Kosten für Gutachten zur Altersfeststellung von minderjährigen Flüchtlingen

Nach meinen Informationen wurde in der Behörde für Soziales und Familie entschieden, dass künftig die Kosten für ein Gutachten zur Altersfeststellung von Flüchtlingen, die vortragen, minderjährig zu sein, nur dann noch nach §6 Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden, wenn durch die Begutachtung auch tatsächlich die Minderjährigkeit festgestellt wird. In diesen Fällen werden die Kosten für das Gutachten nachträglich erstattet.

Gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz besteht für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die ärztliche Begutachtung zur Altersfeststellung. Die Kosten für eine selbst veranlasste Altersfeststellung sind vom Betroffenen zu verauslagen. Sie werden gleichwohl erstattet, wenn das Ergebnis der medizinischen Begutachtung zugunsten des Betroffenen von der Altersfiktivsetzung der Ausländerbehörde abweicht.

Damit wird sichergestellt, dass einzelne Personen nicht zu Lasten der Allgemeinheit missbräuchlich soziale Leistungen in Anspruch nehmen.

Die beschriebene Praxis entspricht einer vorläufigen Verfahrensabsprache zwischen den beteiligten Dienststellen. Der Senat war hiermit bisher nicht befasst. Die endgültige Regelung wird zurzeit erarbeitet.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

I. Trifft der geschilderte Sachverhalt zu?

II. Wenn nein: Wer trägt aufgrund welcher Vorschriften die Kosten für Gutachten zur Altersfeststellung von Flüchtlingen?

Wenn ja:

1. Seit wann gilt die geschilderte Regelung und wie lautet ihr genauer Wortlaut?

2. Sofern ein Altersgutachten die von einem Flüchtling vorgetragene Minderjährigkeit bestätigt: Wer hat aufgrund welcher gesetzlichen Vorschriften vorläufig die Kosten für das Gutachten zu übernehmen bis zu ihrer nachträglichen Erstattung durch die Behörde für Soziales und Familie nach §6 Asylbewerberleistungsgesetz?

Siehe Vorbemerkung.

II. 3. Sofern dies der Flüchtling selbst sein sollte:

a) Dürfen Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, über finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Altersfeststellungsgutachtens verfügen?

b) Wenn ja: Nach welcher Vorschrift?

Die von den Betroffenen verauslagten Mittel für die medizinische Altersfeststellung werden nicht als verfügbares Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 7 angesehen.

II. 3. c) Wenn nein: Welche Möglichkeiten bieten sich den von dieser Fragestellung betroffenen Flüchtlingen, um Mittel für die (vorläufige) Bezahlung eines Altersgutachtens zu beschaffen? Werden die Kosten den betroffenen Flüchtlingen bis zur Erstattung durch die Behörde für Soziales und Familie gestundet?

Entfällt.

II. 3. d) Sieht der Senat die Gefahr, dass minderjährige Flüchtlinge wegen fehlender finanzieller Mittel zur (vorläufigen) Bezahlung des Altersfeststellungsgutachtens außerstande sind, eine solche Feststellung vornehmen zu lassen? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: Wie rechtfertigt er diese Gefahr?

Siehe Vorbemerkung.