseiten der überbaubaren Flächen werden Stellplätze im Vorgarten verhindert.

Für die Häuser des Baufelds (9) ist ein Gemeinschaftsstellplatz festgesetzt, um eine Beruhigung im Inneren des Wohnbereichs zu erreichen. Durch die festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze auf dem Baufeld 9 wird keine Benachteiligung der Eigentümer der Grundstücke an der Straße Waterblöcken gesehen. Der Abstand zu den Grundstücksgrenzen beträgt ca. 6 m bis 7 m. Darin enthalten ist die Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie die offene Oberflächenentwässerung.

Die notwendigen Stellplätze für die allgemeinen Wohngebiete der Baufelder (1) und (2)sind überwiegend in Gemeinschaftstiefgaragen nachgewiesen.

Für das Baufeld (3) sind die notwendigen Stellplätze in Gemeinschaftstiefgaragen ausgewiesen, um das Blockinnere vom ruhenden Verkehr freizuhalten und den erhaltenswerten Baumbestand des ehemaligen Exerzierplatzes zu sichern.

Für die Baufelder (21) und (21a) sind die Stellplätze auf einer Gemeinschaftsplatzanlage im Inneren des Baufeldes (21 a) ausgewiesen. Damit kann der Wohnhof in diesem Bereich von Stellplätzen in den Vorgärten freigehalten werden.

Für die Baufelder (23), (24) und (27) sind für die dort nur zulässigen Doppelhäuser Stellplätze entlang der Erschließungsstraßen festgesetzt.

Energieversorgung

Die Neubebauung ist an die Fernwärmeversorgung anzuschließen (§ 2 Nummer 9).

Diese Festsetzung erfolgt im Interesse einer wirtschaftlichen und effizienten Wärmeversorgung des Neubaugebiets.

Nach der zweiten öffentlichen Auslegung ist der zweite Satz in § 2 Nummer 9 In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig. gestrichen worden, da das Wärmeversorgungsnetz im Geltungsbereich des Bebauungsplans flächendeckend besteht. Die Grundzüge der Planung wurden nicht berührt. Gemäß der bisher geltenden Vorschrift des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs wurde eine eingeschränkte Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Im Baufeld (16) ist eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Heizwerk für die Hamburger Gaswerke mit einer Grundfläche bis zu 170 m² zulässig (§ 2 Nummer 8).

Die Anlage ist im ehemaligen Betriebsgebäude nördlich der vorhandenen Wohnbebauung an der Straße Waterblöcken geplant. Damit befindet es sich nicht in der Hauptwohn- und Blickrichtung der bestehenden Wohnhäuser, die nach Westen, Süden und Osten ausgerichtet ist.

Die geplante Schornsteinanlage wird voraussichtlich das Gebäude um etwa 5 m überragen und aus zwei zusammengeführten Rohren bestehen, die jeweils nur einen Durchmesser von ca. 60 cm aufweisen werden. Durch die Ummantelung der Rohre mit Edelstahlblechen werden sie sich den natürlichen Belichtungsverhältnissen anpassen und kaum in Erscheinung treten.

Die Verlegung des geplanten Standortes für das Heizwerk wird im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung als vertretbar angesehen. Die Begründung für eine Verlagerung des Heizwerks ergibt sich auch aus dem Verhältnis der Höhe der Schornsteinanlage zur geplanten Bebauung.

Im bisher vorgesehenen Standort im Baufeld 1 an der Sieker Landstraße ergebe sich wegen der etwa 50 m bis 60m entfernten achtgeschossigen Hochhäuser südlich der Sieker Landstraße eine Höhe von etwa 26 m. Die im Baufeld 1 geplanten drei- bis viergeschossigen Wohngebäude würden mit ihrer Höhe von etwa 9 m bis 12 m durch die geplante Schornsteinanlage in architektonisch und stadtbildgestalterisch nicht vertretbarer Weise um ca. 15m überragt. Durch die Entfernung zu den Hochhäusern südlich der Sieker Landstraße kann nicht mehr von einer städtebaulichen Einbindung der Schornsteinanlage gesprochen werden.

Im neuen Standort im Baufeld 16 überragt der geplante Schornstein mit einer Gesamthöhe von etwa 10 m (einschließlich des vorhandenen Gebäudes im Südteil mit ca. 5 m) die bestehende Wohnbebauung mit einer Höhe von ca. 5 m mit Dachausbau nur etwa um 5 m bei einem Abstand von ca. 30 m vom nächstgelegenen Wohnhaus.

Damit ist die Höhe des geplanten Schornsteins in Baufeld 16 im Verhältnis zur angrenzenden Bebauung wesentlich niedriger als im bisherigen Standort.

Bei dem geplanten Heizwerk handelt es sich um eine Notfallanlage, die nur in Betrieb genommen wird, wenn die Fernwärmeversorgung ausfällt. Voraussichtlich wird dies nur maximal zwei- bis dreimal im Jahr auftreten. Im Falle der Inbetriebnahme ergeben sich Geräuschemissionen, die die zulässigen Werte der TA-Lärm unterschreiten. Die Abgase bestehen überwiegend aus Wasserdampf und Kohlendioxid und sind mit den Abgasen einer normalen Gasheizung in einem Einfamilienhaus identisch. In der geplanten Anlage werden die gesetzlichen Grenzwerte der TA-Luft um 50 % unterschritten.

Die Hauptwindrichtung erfolgt in Hamburg überwiegend von Westen bzw. Südwesten. Durch die Lage des Heizwerks im Nordosten des Plangebiets werden die Abgase im Gegensatz zu dem bisherigen Standort am Eingangsbereich nach Osten in Richtung des Gewerbegebiets Höltigbaum abgeführt. Damit werden die Grundstücke der vorhandenen und der geplanten Wohngebiete nicht beeinträchtigt.

Nach der zweiten öffentlichen Auslegung wurde der Standort für das Notheizwerk vom Baufeld (1) in das Baufeld (16) verlegt und § 2 Nummer 8 entsprechend geändert. Die Grundzüge der Planung wurden nicht berührt. Gemäß der bisher geltenden Vorschrift des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs wurde eine eingeschränkte Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Straßenverkehrsflächen

Die Erschließung des Wohnquartiers erfolgt über eine Hauptanliegerstraße als Bügelstraße mit unterschiedlichen Breiten von 11 m bis 23 m. Sie mündet mit zwei Anschlüssen im Eingangsbereich des Wohnquartiers an die Sieker Landstraße. Der nördliche Einfamilienhausbereich wird über zwei Wohnhöfe in 7 m Breite an die Hauptanlie3 gerstraße angebunden. Für die Baufelder (8), (24) und (26) sind 6 m breite befahrbare Wohnwege zur Erschließung der Reihenhauszeile und Doppelhäuser ausgewiesen. Für die Baufelder (5), (6), (11) und (12) ist ein 7 m breiter befahrbarer Wohnweg zur Erschließung der Doppel- und Reihenhäuser ausgewiesen. Für das Baufeld (14) ist ein 6 m breiter befahrbarer Wohnweg zur Erschließung der Reihenhäuser im westlichen Teil des Baufelds ausgewiesen. Für die Baufelder (21), (21 a), (22) bis (25) ist ein 7 m bis 10 m breiter befahrbarer Wohnweg zur Erschließung der Reihen- und Doppelhäuser ausgewiesen.

Das östlich des Plangebiets gelegene Gewerbegebiet Am Höltigbaum im Bereich der ehemaligen Schießanlage erhält im Verlauf der vorhandenen Unterführung der Straße Höltigbaum eine Verbindung an das Neubaugebiet, und zwar als Hauptfuß- und Radweg bzw. als sogenannte Kommunaltrasse für den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Breite von 11,5 m.

In der Mitte des Plangebiets ist zur Förderung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer ein 4 m breiter zentraler Fuß- und Radweg ausgewiesen. Er ist gegenüber dem Eingangsbereich etwas nach Osten versetzt, um eine achsiale Ausrichtung zum Eingangsbereich zu vermeiden. Nördlich des Eingangsbereichs führt der Weg in eine platzartige Ausweitung und verläuft im Weiteren über den ehemaligen Exerzierplatz in Nord-Süd-Richtung bis zum nördlichen Abschnitt der Hauptanliegerstraße. Von dort setzt der Weg sich über den Spielplatz und die ausgewiesene Parkanlage in Richtung der Freiflächen am Neurahlstedter Graben fort.

Nach der zweiten öffentlichen Auslegung ist nördlich des Eingangsbereichs die platzartige Ausweitung vor dem nordöstlichsten Baukörper im angrenzenden Baufeld (1) um 10 m verkleinert worden. Damit soll eine Überdimensionierung der Straßenverkehrsfläche im Zuge des zentralen Fuß- und Radwegs vermieden und vor dem Wohngebäude eine Freifläche geschaffen werden (vgl. Nummer 4.2).

Eine übergeordnete öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung verläuft unmittelbar westlich der Straße Höltigbaum vom Kreuzungsbereich der Straßen Eichberg und Höltigbaum über die Parkanlage, die Flächen für die Landwirtschaft am Neurahlstedter Graben, an der Ostseite des Waldes und der Gemeinbedarfsfläche Jugendclub in Richtung Sieker Landstraße. Die 8 m breite Verkehrsfläche enthält einen 5 m breiten Fuß- und Radweg sowie einen 3 m breiten Graben für die offene Oberflächenentwässerung.

Das ausgewiesene Fuß- und Radwegesystem gewährleistet die Verkehrssicherheit und verbindet das Plangebiet mit den angrenzenden Wohngebieten und Freiflächen.

Der Pahlblöckensredder wird dem Bestand entsprechend ausgewiesen.

Für die Sieker Landstraße ist eine Verbreiterung um etwa 4 m erforderlich, um zusätzliche Straßenverkehrsflächen für eine Linksabbiegespur, eine Busbucht und weitere Nebenflächen zu sichern.

Nach der ersten öffentlichen Auslegung wurde im Nordwesten die Straße Boltwischen nach Osten erweitert, um Flächen für die Errichtung einer Wendekehre zu sichern.

Geh- und Leitungsrechte

Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten (§ 2 Nummer 13). Mit dieser Festsetzung wird auf der westlich an das Baufeld (10) angrenzenden Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eine 4 m breite Wegeverbindung zwischen dem nördlichen Fußweg auf der Bügelstraße und dem Pahlblöckensredder geschaffen. Damit wird in der Mitte des Plangebiets eine übergeordnete Querverbindung in ermöglicht.

Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke der Hamburger Wasserwerke der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten (§ 2 Nummer 14). Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass unmittelbar südlich der Baumreihe des ehemaligen Exerzierplatzes eine 4m breite Verbindung zwischen den Fußwegen der Hauptanliegerstraßen sowie dem zentralen Fuß- und Radweg entsteht. Das Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsunternehmen ist festgesetzt worden, um den erhaltenswerten Baumbestand am ehemaligen Exerzierplatz nicht im Wurzelbereich durch unterirdische Versorgungsleitungen zu gefährden.

Die auf der Grünfläche Wasserwirtschaft und in Baufeld:

(1) festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Gaswerke der Hamburger Wasserwerke der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten (§ 2 Nummer 15). Diese Festsetzung dient der Verlegung von Versorgungsleitungen auf der öffentlichen Grünfläche Wasserwirtschaft in der Mitte des Neubaugebiets in 3,5 m Breite und im Baufeld (1) in 2,5 m Breite.

Die in Baufeld (4) und in der Parkanlage festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke der Hamburger Wasserwerke der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten (§ 2 Nummer 16). Die Leitungsrechte für 5 m breite Flächen dienen zur Sicherung der Schmutzwasserableitungen und zur Verlegung von weiteren Versorgungsleitungen.

Das auf der mit P2 bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 2 Nummer 17). Aufgrund der topographischen Verhältnisse und des einzuhaltenden Mindestgefälles für Sielleitungen ist ein Leitungsrecht für eine 5 m breite Fläche erforderlich.

Damit kann die Anbindung des kostengünstigeren Freigefällesiels über die Straße Pahlblöckensredder und im weiteren Verlauf zur Straße Geidelberg außerhalb des Plangebiets sichergestellt werden.

4.10 Oberflächenentwässerung

Das städtebauliche Konzept sieht für die Oberflächenentwässerung ein Grabensystem mit Rückhaltebecken vor. Ziel dieses Konzepts ist, das Niederschlagswasser möglichst im unmittelbaren Einzugsbereich zu belassen.

Über das vorgesehene Grabensystem und das vorgesehene Rückhaltebecken westlich des Baugebiets wird das Oberflächenwasser vorgereinigt und gedrosselt in den vorhandenen Graben 1 (Blatt 2) abgeführt und zum vorhandenen Rückhaltebecken Boltwischen geleitet. Der Flächenbedarf für die vorgesehene Oberflächenentwässerung ist im Bebauungsplan als unverbindliche Vormerkung dargestellt. Grundstücke, die keine Belegenheit an dem vorgesehenen Oberflächenentwässerungssystem haben, müssen über Leitungen an die Gräben angeschlossen werden.

Der Ausbau und der Flächenbedarf für die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen werden in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren bestimmt.

Das bisher aus dem künftigen Baugebiet in Grundstücksentwässerungsleitungen abgeleitete Oberflächenwasser soll durch ein System von offenen Gräben mit einem Rückhaltebecken ersetzt werden. Die Gräben und das Rückhaltebecken sollen in ingenieurbiologischer Bauweise so gestaltet werden, dass sie der Vorreinigung, Rückhaltung und Verdunstung des Oberflächenwasserabflusses und der Bereitstellung von Lebensräumen für die Pflanzen- und Tierwelt dienen. Diese Ausgestaltung trägt dazu bei, die Auswirkungen der vorgesehenen Erschließungsbaumaßnahmen auf den Naturhaushalt zu mindern.

4.11 Lärmschutz

Das Plangebiet wird durch den Straßenverkehr auf den Straßen Höltigbaum und Sieker Landstraße mit Lärmimmissionen belastet.

Aufgrund der 1997 durchgeführten lärmtechnischen Untersuchungen ist festgestellt worden, dass Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Dementsprechend wurde nachfolgende passive Lärmschutzmaßnahme festgesetzt:

In den Wohngebieten entlang der Straße Höltigbaum sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang der Sieker Landstraße sind in einer Tiefe von 70 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden (§ 2 Nummer 12).

Durch diese Festsetzung wird die bauordnungsrechtliche Forderung des § 18 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 S. 183), zuletzt geändert am 14. Mai 2002 S. 76), nicht berührt.

Danach müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innen- und Außenlärm haben. Dies gilt in jedem Fall und für alle Gebäudeseiten.

Für die im Baugenehmigungsverfahren zu stellenden Anforderungen sind die Technischen Baubestimmungen

­ Schallschutz ­ vom 10. Januar 1991 (Amtl. Anz. S. 281), geändert am 28. September 1993 (Amtl. Anz. S. 2121), maßgebend.

4.12 Bodenverunreinigung

Auf dem Gelände der ehemaligen Graf-Goltz-Kaserne wurden wegen der militärischen Vornutzung und dem damit verbundenen Verdacht auf Kampfmittelablagerungen und Bodenverunreinigungen 1997 Bodenuntersuchungen durchgeführt.

Auf dem Gelände wurden in der Vergangenheit Bodenablagerungen vorgenommen. Der Untergrund besteht aus Geschiebemergel bzw. -lehm und sandigen Auffüllungen mit Beimengungen wie Aschen, Schlacke und Glas. Die Flächen der nördlich angrenzenden Grünfläche hingegen sind im Unterschied zum ehemaligen Kasernengelände weitgehend natürlich belassen.

Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind fast unauffällig. Lediglich im Bereich einer ehemaligen Tankstelle im nordöstlichen Teil des ehemaligen Kasernengeländes (Baufelder (17) bis (19)) wurden in einer Tiefe von 1,5 m bis 3,5 m erhöhte Werte für einkernige Aromaten (BTXE) angetroffen. Der Bereich wurde im Plan gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Die kontaminierten Bodenbereiche sind im Zuge von Baumaßnahmen auszukoffern und nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Eine in früheren Untersuchungen festgestellte Verunreinigung mit Mineralöl hat sich in Nachuntersuchungen nicht bestätigt. Die festgestellten Bodenbelastungen stehen den Festsetzungen von reinem Wohngebiet in den Baufeldern (17) bis (19) nicht entgegen.

Wegen der zahlreichen Verdachtsbereiche (Abschmierungen, Betriebsstofflager u. ä.) ist im Zuge von Erschließungs- und Baumaßnahmen das zuständige Gesundheits- und Umweltdezernat des Bezirkes aus Vorsorgegründen zu beteiligen. Darüber hinaus besteht für die Fläche der Verdacht auf die Ablagerung von Kampfmitteln, so dass vor dem Beginn von Baumaßnahmen die zuständige Dienststelle der Innenbehörde ­ der Kampfmittelräumdienst ­ einzuschalten ist.

Die festgestellten Bodenbelastungen stehen den Ausweisungen des Bebauungsplans nicht entgegen.

4.13 Öffentliche Grünflächen 4.13.1 Parkanlagen

Der zentrale öffentliche Nord-Süd-Weg stellt im Wohngebiet (Blatt 1) in Verbindung mit den angrenzenden öffentlichen und privaten Freiflächen die grüne Mitte dar. Um den Anschluss an die Niederung am Neurahlstedter Graben zu sichern, ist nördlich des öffentlichen Spielplatzes eine 18 m breite öffentliche Parkanlage einschließlich eines 5 m breiten Weges festgesetzt.

Die nördlich des Neurahlstedter Grabens befindliche Grünfläche (Blatt 2) wird als öffentliche Parkanlage festgesetzt. Die Aufschüttung ist teilweise dicht mit Gehölzen oder mit Gras bewachsen. Sie ist von erheblichem Wert für freies Kinderspiel.

4.13.2 Bolzplatz

Der ehemalige Bolzplatz soll auf einer Teilfläche der Parkanlage (Blatt 2) wieder hergestellt werden und wird entsprechend ausgewiesen.