Steuer

Dies ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auch in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

II. 12. Welche Akten und Datenbestände werden bei der Entscheidung über die Aufforderung zur Probenabgabe herangezogen?

Siehe Antwort zu I.5.

13. In welchem Umfang wurden in der vorangegangenen Legislaturperiode Personen zur freiwilligen Abgabe von DNA-Proben ohne richterliche Anordnung auf der Grundlage des DNA-IFG in Hamburg aufgefordert?

14. In wie vielen Fällen wurde eine freiwillige DNA-Analyse in der vorangegangenen Legislaturperiode tatsächlich durchgeführt?

15. In welchem Umfang wurde bisher innerhalb dieser Legislaturperiode zu DNA-Proben in Hamburg aufgefordert?

16. Wie viele freiwillige Proben wurden in dieser Legislaturperiode tatsächlich bereits abgegeben?

Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft liegen hierzu statistische Erhebungen vor. Eine Beantwortung der Fragen würde die Durchsicht sämtlicher einschlägiger Ermittlungsakten erfordern.

Dies ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auch in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

17. Enthalten die Aufforderungen zur freiwilligen Abgabe von Körperzellen eine Belehrung darüber, dass

­ ohne richterliche Anordnung keine Pflicht zur Abgabe besteht,

­ die Daten in das bundesweite Zentralregister aufgenommen werden?

Ja.

18. Strebt der Senat weiterführende Konzepte zur Ausweitung der Sammlung und Verwertung von DNA-Analysen zur Straftatsvorbeugung an?

Hamburg hat im Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund (Bundesratsdrucksache 517/02) zugestimmt.

III. DNA-Entnahme bei Strafgefangenen

Wurden in der Vergangenheit Strafgefangene bei der Einweisung in den Strafvollzug zu einer freiwilligen DNA-Probe aufgefordert? Wenn ja: Wie viele Strafgefangene wurden beim oder nach Antritt der Haftstrafe zur freiwilligen Probenabgabe von Körperzellen zur (präventiven) DNA-Identifizierung aufgefordert?

20. Wie viele Strafgefangene sind der Aufforderung nachgekommen?

21. Nach welchen Kriterien werden die aufzufordernden Häftlinge bestimmt?

22. Wegen welcher Deliktsgruppen waren die aufgeforderten Häftlinge verurteilt?

Eine Aufforderung von Strafgefangenen zur freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe erfolgt ausschließlich im Rahmen des in den Antworten zu II.7. und zu II.8. dargestellten Verfahrens.

Statistische Daten über die Anzahl der Aufforderungen zur Abgabe von Speichelproben zur DNA-Analyse oder Formen der Mitwirkung von Strafgefangenen sowie die einer Verurteilung zugrunde liegenden Delikte werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Eine Beantwortung der Fragen würde die Durchsicht sämtlicher einschlägiger Ermittlungsakten erfordern. Dies ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auch in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

23. Wurden Strafgefangenen Vollzugslockerungen oder andere Vorteile angeboten, um ihre Zustimmung zur DNA-Entnahme zu erreichen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage geschah dies und wie vielen Personen wurden entsprechende Vorteile angeboten?

Nein.

24. Müssen Strafgefangene mit Nachteilen rechnen, wenn sie der Abgabe ihrer DNA nicht zustimmen, oder werden ihnen Hafterleichterungen versagt? Wenn ja, welche?

In Lockerungsentscheidungen sind alle für die Missbrauchsprognose relevanten Fakten einzubeziehen. Ein solches Faktum kann auch darin bestehen, dass ein Gefangener seine Mitwirkung an einer DNA-Analyse verweigert.

IV. Lagerung der Körperzellen-Proben und Speicherung der DNA-Daten 25. Was geschieht mit den jeweiligen zur Analyse benutzten Proben, wie lange und wo findet eine Lagerung dieser Proben statt?

Die Proben werden nach der Untersuchung gemäß § 81a Absatz 3 vernichtet.

IV. 26. In der Vergangenheit gab es eine Kooperation mit dem LKA Schleswig-Holstein bei der Analyse der DNA-Proben. Welche Institute nehmen derzeit die Auswertung von hamburgischen DNA-Proben vor?

Die DNA-Analyse erfolgt im Institut für Rechtsmedizin der Universität Hamburg.

27. Wie wird gewährleistet, dass diese Proben und deren Analyseergebnisse nicht an unbefugte Dritte gelangen?

Die DNA-Proben werden durch die sachbearbeitende Dienststelle anonymisiert an die Untersuchungsstelle gesandt. Von dieser erfolgt eine Rückmeldung des Untersuchungsergebnisses an die sachbearbeitende Dienststelle in Form eines Meldebogens. Dort werden die Personalien eingetragen und der Meldebogen zur Eingabe in die DNA-Analyse-Datei an das LKA 133 (Analyse/Recherche) weitergegeben.

28. Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, der pro Analyse zu entrichten ist, und aus welchem Haushaltstitel wird dieser Aufwand erbracht? Wie hoch war der Aufwand in den vergangenen drei Jahren?

Die Kosten betragen derzeit für die ersten 1700 Analysen jeweils 94 E plus Umsatzsteuer, für die folgenden Analysen jeweils 74 E plus Umsatzsteuer.

Die Finanzierung erfolgt aus dem Titel 8500.526.70 Blutuntersuchungen, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts- und ähnliche Kosten.

Von 1999 bis zum 31. Mai 2001 bestand eine Vereinbarung zur Übernahme der DNA-Untersuchungen mit dem Land Schleswig-Holstein. Die vereinbarten Untersuchungskosten betrugen für die ersten 1000

Analysen 180 DM und für die folgenden Analysen jeweils 115 DM. 29. An welche Datensammelsysteme werden die Daten weitergeleitet und wer hat anschließend Zugriff auf diese?

Die Daten werden an die DNA-Analyse-Datei beim BKA in Wiesbaden weitergeleitet. Hierbei handelt es sich um eine Verbunddatei nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 und 3 des BKAG. Zum Abruf sind die Landeskriminalämter und das BKA berechtigt. In der Polizei Hamburg hat bisher ausschließlich das LKA 133 Zugriff auf diese Datei.

30. Wie lange werden die Daten in den einzelnen Systemen gespeichert und wer entscheidet nach Ablauf der entsprechenden Fristen über deren Verbleib bzw. Löschung?

Die Daten einer Person sind zu löschen, wenn kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass gegen sie Strafverfahren wegen Straftaten mit erheblicher Bedeutung zu führen sind (§ 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 12 BKAG in Verbindung mit § 3 Satz 3 DNA-IFG). Das LKA ist zur Vornahme von Veränderungen in der Datei verpflichtet (§§ 32 Absatz 1, 2 und 9 in Verbindung mit §§ 11 Absatz 3, 12 Absatz 2 BKAG).

Es prüft im Rahmen der Einzelfallbearbeitung sowie bei erwachsenen Beschuldigten nach zehn Jahren und bei jugendlichen Beschuldigten nach fünf Jahren, ob die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.

V. DNA-Arbeitsgruppe

Zur Erfassung der DNA verurteilter Straftäter wurde bereits am 9. November 2000 eine Arbeitsgruppe DNA (AG-DNA) beim LKA eingerichtet.

31. Wie viele Personen arbeiten in der AG derzeit und welchen Spezialisierungen gehen diese nach?

Die AG-DNA besteht aus insgesamt zwölf Personen. Davon nimmt ein Kriminalbeamter als Arbeitsgruppenleiter Leitungs- und Fachaufsichtsaufgaben wahr. Weitere zehn Polizeibeamte prüfen die Unterlagen im Hinblick auf die Prognose für die Verurteilten und bereiten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vor. Ein Angestellter nimmt hauptsächlich Verwaltungsaufgaben wahr.

32. Was für Veränderungen der AG-DNA hat es seit dem Regierungswechsel in personeller und finanzieller Hinsicht gegeben?

33. Wie hoch soll der Haushalt der AG 2003 nach den Haushaltsentwürfen des Senats sein?

34. Aus welchem Haushaltstitel wird die AG finanziert?

Seit ihrer Einsetzung im November 2000 bis zum September 2001 verfügte die AG-DNA über elf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ab November 2001 waren im Schnitt zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt ­ für einen Zeitraum von vier Monaten waren es bis zu 14. Sie werden aus vorhandenen Personalkostenmitteln finanziert.

Im Rahmen des Haushaltstitels 8500.526.70 Blutuntersuchungen, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts- und ähnliche Kosten sind im Haushaltsplan-Entwurf 2003 der Polizei für die Fremdvergabe von DNA-Untersuchungen 230000 E veranschlagt. Die im Rahmen der Arbeit der AG-DNA entstehenden Sachkosten werden aus einem Sammeltitel des LKA gedeckt und sind nicht näher zu beziffern.

V. 35. Welche Kompetenzen und Aufgaben hat die AG-DNA zum gegenwärtigen Zeitpunkt und welche Konzepte und Ziele verfolgt sie?

Ziel der AG-DNA ist es, alle Prüffälle zur retrograden Erfassung gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft auf Eignung für eine DNA-Analyse zu prüfen und je nach Ergebnis die erforderlichen Arbeitsschritte bis zur Einstellung der Daten in die DNA-Analyse-Datei beim BKA abzuarbeiten.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu II.7.

36. Wem ist die AG-DNA unterstellt und mit welchen Institutionen arbeitet diese zusammen?

Die AG-DNA ist dem Leiter des LKA 13 (Informationelle Ermittlungsunterstützung) unterstellt und arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zusammen.

37. Ist die AG eigenständig ermächtigt, Aufforderungen zur freiwilligen Probenabgabe auszusprechen oder bei Gericht Anträge auf Anordnung der DNA-Untersuchung zu stellen?

Nein.

38. Auf welche Sozialprognosen, Datensätze usw. greift sie zurück, um dererlei DNAAbgaben einfordern zu können, bzw. ist sie selbst ermächtigt, solche Prognosen zu erstellen?

Entfällt.