Kreditnehmer

5. Zur Abgabe von Freihalteerklärungen gegenüber Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die nach handelsrechtlichen Vorschriften bilanzieren,

­ für Urlaubsrückstellungen bis zur Höhe von insgesamt 1,782 Mio. Euro

6. Zur Gewährleistung von Zusagen zum Ausgleich von Mietausfällen, unterlassenen Schönheitsreparaturen und Wohnungsschäden im Rahmen des Projekts Jugend & Wohnen und Wohnraum für ambulant betreutes Wohnen zugunsten der Johann Daniel Lawaetz Stadtentwicklungs bis zur Höhe von 0,5 Mio. Euro.

Die Ermittlung der Beträge erfolgt auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten.

Die Höhe des Gesamtbetrages dieser Ermächtigung zur Gewährleistung weiterer Versorgungszusagen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten, voraussichtlich erforderlichen Beträgen: zu a) Hamburg Tourismus bis zur Höhe von 3,4 Mio. Euro zu b) Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) ­ Körperschaft des öffentlichen Rechts ­ zur Absicherung des Teils der auf die Beamtinnen und Beamten bezogenen Versorgungsverpflichtungen, der mit Haushaltsmitteln zu finanzieren ist, bis zur Höhe von 5,2 Mio. Euro zu c) Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. bis zur Höhe von 0,725 Mio. Euro zu d) Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V. ohne Erhöhung der Gewährleistungssumme, jedoch mit Umschichtung in den Teilbeträgen der verfallbaren und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften von 5,1 Mio. Euro zugunsten der unverfallbaren Anwartschaften. Diese Anpassung ist wegen der längeren Betriebszugehörigkeit und der Berücksichtigung der Eigenbeträge der Beschäftigten der Vereinigung zur betrieblichen Altersversorgung erforderlich geworden.

Nummer 5

Bei Zuwendungsempfängern, die nach handelsrechtlichen Vorschriften bilanzieren, ergibt sich die Notwendigkeit, für Urlaubsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf das nächste Jahr übertragen werden, in der Bilanz werthaltige Rückstellungen zu bilden. Dies gilt z. B. für die Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft Hamburger Werkstatt Zebra e.V., Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft und Elbe Werkstätten Die Werthaltigkeit dieser Rückstellungen kann auch durch eine Freihalteerklärung des Zuwendungsgebers erreicht werden.

Nummer 6

Die Johann Daniel Lawaetz Stadtentwicklungs (Lawaetz) wird durch die BSF im Rahmen des Projektes Jugend & Wohnen aus öffentlichen Mitteln gefördert. Das Projekt hat die Versorgung von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die aus der Erziehungshilfe entlassen werden können, mit Wohnraum zum Ziel. Zu diesem Zweck soll die Lawaetz Belegungsrechte über einen längeren Zeitraum von den Wohnungsunternehmen erwerben. Die Verträge zwischen der Lawaetz und den Wohnungsunternehmen haben eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren. Die Wohnungsunternehmen verlangen dabei eine Kostenübernahmeverpflichtung für eventuell anfallende Mietrückstände und für von Mietern verursachte Schäden in der Wohnung. Die Kostenübernahmeverpflichtung der Lawaetz ist dabei auf maximal 2600 Euro pro Fall begrenzt. Für einen 10-Jahreszeitraum wird eine Risikosumme von rund 0,5 Mio. Euro kalkuliert. Die Lawaetz kann dieses Risiko nicht tragen; es bedarf daher einer verbindlichen Garantie durch die BSF.

7. Zur Absicherung der den öffentlich-rechtlichen Stiftungen Hamburger Kunsthalle, Museum für Kunst und Gewerbe, Museum für Völkerkunde, Museum für Hamburgische Geschichte, Altonaer Museum, Helms-Museum und Museum der Arbeit überlassenen Leihgaben von Kunstwerken bis zur Höhe von insgesamt 250 Mio. Euro.

8. Zugunsten der Deichtorhallen-Ausstellungs bis zur Höhe von 75 Mio. Euro zur Abdeckung von gesetzlichen Schadenersatzansprüchen bei Ausstellungsleihgaben.

9. Zugunsten der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt bis zur Höhe von 20 Mio. Euro zur Absicherung ausgeliehener Wohnungsbauförderungsmittel bei besonderen Wohnungsbauförderungsmaßnahmen. Die Ermächtigungen der Haushaltsbeschlüsse 2001 und 2002 gelten weiter, soweit in einem dieser Jahre im Einzelfall in Aussicht gestellte Sicherheitsleistungen vertraglich noch nicht übernommen worden sind.

10. Zugunsten von Kreditnehmern, deren Kreditvolumen die in § 13 Absatz 3 bzw. § 13 b Kreditwesengesetz (KWG) in der jeweiligen Fassung definierte Großkrediteinzelobergrenze überschreitet oder im Laufe des Haushaltsjahres überschreiten wird, bis zur Höhe von 60 Mio. Euro zur Absicherung von Krediten, die von der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt (WK) diesen Großkreditnehmern gewährt werden.

Nummer 7

Entsprechend dem Grundsatz der Selbstversicherung bei der Ausleihe von Ausstellungsstücken an Museen ist auf Grund der üblichen ­ das gesetzliche Haftungsrisiko übersteigenden - besonderen Haftungsbedingungen eine Ermächtigung zur Übernahme einer Garantieverpflichtung nötig, um den erweiterten Haftungsbedingungen wie bei Versicherungen entsprechen zu können und gleichzeitig dadurch die infolge des ständigen Wertzuwachses bei den Kunstgegenständen und des damit verbundenen höheren Haftungsrisikos steigenden Versicherungskosten zu vermeiden.

Die Ermächtigung kann bis zum Höchstbetrag auch revolvierend in Anspruch genommen werden.

Nummer 8

Bei der Deichtorhallen-Ausstellungs handelt es sich um einen staatlichen Ausstellungsbetrieb in privatrechtlicher Form. Er soll hinsichtlich der Haftungsübernahme bei Ausstellungsleihgaben dem staatlichen Ausstellungsbetrieb der Hamburger Museen gleichgestellt werden, indem er in die staatliche Selbstdeckung (Selbstversicherung) durch die Übernahme einer Gewährleistung einbezogen wird.

Nummer 9

Mit einer Bürgschaft gegenüber der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt soll die Gewährung von Wohnungsbauförderungsmitteln gesichert werden, wenn eine bankübliche Sicherung der Darlehen nicht möglich ist. Die Bürgschaften werden nach Maßgabe der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften zur Absicherung besonderer Wohnungsbauförderungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung übernommen. Die verbürgten Wohnungsbauförderungsmittel ermöglichen Projekte zur Verwirklichung neuer Formen des sozialen Miteinanders und / oder besonderer ökologischer Ansprüche in einer Wohnanlage (Kleingenossenschaften etc.).

Da das Wohnungsneubauprogramm bewilligungsmäßig bis zum 31. Dezember des Folgejahres belegt werden darf, ist auch eine Ermächtigung in Höhe des noch nicht ausgeschöpften Volumens der Vorjahre erforderlich.

Nummer 10

Das Kreditwesengesetz (KWG) begrenzt die Gewährung von Großkrediten an einen einzelnen Kreditnehmer auf einen bestimmten Teil des haftenden Eigenkapitals (Grenze für Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gem. § 13 Absatz 3 KWG bzw. für Großkredite von Institutsgruppen und Finanzierungsgruppen gem. § 13 b KWG).

Damit die betroffenen Bauherren auch weiterhin am Wohnungsneubau beteiligt werden können, ist es erforderlich, Teilbeträge betroffener Kreditengagements durch besondere Bürgschaften der Freien und Hansestadt Hamburg abzusichern. Hierfür wird 2003 ein Bürgschaftsvolumen in Höhe von 60 Mio. Euro benötigt.

11. Zugunsten der

­ Sprinkenhof AG

­ GWG Gesellschaft für Wohnen und Bauen ­ SAGA Siedlungs-AG Hamburg

­ HSE Hamburger Stadtentwässerung ­ Anstalt des öffentlichen Rechts -

­ SRH Stadtreinigung Hamburg ­ Anstalt des öffentlichen Rechts -

­ VHG Kommanditgesellschaft VHG Verwaltung Hamburgischer Gebäude & Co

­ STEG Stadterneuerungs- und Stadtentwicklungsgesellschaft ­ Hamburger Gesellschaft für Gewerbebauförderung ­ Hamburg für Spiele 2012 sowie zugunsten ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften bis zur Höhe von insgesamt 450 Mio. Euro zur Erleichterung und Absicherung ihrer Kreditaufnahme.

12. Zugunsten der Projektierungsgesellschaft Finkenwerder & Co. KG (vormals Projektierungsgesellschaft DAErweiterung & Co. KG) zur Absicherung ihrer Kreditaufnahme bis 40,4 Mio. Euro.

Artikel 15

Kredit- und Bürgschaftsermächtigung für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt

Das Volumen der Kreditaufnahme und der Sicherheitsleistungen durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt wird nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt auf 566 Mio. Euro Kreditmarktmittel und 150 Mio. Euro Bürgschaften festgesetzt.

Der Senat wird ermächtigt, für die von der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt nach Absatz 1 aufgenommenen Kredite die selbstschuldnerische Bürgschaft und für die von der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt übernommenen Bürgschaften Rückbürgschaften zu übernehmen.

Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt wird ermächtigt, nach den Erfordernissen der Kassenlage und nach den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Vorgriff auf die nächstjährige Kreditermächtigung Verpflichtungen für die Aufnahme von Kreditmarktmitteln bis zur Höhe von 50 Mio. Euro einzugehen.

Artikel 16

Übernahme von Verbindlichkeiten

Der Senat wird ermächtigt,

1. im Haushaltsjahr 2003 gegenüber der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt Verbindlichkeiten bis zur Höhe von 3 Mio. Euro zu übernehmen als weitere Jahresrate des hamburgischen Anteils von 102 Mio. Euro am Instandsetzungsprogramm für Sozialwohnungen.

Nummer 11

Die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften durch die Freie und Hansestadt Hamburg dient der Verbilligung der Kreditaufnahme der genannten Gesellschaften und Anstalten sowie ihrer Tochtergesellschaften. Diese Verbilligung soll zum Teil über Bürgschaftsvergütungen auch zur Einnahmeverbesserung zugunsten des Haushalts der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden.

Nummer 12

Die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften durch die Freie und Hansestadt Hamburg dient der Verbilligung der Kreditaufnahme der Gesellschaft für die Vorfinanzierung von Veräußerungserlösen aus dem Verkauf von Aktien der DCLRH. Bürgschaftsvergütungen sollen nicht erhoben werden.

Zu Artikel 15

(Kredit- und Bürgschaftsermächtigung für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt)

Der Kreditbedarf der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt zur Absicherung der Bauherrendarlehen aus dem Wohnungsbauprogramm beträgt nach einer Vorausschätzung 566 Mio. Euro (vgl. Erläuterungen zum Titel 6100.661.50 und 663.50).

Die Ergänzung dient lediglich einer Klarstellung der sich aus Absatz 2 ergebenden Auswirkungen.

Zu Artikel 16

(Übernahme von Verbindlichkeiten) Nummer 1

Mit dem Instandsetzungsprogramm sollten in den Jahren 1989 ­ 1993 Zuschüsse in Höhe von 40 v. H. der notwendigen Aufwendungen an die Eigentümer der Sozialwohnungen geleistet werden, die selbst 60 v. H. der Aufwendungen zu tragen haben. Das Instandsetzungsprogramm wird über 1993 hinaus bis zur Ausschöpfung des ursprünglichen Gesamtvolumens fortgesetzt (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 15/3663).