regelt die Fristen und das Verfahren einer Vertragskündigung durch eines oder mehrere Vertragsländer

NKL für den Vertrieb der Lotterien der NKL vereinbarten Konditionen und Bedingungen gelten auch nach Gründung der GKL fort. Entsprechendes gilt für die Konditionen und Bedingungen, welche die SKL mit den von ihr beauftragten Lotterieeinnehmern vor dem 30. Juni 2012 vereinbart hat. Lotterieeinnehmern, die bislang für die NKL tätig waren, erwächst hierdurch kein Anspruch auf Übernahme derjenigen Konditionen und Bedingungen, welche die SKL für den Vertrieb der Lotterien der SKL mit den von ihr beauftragten Lotterieeinnehmern vereinbart hat, und umgekehrt. Die Anstalt kann diesbezüglich ­ unter Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben ­ neue Konditionen und Bedingungen beschließen.

18. Zu § 18 (Kündigung und Vermögensauseinandersetzung)

Nach Abs. 1 wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist nicht an die Geltungsdauer des oder etwaiger Nachfolgeregelungen gebunden.

Abs. 2 regelt die Fristen und das Verfahren einer Vertragskündigung durch eines oder mehrere Vertragsländer. Demnach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Kündigungen werden jedoch frühestens zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres wirksam. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Anstalt während der ersten drei Jahre nach Gründung der Anstalt sämtliche Vertragsländer angehören und damit die Kontinuität der Anstalt in der Anfangsphase gewährleistet ist. Die Einhaltung einer dreijährigen Übergangszeit ist auch im Hinblick auf den Bemessungsmaßstab für die Vermögensauseinandersetzung nach Abs. 4 sinnvoll. Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind gegenüber sämtlichen übrigen Vertragsländern zu erklären.

Damit die Vorgaben des § 10 Abs. 3 auch im Falle eines Austrittes eines oder mehrerer Länder aus der GKL gewahrt bleiben können, macht Satz 3 die Wirksamkeit einer Kündigung dieses Staatsvertrages von der Kündigung des oder eines ihm nachfolgenden Vertrages abhängig. § 10 Abs. 3 bestimmt, dass Klassenlotterien nur von einer von allen Vertragsländern des getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden dürfen.

Wäre es einzelnen Ländern möglich, zwar Vertragspartei des nicht aber Vertragspartei dieses Staatsvertrages zu sein, wäre diese Voraussetzung des § 10 Abs. 3 nicht mehr gewährleistet. Durch die Regelung des Abs. 2 Satz 3 wird sichergestellt, dass sämtliche Vertragsländer des zugleich auch Trägerländer der Anstalt sind.

Gemäß Abs. 3 berührt die Kündigung eines oder mehrerer Länder das Fortbestehen dieses Staatsvertrages nicht. Der Vertrag bleibt in diesem Falle zwischen den verbleibenden Vertragsländern in Kraft. Die Möglichkeit einer Anschlusskündigung ist nicht eröffnet.

Beim Ausscheiden eines Vertragslandes soll dieses einen angemessenen Anteil am Grundkapital und den Rücklagen der Anstalt erhalten (Abs. 4). Das ausscheidende Land erhält denjenigen Anteil, der dem durchschnittlichen Anteil des Landes am Gewinn und der Lotteriesteuer gemäß § 9 dieses Vertrages der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht. Mit der Bezugnahme auf das Lotteriepotenzial der vergangen drei Jahre soll die Berechnung auf eine breitere Basis gestützt werden, so dass jährliche Schwankungen und Zufälligkeiten möglichst geringen Einfluss auf die Anteilsberechnung haben können. Für die Berechnung des durchschnittlichen Lotteriepotenzials der Vertragsländer sind die Losabsätze in dem jeweiligen Vertragsland maßgeblich, unabhängig davon, ob in einem Jahr Gewinne oder Verluste erzielt wurden bzw. ob erzielte Gewinne durch Beschluss der Organe der Anstalt an die Vertragsländer verteilt wurden oder nicht. Die so ermittelte Quote ist sowohl für die Bemessung des zu erstattenden Anteils an den Rücklagen, als auch für die Berechnung des zu erstattenden Anteils am Grundkapital der Anstalt heranzuziehen.

Abs. 5 regelt die Verteilung des Vermögens der Anstalt im Falle ihrer Auflösung unter den Vertragsländern. Im Gegensatz zu Abs. 4 sind dabei Lasten und Verbindlichkeiten vor einer Verteilung zunächst abzulösen. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach den Vorgaben des Abs. 4.

19. Zu § 19 (Ergänzende Vereinbarungen)

Nach § 19 sind, wie bisher schon nach Artikel 15 die Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, gemeinsam ergänzende Bestimmungen und Regelungen, soweit erforderlich, zu treffen.

20. Zu § 20 (Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Abs. 1 bestimmt, dass dieser Vertrag zum 1. Juli 2012 in Kraft tritt.

Nach Abs. 2 werden die Ratifikationsurkunden beim Finanzministerium der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Ratifikation hat bis zum 30. Juni 2012 zu erfolgen.

Abs. 3 bestimmt, dass mit Ablauf des 30. Juni 2012 die Rechtsgrundlagen für die NKL und die SKL außer Kraft treten.

Gründungssatzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

§ 1:

Rechtsform, Name und Sitz

Die Länder Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, der Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im Folgenden: Vertragsländer) haben mit Wirkung zum 1. Juli 2012 durch Staatsvertrag (im Folgenden: GKL-Staatsvertrag) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

­ im Folgenden: Anstalt oder GKL ­ mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und München errichtet.

§ 2:

Anstaltszweck, Aufgaben:

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

(2) Die GKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

§ 3:

Organe:

(1) Organe der Anstalt sind

1. die Gewährträgerversammlung

2. der Vorstand.

(2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung

1. ihnen selbst,

2. einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,

3. einem Unternehmen, bei denen sie

a) Gesellschafter oder

b) Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.

§ 4:

Gewährträgerversammlung:

(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn eines der Vertragsländer oder der Vorstand es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(2) Die Einladung zu der Gewährträgerversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen, in denen der Vorstand Gegenstand und Zweck der Beschlussvorlage erläutert. Der Vorstand nimmt an der Versammlung teil, soweit diese nichts anderes beschließt.

(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden sowie mindestens 60 vom Hundert der Stimmen und neun Vertragsländer vertreten sind. Vertreten ist ein Vertragsland auch dann, wenn es ein von einem anderen Vertragsland entsandtes Mitglied mit der Stimmabgabe beauftragt hat. Die Beauftragung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden in Textform vorliegt.

(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich an die Vertragsländer zu übersenden ist; die Niederschrift ist der Versammlung regelmäßig in ihrer nächstfolgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.

(5) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Vertragsländer in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit dieser Form der Stimmabgabe einverstanden erklären. Über die Einleitung des Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorsitzende; er hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich protokollieren zu lassen und den Vertragsländern bekannt zu geben.

(6) Die Gewährträgerversammlung regelt im Übrigen ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung.

§ 5:

Aufgaben der Gewährträgerversammlung:

(1) Aufgabe der Gewährträgerversammlung ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Durch die Entlastung billigt die Gewährträgerversammlung die Verwaltung der Anstalt durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Über die in § 4 Absatz 5 GKL-Staatsvertrag und in dieser Satzung anderweitig bestimmten Aufgaben und Gegenstände hinaus bedürfen folgende Rechtshandlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung:

1. Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,

2. Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,

3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

4. die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien.

(4) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Gewährträgerversammlung kann die Kompetenz zur Zustimmung auf Ausschüsse übertragen.

(5) herbeigeführt werden (Notfall), ist der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu handeln berechtigt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Gewährträgerversammlung unverzüglich unter Angabe der Gründe für sein Handeln in Textform zu unterrichten.