Möglichkeiten durch die Einführung des Neuen Steuerungsmodells

Mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells ist in vielen Bereichen der Hamburger Verwaltung (z.B. in Schulen, aber auch bei Zuwendungsempfängern) die Möglichkeit geschaffen worden, eigene Einnahmen zu erzielen und über deren Verwendung ganz oder nach vereinbarten Anteilen selbst zu entscheiden. So ergibt sich ein sinnvoller Anreiz für die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit in dezentralen Bereichen.

Ich frage daher den Senat.

Der Prozeß der Verwaltungsmodernisierung in Hamburg stützt sich neben der Einführung betriebswirtschaftlicher Denkweisen und Instrumente in allen Bereichen der Verwaltung wesentlich auf den Ausbau der Ressourcenverantwortung nach dem AKV-Prinzip (Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung in einer Hand) und die Schaffung von Anreizen für eine wirtschaftliche Mittelverwendung im Rahmen haushaltsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Senat hat deshalb die Instrumente der Globalisierung und Flexibilisierung des Haushaltswesens mit den Haushaltsplänen der letzten Jahre weit vorangetrieben. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zweckbindung von Einnahmen und Übertragbarkeit von Ausgaben auf das nächste Haushaltsjahr.

Der Senat hat die Bürgerschaft über die laufenden und geplanten Aktivitäten im Gesamtzusammenhang mit der Einführung des Neuen Steuerungsmodells in Hamburg mehrfach unterrichtet, zuletzt mit der Drucksache 15/7826 vom 29. Juli 1997.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie bewertet der Senat diese neuen Möglichkeiten?

Einnahmen für bestimmte Ausgaben verwenden zu können (sogenannte Zweckbindung von Einnahmen), bietet die Möglichkeit der Gestaltung von Aufgaben und fördert dadurch Motivation und Leistung. Diese Möglichkeiten sind deshalb Elemente der Verwaltungsmodernisierung.

2. In welchen Bereichen der hamburgischen Verwaltung (unmittelbare Verwaltungseinheiten, eigenständige Einheiten wie Schulen, Landesbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts usw.) und bei welchen Zuwendungsempfängern ist diese Möglichkeit grundsätzlich geschaffen worden?

Haushaltstechnisch wird die Zweckbindung von Einnahmen dadurch eröffnet, dass bei den in Betracht kommenden Einnahme- und Ausgabetiteln entsprechende Haushaltsvermerke ausgebracht werden, z.B. durch folgende Vermerke: Die Einnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei... (beim Einnahmetitel) bzw. Mehrausgaben dürfen in Höhe der Einnahmen bei... geleistet werden (beim Ausgabetitel). Aus dem Zahlenwerk des Haushaltsplans ist im einzelnen ersichtlich, in welchen Bereichen und bei welchen Titeln diese Möglichkeiten geschaffen wurden.

Bei Zuwendungsempfängern besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Regelung im Zuwendungsbescheid festzulegen, inwieweit zusätzliche Einnahmen beim Zuwendungsempfänger verbleiben.

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Ernst (SPD) vom 10. 06. 98 und Antwort des Senats

Betreff: Möglichkeiten durch die Einführung des Neuen Steuerungsmodells

3. Welche Gesetze und welche Verwaltungsvorschriften liegen dem Verfahren zugrunde?

4. Mußten rechtliche, personelle, organisatorische oder technische Voraussetzungen geschaffen werden, damit finanzielle Mittel erwirtschaftet und eigenverantwortlich verwendet werden können? Wenn ja, welche?

5. Stehen dem Einbehalten erzielter Einnahmen rechtliche oder andere Einschränkungen entgegen, die bestimmte Bereiche grundsätzlich ausschließen?

Haushaltsrechtliche Grundlage ist § 8 Landeshaushaltsordnung (LHO): Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.

Die Möglichkeit der Zweckbindung von Einnahmen wird als Ausnahme bezeichnet; d.h., einer Zweckbindung von Einnahmen sind zur Zeit noch quantitative Grenzen gesetzt.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern vom 22. Dezember 1997 ist die für § 8 LHO maßgebliche Grundsatzregelung im Haushaltsgrundsätzegesetz geändert worden. Die seit den 1. Januar 1998 geltende Fassung von § 7 lautet: Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Rechtliche Beschränkungen wird es daher nach der anstehenden Anpassung von § 8 LHO an § 7 nicht mehr geben.

6. Wo wird die Möglichkeit der eigenständigen Erwirtschaftung und Verwendung von Einnahmen bereits genutzt und wo nicht?

7. Wie ist der Stand der Umsetzung?

Siehe Antwort zu 2.

8. Wie sieht die weitere Planung der Umsetzung in den einzelnen Bereichen aus?

9. Von welchen Faktoren ist die Ausweitung dieses Instruments abhängig?

10. Welche Hindernisse lassen sich heute benennen?

Die Entscheidung über die Zweckbindung von Einnahmen wird jeweils bei der Beschlußfassung über den Haushaltsplan getroffen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Höhe der Einnahmen durch die Verwaltung beeinflußt werden kann.

Eine weitere Neuerung, die einen eigenverantwortlichen und sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Mitteln bewirkt, ist die Möglichkeit, Haushaltsmittel in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen.

11. In welchen Bereichen (der Verwaltung, aber auch bei externen Zuwendungsempfängern) ist die Übertragbarkeit von nicht verbrauchten Mitteln in das nächste Haushaltsjahr bereits möglich?

12. In welchen Bereichen steht die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln in Aussicht?

Die Übertragbarkeit wird entweder durch allgemeine Regelung im Haushaltsbeschluß für bestimmte Ausgabearten (Artikel 6) oder durch Ausbringung des Vermerks übertragbar im Zahlenwerk des Haushaltsplans bei dem einzelnen Ausgabetitel begründet.

In Hamburg wird das Instrument der Übertragbarkeit seit vielen Jahren intensiv genutzt. Mit den Haushaltsplänen 1997 und 1998 wurde die Übertragbarkeit dadurch erheblich ausgeweitet, dass im Haushaltsbeschluß die Personalausgaben im Kontenrahmen für Dienstbezüge sowie mehrere Titel aus dem Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben (Geschäftsbedarf, Bücher und Zeitschriften, Haltung von Dienstfahrzeugen, Dienst- und Schutzkleidung) für übertragbar erklärt wurden. Insgesamt ist die Übertragbarkeit bei den dafür in Betracht kommenden Titeln bereits weitgehend realisiert. Es wird erwogen, diese Ausgaben noch weiter in die Übertragbarkeit einzubeziehen.

Bei Zuwendungsempfängern besteht die Möglichkeit, durch Regelung im Zuwendungsbescheid festzulegen, inwieweit Minderausgaben Rücklagen oder Rückstellungen zugeführt werden dürfen.

13. Stehen einer Ausweitung rechtliche oder andere Hindernisse entgegen?

Haushaltsrechtliche Grundlage ist § 19 Absatz 1 LHO: Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.

Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern vom 22. Dezember 1997 ist auch die für die Übertragbarkeit maßgebliche Grundsatzregelung im Haushaltsgrundsätzegesetz geändert worden. Die seit 1. Januar 1998 geltende Fassung von § 15 Absatz 1 lautet: Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.

Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Dadurch ist die Bedingung, dass nur mehrjährige Maßnahmen im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden können, entfallen; einzige Bedingung für die Zulässigkeit der Übertragbarkeit nach der anstehenden Anpassung von § 19 LHO an § 15 Absatz 1 wird sein, dass dadurch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

14. In welchen Bereichen liegen Erfahrungen vor, und wie werden diese Erfahrungen bewertet?

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Behörden zunehmend darauf vertrauen, daß nicht verbrauchte Ausgabemittel bei übertragbaren Titeln in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, und Erscheinungen wie das sogenannte Dezemberfieber daher keine Bedeutung mehr haben. Die Übertragbarkeit trägt deshalb dazu bei, den wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel weiter zu fördern. Gleichzeitig hat es die Umsetzung des Konsolidierungskonzepts erleichtert.

15. Ist die Vereinbarung der Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln und von Möglichkeiten der Einnahmeverwendung Gegenstand von Leistungsvereinbarungen?

Soweit der Haushaltsplan bzw. der Haushaltsbeschluß die Übertragbarkeit von Ausgaben oder die Zweckbindung von Einnahmen vorsieht, können diese Elemente prinzipiell auch Gegenstand von Leistungsvereinbarungen u.ä. sein.