Sanierungsvereinbarung zwischen dem Land Bremen und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Umsetzung und Einhaltung des Konsolidierungskurses

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf der Sanierungsvereinbarung zwischen dem Land Bremen und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Umsetzung und Einhaltung des Konsolidierungskurses 2010/2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Anlage 1: Entwurf Sanierungsvereinbarung vom 15. November 2011

Anlage 2: Magistratsvorlage Anlage 3: Schreiben von Herrn Oberbürgermeister Grantz vom 14. November 2011

Anlage 4: Schreiben der Senatorin für Finanzen vom 16. November 2011

Senatorin für Finanzen Bremen, 15.November 2011

Referat 20

Entwurf einer Sanierungsvereinbarung zwischen dem Land Bremen und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Umsetzung und Einhaltung des Konsolidierungskurses 2010/2020

1. Mit den nachfolgenden Regelungen einer Sanierungsvereinbarung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, den erforderlichen Konsolidierungskurs des Stadtstaates Bremen, der als Bedingung für den Erhalt zugebilligter Konsolidierungshilfen einen gleichmäßigen Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits im Zeitraum 2010/2020 vorsieht, durch gemeinsames Vorgehen aller bremischen Gebietskörperschaften sicherzustellen.

2. Die Interessen des Landes und beider Stadtgemeinden sind bei der Gestaltung des Konsolidierungspfades gleichberechtigt zu wahren. Eine Einschränkung des Budgetrechts für die Einzelhaushalte des Stadtstaates ist mit dem Abschluss der Sanierungsvereinbarung nicht verbunden.

3. Bei der Festlegung der jeweils zu erbringenden Defizitabbauraten ist sowohl bei der erstmaligen Festlegung des Konsolidierungspfades als auch bei zukünftig ggf. erforderlichen Anpassungen eine Gleichbehandlung aller beteiligten Gebietskörperschaften zu gewährleisten. Unterschiede in den Ausgangslagen der Haushalte, die vor allem die Gestaltbarkeit bzw. das Bestehen spezieller, durch politische Schwerpunktsetzungen zu lösender Problemlagen betreffen können, sind dabei systematisch zu berücksichtigen. Die eingeleiteten Analysen zur Vergleichbarkeit der Haushalte sind in diesem Sinne fortzusetzen.

4. Die im Konsolidierungszeitraum bis 2020 abzubauenden strukturellen Finanzierungsdefizite 2010 betragen nach erfolgter Rahmensetzung durch die bremische Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund.

484,3 Bremen, 608,2 die Stadtgemeinde Bremen und 126,4

Unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Maßstäbe wird vereinbart, dass die sich daraus ergebenden jährlichen Abbauschritte von jeweils 121,9 mit Beträgen von 48,4 durch das Land Bremen.

60,8 durch die Stadtgemeinde Bremen und 12,6 zu erbringen sind. Änderungen in den Rahmenbedingungen, von denen die Einzelhaushalte in unterschiedlichem Maße betroffen sind, können im Verlauf des Konsolidierungszeitraumes zu Veränderungen dieser Anteilssätze führen. An eventuellen externen Entlastungseffekten sind die drei bremischen Gebietskörperschaften entsprechend den jeweils geltenden sachbezogenen Maßstäben zu beteiligen.

Für besondere, nicht-selbstverantwortete Probleme der beteiligten Gebietskörperschaften bei der Einhaltung der jährlichen Abbauschritte des strukturellen Defizits sind Möglichkeiten einer vorübergehenden Kompensation im Rahmen der innerbremischen Finanzbeziehungen bzw. einer grundsätzlichen Regelung bei Fortschreibung des Kommunalen Finanzausgleichs zu prüfen. Die Gespräche zur Verlängerung des innerbremischen Finanzausgleichs ab dem 01.01.2013 werden dementsprechend auch mit dem Ziel erfolgen, die Umsetzung und Einhaltung des Konsolidierungskurses durch die bremischen Gebietskörperschaften zu unterstützen.

5. Die Verteilung der Konsolidierungshilfen (Vorab- und Restbeträge) auf die Einzelhaushalte des Stadtstaates erfolgt nach den unter Konsolidierungsaspekten relevanten strukturellen Finanzierungssalden der drei bremischen Gebietskörperschaften. Nach Berechnungsstand vom April 2011 1 und bezogen auf eine vollständige Jahrestranche der Konsolidierungshilfen.

Zur Wahrung der Planungssicherheit werden diese Relationen für die Gesamtlaufzeit der Haushaltskonsolidierung festgeschrieben.

6. Zur Begleitung und Steuerung des Konsolidierungsprozesses wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe der beteiligten Gebietskörperschaften eingesetzt. Aufgaben der Arbeitsgruppe sind

- die Abstimmung und Koordination der kurz- und mittelfristigen Planungen der Einzelhaushalte (einschließlich innerbremischer Verrechnungen und Erstattungen),

- ein unterjähriges Controlling der Haushaltsverläufe und der Bezüge zwischen den Einzelhaushalten,

- die Identifikation eventueller Handlungs- bzw. Anpassungsbedarfe in Vollzug, Planung und/oder bei den zu leistenden Konsolidierungsbeiträgen der beteiligten Gebietskörperschaften - insbesondere aufgrund finanzieller Folgen von Entscheidungen des Bundes und/oder des Landes Bremen, soweit sie unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte haben - sowie die Vorbereitung entsprechender Lösungsvorschläge,

- die Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen den innerbremischen Finanzbeziehungen (insbesondere Kommunaler Finanzausgleich) und den bestehenden Konsolidierungsanforderungen,

- regelmäßige Sachstandsberichte an den Senat und den Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie an die Bürgerschaft und die Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung und

- der Informationsaustausch zur externen Vermittlung des bremischen Konsolidierungskurses (insbesondere Vorbereitungen und Konsequenzen des Stabilitätsrates).

7. Zur leichteren Identifikation eventueller Handlungsbedarfe aufgrund von Entscheidungen des Landes sollen Senatsvorlagen, sofern zutreffend, mit einem Passus versehen werden, der darauf eingeht, welche finanziellen Folgen auf den Konsolidierungskurs der drei einzelnen bremischen Gebietskörperschaften mit der Entscheidung verbunden sind.