Nach § 19 1 LHO sind Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar

114 Finanzbericht 2003

Übertragbarkeit

Die Übertragbarkeit von Ausgaben auf das nächste Haushaltsjahr gibt Anreize, vorhandene Haushaltsmittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum günstigsten Zeitpunkt einzusetzen und damit das vielfach beklagte Dezemberfieber zu verhindern.

Haushaltsrechtlich ist die Übertragbarkeit eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der Jährlichkeit / des Grundsatzes der zeitlichen Bindung, nach dem die Ermächtigungen des Haushaltsplans, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten. Minderausgaben bei übertragbaren Ausgaben dürfen als sog. Haushaltsreste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; sie erhöhen damit den Ermächtigungsrahmen für dieses Jahr.

Nach § 19 (1) LHO sind Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch den Haushaltsvermerk übertragbar im Zahlenwerk) für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Verpflichtungsermächtigung Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Verpflichtungsermächtigung). Eine Verpflichtungsermächtigung ist nicht erforderlich, wenn Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen werden (§ 16 LHO). Zinslastquote Anteil der Zinsausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben (2003: 10,9 %) Zins-Steuer Quote Anteil der Steuereinnahmen (Hamburg verbleibende Steuern), der für Zinszahlungen ausgegeben werden muss. Die Zins-Steuer-Quote ist einer der wichtigsten Indikatoren für die Haushaltslage, weil sie die (kumulierten) Belastungen der Schuldenaufnahme der Vergangenheit (=Zinsen) in Verhältnis setzt zu dem wichtigsten Einnahmeposten der öffentlichen Haushalte und damit zu deren Leistungsfähigkeit. Eine hohe und steigende Zins-Steuer Quote verengt die Möglichkeiten des Haushalts, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

Zweckbindung von Einnahmen

Die Zweckbindung von Einnahmen stärkt die dezentrale Verantwortung für die Einnahmen dadurch, dass unter bestimmten Bedingungen Einnahmen ganz oder teilweise für zusätzliche Ausgaben verwendet werden dürfen. Haushaltsrechtlich ist die Zweckbindung von Einnahmen eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtdeckung, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (§ 8 LHO).

Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk im Zahlenwerk) zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.