Vergütung von Betreuungen

Betreff: Vergütung von Betreuungen ­ Fehlen einer landesrechtlichen Regelung zum Berufsvormündervergütungsgesetz §2 Berufsvormündervergütungsgesetz sieht vor, dass die Bundesländer landesrechtliche Regelungen schaffen können über die Anerkennung von Umschulungen und Fortbildungen von Berufsvormündern. In Hamburg hat es an der Fachhochschule (Saarlandstraße) entsprechende Weiterbildungen zum Berufsvormund bzw. Betreuer gegeben. Die landesrechtliche Anerkennung von Nachqualifizierungen ist für die Betreuerinnen und Betreuer im Hinblick auf ihre Vergütung besonders wichtig. Nach Ablauf einer bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Übergangsfrist können sie nur bei Nachweis einer landesrechtlich anerkannten Nachqualifizierung eine höhere als die im vorgesehene Mindestvergütung verlangen. Das Ausbleiben einer landesrechtlichen Regelung seitens des Senats führt zu Planungs- und Rechtsunsicherheit bei den beruflichen Betreuerinnen und Betreuern. Der Senat gefährdet damit sowohl die Existenz der Betreuerinnen und Betreuer als auch die der jeweiligen Angestellten.

Ich frage daher den Senat.

Die der Anfrage zugrunde liegende Behauptung, die beruflichen Betreuerinnen und Betreuer könnten nach dem 31. Dezember 2002 nur bei Nachweis einer landesrechtlich anerkannten Nachqualifizierung eine höhere als die im Berufsvormündervergütungsgesetz vorgesehene Mindestvergütung verlangen, ist unzutreffend. Das sieht gestaffelte Vergütungen für Betreuerinnen und Betreuer

­ ohne einschlägige Ausbildung

­ mit geeigneter abgeschlossener Lehre oder vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung

­ mit geeignetem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung vor. Berufliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten danach auch künftig die ihrem nachgewiesenen, einschlägigen beruflichen Können entsprechende Vergütung. Für diejenigen, die keine geeignete Qualifikation nachweisen können, ist die Möglichkeit eröffnet, aufgrund landesrechtlicher Regelungen durch Umschulung und Fortbildung die Voraussetzungen für die höheren Vergütungsstufen zu erwerben.

Dies wurde in der vergangenen Legislaturperiode zum Anlass genommen, entsprechende Nachqualifizierungsmöglichkeiten im Rahmen eines dreisemestrigen Kontaktstudienganges einzurichten, den mittlerweile 74 Personen durchlaufen haben, ohne in zeitlicher Nähe hierzu die notwendigen Regelungen zur Prüfung und Anerkennung zu schaffen.

Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die notwendigen Entscheidungen noch vor Jahresende herbeizuführen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Bundesländer haben bisher landesrechtliche Regelungen nach §2 Berufsvormündervergütungsgesetz erlassen?

Entsprechende Regelungen wurden erlassen von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

2. Warum hat der Senat eine landesrechtliche Regelung bisher versäumt? Wann soll eine solche Regelung vorliegen?

Der Senat hat sich mit dieser Fragestellung nicht befasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Wie viele Berufsbetreuerinnen und -betreuer sind in Hamburg tätig und wie viele Menschen werden von ihnen betreut?

Es erfolgt keine Erfassung, die nach beruflich und ehrenamtlich geführten Betreuungen unterscheidet.

Genaue Angaben, wie viele Betreuungen von wie vielen Berufsbetreuerinnen und -betreuern geführt werden, sind deshalb nicht möglich.

Die zuständige Behörde geht davon aus, dass etwa 400 bis 450 Personen im Sinne des Betreuungsrechts als Berufsbetreuer anzusehen sind.

4. Hat es bereits Niederlegungen von Betreuungen bzw. Geschäftsaufgaben aufgrund fehlender Planungssicherheit gegeben?

Hierüber liegen den zuständigen Behörden keine Erkenntnisse vor.

5. Ist dem Senat bekannt, dass das Land Niedersachsen die von Hamburg finanzierte Weiterbildung zum Berufsvormund bzw. Betreuer anerkennt und mit 31 E pro Stunde vergütet?

Sieht der Senat die Gefahr der Abwanderung von in Hamburg weitergebildeten Betreuerinnen und Betreuern, falls es eine geringere Entlohnung als z. B. in Niedersachsen geben sollte? Welche Gerichtskosten würden in der Folge durch die Neubestellung von Betreuerinnen und Betreuern entstehen?

Niedersachsen hat das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes erlassen, durch das in anderen Ländern abgelegte Prüfungen anerkannt werden. Dieses setzt allerdings voraus, dass die Prüfungen aufgrund entsprechender landesrechtlicher Regelungen der anderen Länder erfolgten.

Der Senat sieht im Übrigen von der Beantwortung hypothetischer Fragen ab.