DNA-Untersuchungen jugendlicher straffälliger Graffiti-Sprüher

Laut Presseberichten will der Senat zukünftig jugendlichen Straftätern Körperzellen entnehmen, deren DNA identifizieren und in einer Datei speichern. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine DNA-Entnahme nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Erste Voraussetzung für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung ist das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des §81g Absatz 1 und der Anlage zu §2c DNA-IFG. Das Graffiti-Sprühen (Delikt der Sachbeschädigung) fällt nicht in den Katalog. Zweite Voraussetzung für die DNA-Identifizierung ist eine auf Tatsachen begründete Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft erneut Straftaten begeht (negative Prognoseentscheidung). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass die Feststellung und Speicherung von DNA-Analysen ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellt, und hat daher strenge Anforderungen an die Anwendung und Durchführung der gesetzlichen Vorschriften ­ insbesondere der Prognoseentscheidung - durch die zuständigen Behörden gestellt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Das Graffiti-Sprühen ohne Zustimmung des Eigentümers der betroffenen Sache erfüllt zumeist den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Es handelt sich somit um keine Straftat von erheblicher Bedeutung gemäß § 81g Absatz 1 und ist daher nicht geeignet, Grundlage einer Entscheidung zur Entnahme von Körperzellen zur DNA-Analyse mit dem Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu sein.

Gemäß § 81e in Verbindung mit § 81a sind DNA-Untersuchungen auch zur Beweissicherung zulässig, wenn diese für das Verfahren erforderlich sind. § 81e enthält keine Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Auf welche gesetzliche Grundlage glaubt der Senat die Entnahme und Speicherung von DNA jugendlicher Graffiti-Sprüher stützen zu können?

Siehe Vorbemerkung.

2. Trifft es zu, dass das Sprühen von Graffiti in der Regel keine im Katalog zu §2c DNA-IFG enthaltene Straftat darstellt?

Ja.

3. Trifft es zu, dass der Senat bei der Erfassung der DNA daher in den Fällen jugendlicher Graffiti-Sprüher auf die freiwillige Kooperaton der jugendlichen Täter angewiesen ist?

Eine Erlangung von DNA-Material von Beschuldigten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ist immer nur dann möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 81g vorliegen. Dieses Erfordernis besteht auch bei einer freiwilligen Kooperation. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Hält der Senat die bestehenden, von der damaligen schwarzgelben Bundesregierung eingeführten Grenzen der DNA-Erfassung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung weiterhin für richtig oder strebt er eine Ausweitung an?

Die bestehenden rechtlichen Bedingungen werden grundsätzlich als ausreichend angesehen. Im Übrigen siehe Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 17/1164 zu II.18.