Überleitung der Gnadenabteilung

Die Senatskommission für Gnadenwesen soll am 27. August 2002 dem Vorhaben, die Gnadenabteilung auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen, zugestimmt haben.

Ich frage den Senat:

1. Hat die Senatskommission für Gnadenwesen einen entsprechenden Beschluss gefasst?

2. Ist die Übertragung des Begnadigungsrechts bzw. die Überleitung der Gnadenangelegenheiten von der Justizbehörde auf die Staatsanwaltschaft ein Vorhaben, an dem die Deputierten der Justizbehörde gemäß §9 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden oder nach einer anderen Regelung teilnehmen müssen? Wenn nicht, weshalb nicht?

3. Handelt es sich bei der Überleitung der Gnadenangelegenheiten auf die Staatsanwaltschaft um eine Maßnahme, welcher die Deputation gemäß §9 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden oder nach einer anderen Regelung zuzustimmen hat? Wenn nicht, weshalb nicht?

4. Ist die Deputation der Justizbehörde mit diesem Vorhaben befasst (worden) im Zuge der Vorbereitung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2002, in dem die rechtliche Voraussetzung für eine Übertragung der Ausübung des Begnadigungsrechts von der Justizbehörde auf die Staatsanwaltschaft geschaffen wurde? Wenn nein, weshalb nicht? im Zuge der Vorbereitung der für den 27. August 2002 vorgesehenen Entscheidung der Senatskommission für das Gnadenwesen, auf dessen Grundlage die Ausübung des Begnadigungsrechts auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden soll? Wenn nein, weshalb nicht? bei welcher anderen Gelegenheit? Wenn nein, weshalb nicht?

5. Ist ein Beschluss der Deputation der Justizbehörde über die Überleitung der Gnadenabteilung auf die Staatsanwaltschaft herbeigeführt worden? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

Auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Senats vom 2. Juli 2002 und der Senatskommission für das Gnadenwesen vom 27. August 2002 hat die Justizbehörde die Ausübung des Begnadigungsrechts weitgehend auf die Staatsanwaltschaft Hamburg übertragen. Die Deputation der Justizbehörde ist an diesen Entscheidungen nicht beteiligt worden und es ist auch nicht beabsichtigt, sie im Zusammenhang mit dem weiteren Vollzug dieser Übertragung zu befassen.

Weder aufgrund von § 9 des Gesetzes über die Verwaltungsbehörden noch aufgrund einer anderen Regelung ist die Überleitung der Gnadenangelegenheiten von der Justizbehörde auf die Staatsanwaltschaft ein Vorgang, der die Zustimmung oder auch nur Beteiligung der Deputation der Justizbehörde erforderte.

Die Deputierten nehmen gemäß § 9 Absatz 1 teil an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder Änderungen in der Organisation ihrer Behörde. Die Gnadenangelegenheiten sind jedoch keine Angelegenheit der Justizbehörde. Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg steht dem Senat das Begnadigungsrecht zu. Lediglich das Recht zur Ausübung dieses Rechts hat der Senat im Wege der Mandatierung auf die Senatskommission für das Gnadenwesen und die Justizbehörde übertragen. Eine Zuständigkeitsveränderung hat hierdurch nicht stattgefunden. Weiterhin ist allein der Senat für Begnadigungen zuständig. Eine Beteiligung von Deputierten an Angelegenheiten des Senats ist nicht vorgesehen.

6. Welche organisatorischen Voraussetzungen müssen in der Justizbehörde und der Staatsanwaltschaft geschaffen werden, um die beabsichtigte Übertragung der Gnadenangelegenheiten zu vollziehen?

In den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft sind fünf neue Arbeitsplätze für die Gnadensachbearbeitung eingerichtet worden (zwei Arbeitsplätze für Dezernenten sowie drei Arbeitsplätze für Mitarbeiter des Unterstützungsbereichs). Die Arbeitsplätze erhalten die bei der Staatsanwaltschaft übliche technische Ausstattung.

7. Ist beabsichtigt, die Deputation der Justizbehörde vor dem Vollzug der Überleitung der Gnadenabteilung, der zum 1. September 2002 angestrebt wird, mit dem Vorhaben zu befassen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, weshalb nicht?