Drogenkonzept in den Justizvollzugsanstalten

In den Kleinen Anfragen Drucksachen 17/287 und 17/412 bzw. in der Großen Anfrage Drucksache 17/1166 sind das zukünftige Drogenkonzept und die entsprechenden Hilfemaßnahmen nur unzureichend zu erkennen. Das der GAL-Bürgerschaftsfraktion vorliegende als Neues Drogenkonzept bezeichnete Konzept der Justizbehörde beinhaltet vor allem repressive Maßnahmen.

Deshalb fragen wir den Senat.

Die Schriftliche Kleine Anfrage bezieht sich auf ein behördeninternes Schreiben, das im Wesentlichen Handlungsanweisungen zur Durchführung von Kontrollen im Justizvollzug enthält. Der Maßnahmenkatalog steht in Zusammenhang mit der Überarbeitung des Drogenkonzepts für den Hamburger Justizvollzug und ist nur ein Teil des Gesamtkonzeptes. Die Beratungen über dieses Gesamtkonzept sind noch nicht abgeschlossen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Was versteht der Senat unter Dauersubstitution (vgl. Neues Drogenkonzept, Seite 1)? Dauersubstitution bezeichnet eine unbefristete Substitutionsbehandlung.

2. Im Hamburger Abendblatt vom 20. August 2002 bestätigt der Behördensprecher der Justizbehörde Nitschke, dass die Dauersubstitution in den Strafanstalten abgeschafft werden soll. Ausnahmen solle es in Zukunft nur bei aidserkrankten Gefangenen und Häftlingen mit geringen Haftstrafen geben.

Ist es richtig, dass der Senat die Beendigung der Dauersubstitution von drogenabhängigen Strafgefangenen plant?

Wenn ja, beruht die Beendigung der Substitution auf Freiwilligkeit der Gefangenen?

Wie erfolgt die schrittweise Reduzierung des Substituts und wie sieht die ärztlichtherapeutische Begleitung aus?

Wann und welche Anschlussmaßnahmen sind geplant und wie viele Gefangene sind von der Abschaffung der Dauersubstitution betroffen?

Was versteht der Senat unter einer geringen Haftstrafe?

Ja.

Die Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung einer Substitution fällt in den Aufgabenbereich des behandelnden Arztes. Eine Einwilligung des Gefangenen ist für die Beendigung der Substitution nicht erforderlich. Der Beendigung der Methadon-Vergabe geht ein ärztlich begleiteter Prozess schrittweise reduzierter Dosierung des Substituts voraus. Bei wie vielen der derzeit substituierten Gefangenen eine Beendigung der Methadon-Vergabe angezeigt ist, ist nicht bekannt.

Bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten oder bei Untersuchungshaft von voraussichtlich höchstens bis zu vier Monaten kann eine Überbrückungssubstitution zur nahtlosen Fortsetzung der Behandlung in Freiheit durchgeführt werden.

3. Warum unterscheidet der Senat in seinem Neuen Drogenkonzept nicht zwischen Drogenbesitz und Drogenmissbrauch? Wie wird der Drogenmissbrauch vom Drogenkonsum abgegrenzt?

4. Was versteht der Senat unter Drogenmissbrauch (vgl. Neues Drogenkonzept, Seite 2)?

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Strafvollzugsgesetz ­ Der Besitz und die Einnahme von Drogen (Drogenmissbrauch) im Vollzug ist mit dem Erreichen des Vollzugsziels nicht vereinbar.

5. Auf welche Drogen bezieht sich der Drogenmissbrauch? Wird je nach Droge differenziert?

Drogen im Sinne des Konzepts sind die nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanzen.

6. Wie sehen die Mindeststandards bezogen auf die Häufigkeit und Art der Kontrollen bei der Verfolgung von Drogenbesitz und Drogenmissbrauch aus? Bitte einzeln auflisten nach Durchsuchung z. B. der Abteilungen, Betriebe, Freizeiträume und körperlichen Durchsuchungen.

7. Wie viele Durchsuchungen dürfen maximal nach Ansicht des Senats wo stattfinden? Wer führt die körperlichen Durchsuchungen bei männlichen/weiblichen durch und wie viele Personen sind dabei anwesend?

Über die Art und die Häufigkeit von Kontrollen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden (§ 84 Absatz 1 Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nach § 84 Absatz 2 bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

8. Ist es richtig, dass der Senat grundsätzlich bei Besitz und Missbrauch von Drogen aller Art mit den Disziplinarmaßnahmen nach §103 Absatz 1 Nummer 5 und 9 (getrennte Unterbringung während der Freizeit, Arrest) und damit mit den schärfsten Disziplinarmaßnahmen reagieren will (vgl. Neues Drogenkonzept, Seite 3, II., 1.)? Wenn ja, sieht diese Disziplinarmaßnahme keinen Ermessensspielraum bzw. Einzelfallprüfungen mehr vor und inwieweit ist diese Maßnahme mit dem Strafvollzugsgesetz vereinbar (zumal der Konsum von Drogen nicht strafbar ist)?

Über die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Anstaltsleiter (§ 102 Absatz 1 9. Ist es richtig, dass der Senat den Anstalten vorschreibt, dass, wenn Gefangene zu einer möglichen bedingten Entlassung Drogen besessen oder genommen haben, grundsätzlich nicht mehr von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden kann? Und trifft es zu, dass die Anstalten diesen Aspekt in ihren Stellungnahmen an die Strafvollstreckungskammern berücksichtigen und in diesen Fällen eine Strafaussetzung zukünftig nicht mehr befürworten sollen (vgl. Neues Drogenkonzept, Seite 3, II., 4.)?

Wenn ja, ist der Senat der Ansicht, dass Drogenbesitz und Drogenmissbrauch das alleinige Kriterium ist, über eine bedingte Entlassung zu entscheiden?

Wenn ja, inwieweit ist diese Ansicht des Senates mit dem Strafvollzugsgesetz vereinbar?

Welche Menge welcher Drogen und wie oft müssen Gefangene diese besessen oder genommen haben, damit eine Befürwortung einer bedingten Entlassung nicht mehr erfolgen kann?

Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung trifft das Gericht. Die Vollzugsanstalt ist zu hören (§ 454 Absatz 1 Strafprozessordnung). Gegenüber dem Gericht äußert sie sich dazu, ob eine Strafaussetzung (§§ 57 bis 58 Strafgesetzbuch) befürwortet wird oder nicht. Bei Gefangenen, die unmittelbar vor einer ins Auge gefassten bedingten Entlassung Drogen besessen oder genommen haben, kann aufgrund der ungünstigen Sozialprognose eine Strafaussetzung von Seiten der Vollzugsanstalt in der Regel nicht befürwortet werden.

10. Stimmt der Senat uns zu, dass die Substitution auch innerhalb des Vollzuges als eine anerkannte Therapieform beurteilt wird? Wenn nein, warum nicht?

Ja, aber in der Regel nur als Entzugssubstitution.

11. Besteht für drogenabhängige Gefangene, die bisher nicht substituiert werden, weiterhin die Möglichkeit, substituiert zu werden, und, wenn ja, für welche Gefangenen besteht diese Möglichkeit?

Ja. Zu den medizinischen Indikationen für die Aufnahme einer Substitutionsbehandlung in Haft gehören Opiatabhängigkeit bei malignen Tumoren und Opiatabhängigkeit bei HIV-Infektion.

12. Ist zukünftig der Abbau der externen Drogenberatung im Justizvollzug geplant? Wenn ja, wann und wie viele Stellen sollen eingespart werden?

Es gibt derzeit keine Planungen, die externe Drogenberatung in den Justizvollzugsanstalten abzubauen.

13. In welcher Justizvollzugsanstalt oder Untersuchungshaftanstalt wird eine separate, geschlossene Therapieeinrichtung (vgl. Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, Seite 15), in der auch Entzüge durchgeführt werden, eingerichtet? Soll hier die Beendigung der Dauersubstitution durchgeführt werden?

Dies wird zurzeit geprüft.

14. Ist es richtig, dass der Senat am 5. September 2002 der Öffentlichkeit in der JVA Glasmoor sein Neues Drogenkonzept vorstellen wird?

Nein.

15. Der §35 Betäubungsmittelgesetz ermöglicht es, die Vollstreckung einer Haftstrafe zurückzustellen, wenn ein Drogenabhängiger eine Therapie (tatsächlich) antritt. Das ist immer dann sinnvoll, wenn das Gericht aufgrund Bewährungsversagens eine Bewährungsstrafe nicht mehr verhängen kann.

15.1. Ist es richtig, dass die Staatsanwaltschaft zukünftig, aufgrund der neuen politischen Linie des Senats, zu einer deutlich eingeschränkten Anwendung des §35 kommen wird?

Nein. Eine derartige Entscheidung ist nicht getroffen worden.

15.2. Wie wird sich diese Entscheidung ggf. auf die Belegungszahlen in den Justizvollzugsanstalten auswirken?

Entfällt.