Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt in der Regel mit einem Bewilligungsbescheid

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grundsätze werden Zuwendungen im Einzelfall unter Anwendung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) bewilligt.

Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt in der Regel mit einem Bewilligungsbescheid. Nur mit diesem begünstigenden Verwaltungsakt wird im Einzelfall eine Rechtsbeziehung zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger hergestellt. Beteiligte im Zuwendungsverfahren sind ausschließlich die Antragsteller und die Bewilligungsbehörde. Da weder die Empfänger noch die jeweilige Höhe von Zuwendungen gesetzlich normiert sind, ist die Vergabe von Zuwendungen eine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Die Entscheidung der Verwaltung muss nachvollziehbar begründet und gerichtlich überprüfbar sein, sie muss Willkür ausschließen und vor allem den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen. Um einheitliche Kriterien für Zuwendungsprogramme herzustellen, sollen die Behörden und Ämter die fachlichen Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung in speziellen Förderrichtlinien regeln.

An dem Verfahren darf nicht mitwirken (§ 20 wer selbst Beteiligter, Angehöriger, Bevollmächtigter, Beschäftigter, Gutachter eines Beteiligten o. ä. ist oder durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.

Auch darf nicht tätig werden, wer sich nach Entscheidung des Behördenleiters wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 21 der Mitwirkung zu enthalten hat.

Anforderungen an das Bewilligungsverfahren

Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO konkretisieren die gesetzlichen Regelungen der §§ 23, 44 und formulieren ­ orientiert an den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ­ Mindeststandards, die von der Verwaltung bei der Zuwendungsvergabe zu beachten sind. Im Wesentlichen sind folgende Punkte bei der Formulierung des Bewilligungsbescheids zu berücksichtigen: Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck ist nach Umfang, Qualität und Zielsetzung so konkret festzulegen, dass er als Basis für eine Erfolgskontrolle herangezogen werden kann. Entsprechend sind die Anforderungen an den Verwendungsnachweis zu formulieren.

Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ergibt sich aus dem Zuwendungszweck. Im Rahmen der institutionellen Förderung werden in der Regel alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers in die Förderung einbezogen; es wird also die gesamte Einrichtung gefördert.

Die Projektförderung umfasst entweder ein inhaltlich und/oder zeitlich abgegrenztes Vorhaben oder einen abgegrenzten Teil der Ausgaben des Zuwendungsempfängers.

Es wird nicht die gesamte Tätigkeit eines Trägers, sondern nur eine Teilaufgabe oder Teilausgabe ­ die durchaus längerfristig ausgerichtet sein kann ­ gefördert.

Finanzierungsart

Die Finanzierungsart (Fehlbedarfs-, Anteils-, Festbetrags-, Vollfinanzierung) bezeichnet das Ausmaß der Finanzierung des Zuwendungsgebers, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Wahl der Finanzierungsart hat Auswirkungen auf die Auszahlung der Zuwendung sowie auf die Folgen, die sich für die Zuwendungshöhe ergeben, wenn Mehreinnahmen oder Minderausgaben entstehen.

Budgetgedanke Anreize zu wirtschaftlichem Mitteleinsatz können durch Regelungen im Bescheid gegeben werden; z. B. kann zugelassen werden, Mehreinnahmen/Minderausgaben für zusätzliche Ausgaben zu verwenden oder Rücklagen zu bilden. Generell anerkannt wurde die Gleichwertigkeit der Festbetragsfinanzierung mit anderen Finanzierungsarten.

Bewilligungsvorbehalt

Auch die Zuwendungsempfänger benötigen für ihre Dispositionen Planungssicherheit. Das gilt unter personalwirtschaftlichen und personalrechtlichen Aspekten insbesondere für die Weiterführung der Institution oder von Programmen auch über die Jährlichkeit des Haushalts hinaus. Deshalb kann es insbesondere in den Fällen, in denen keine Verpflichtungsermächtigung von der Bürgerschaft bewilligt wurde und ein verabschiedeter Haushalt noch nicht vorliegt, erforderlich sein, die Bewilligung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die Bürgerschaft zu stellen.

Nebenbestimmungen

Der Bescheid kann außerdem mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) versehen werden. Die Verwaltungsvorschriften legen den Mindeststandard in Allgemeinen Nebenbestimmungen fest, die grundsätzlich zum Bestandteil des Bescheids zu machen sind: z. B. Besserstellungsverbot, Regeln für Auftragsvergabe, Anforderungen an die Buchführung und an den Verwendungsnachweis.

In den Allgemeinen Nebenbestimmungen werden auch die nach dem Verwaltungsverfahrensrecht zugelassenen Gründe für die Unwirksamkeit, Rücknahme und den Widerruf des Bescheides genannt.

Verwendungsnachweis

Das Zuwendungsverfahren findet seinen Abschluss in der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises, der aus dem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht besteht. Die Pflicht zur Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt sich unmittelbar aus § 44 LHO. Der Umfang der Prüfung kann weitgehend von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften setzen allerdings nur Mindeststandards und verlangen behörden- oder programmspezifische Regelwerke für die Durchführung und den Umfang von weitergehenden Prüfungen.

Außerdem hat der Rechnungshof nach § 91 LHO unmittelbar ein Prüfungsrecht bei allen Stellen, die Zuwendungen von Hamburg erhalten.

3 Gesamtergebnisse des empfängerbezogenen Berichts 2001 und Auswertungen

Allgemeine Hinweise und Vergleich des Bewilligungsvolumens mit dem Haushaltsansatz

Über die im Einzelfall bewilligten Zuwendungen kann nur ex post berichtet werden, weil die Bewilligung der Zuwendungen bei laufenden Förderungen zu Jahresbeginn bzw. bei zeitlich begrenzten Projektförderungen erst unter0 jährig erfolgt. Der empfängerbezogene Zuwendungsbericht stellt deshalb die im Haushaltsjahr 2001 bewilligten Zuwendungen dar. Die Berichterstattung über die Bewilligungen des Jahres 2001 erfolgt noch in der Haushaltsgliederung nach Zuständigkeiten der 16. Legislaturperiode. Die diesem Bericht als Anlagen beigefügten Tabellen enthalten Hinweise, falls Förderungen in der Haushaltsstruktur 2003 bei abweichenden Titeln erfolgen.

Zusammenfassend ergeben sich im Haushaltsjahr 2001 bewilligte Zuwendungen für die unterschiedlichen Zuwendungszwecke in nachstehender Anzahl und auf die darauf entfallenden Finanzvolumina:

Mit dem Fördervolumen werden unmittelbar und mittelbar rund 14 000 Arbeitsplätze finanziert. Dem Finanzierungsvolumen der im Jahre 2001 bewilligten Zuwendungen (Ist 2001) in Höhe von 714,2 Mio. Euro steht nach dem Finanzbericht 2001 ein geringeres Haushaltsvolumen für 2001 (Soll 2001) von ­ in Euro umgerechnet ­ 687,5 Mio. Euro gegenüber. Die Ursache für diese (scheinbare) Diskrepanz hat mehrere Gründe:

Das Bewilligungsvolumen der Zuwendungsgeber im Jahre der Bewilligung muss nicht identisch sein mit dem für dasselbe Jahr durch die Bürgerschaft bewilligten Haushaltsansatz. Bewilligungen müssen nicht auf ein Haushaltsjahr begrenzt sein, sondern können für einen längeren Zeitraum (z. B. auf Basis von Verpflichtungsermächtigungen) oder für ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ausgesprochen werden. Hinzu kommen auch Bewilligungen auf Basis von Ermächtigungen aus den Vorjahren (übertragene Reste) sowie auf Basis der den Ausgabenbewilligungen zugewachsenen Einnahmen. War im Haushalt 2001 nur eine Verpflichtungsermächtigung (z. B. für Bauvorhaben) ohne Kassenmittel veranschlagt und wird diese in Anspruch genommen, erscheint das Vorhaben in der Auflistung der Bewilligungen, nicht aber in den des Haushaltsplans 2001. Weitere Abweichungen können sich dadurch ergeben, dass zur Erstellung des Finanzberichts 2001 noch keine titelspezifischen Prozentangaben, sondern nur pauschalierte Zuwendungsanteile zur Abschätzung des Zuwendungsvolumens zur Verfügung standen oder die Kennzeichnung als Zuwendungstitel unvollständig war sowie durch Mitteleinsatz des nicht im Haushalt veranschlagten Sondervermögens Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte.

Gliederung des Tabellenteils und der Anlagen Anlage 1 ist entsprechend der Systematik des Haushalts nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln geordnet. Für jeden Titel sind die Zuwendungsempfänger des Jahres 2001 ­ soweit sie Zuwendungen ab 20 000 DM erhalten haben ­ mit folgenden Informationen genannt:

­ Mittelherkunft (Titel), anordnende Stelle (Bewilligungsbehörde)

­ Bezeichnung des Zuwendungsempfängers

­ Kurzfassung des Zuwendungszwecks,

­ Höhe der bewilligten Zuwendung,

­ Zuwendungsart (institutionelle oder Projektförderung),

­ ggf. vom Titel 2001 abweichender Fördertitel 2002/2003 infolge Neuorganisation der Behörden.

Anlage 2 enthält ebenfalls die vorgenannten Informationen, ist aber nach dem Arbeitsbegriff der Zuwendungsempfänger (vgl. 3.4), und des Weiteren nach den zugeordneten Namen und Kapiteln der bewilligten Zuwendungen sortiert.

In Anlage 3 wurden Zuwendungen unterhalb der Betragsgrenze von 20 000 DM im Einzelfall titelweise summarisch und mit Angabe der Zahl der Fälle, also ohne Empfängerangabe erfasst. Die Betragsgrenze wurde angesichts der hohen Fallzahl, aber des nur sehr geringen Fördervolumens gewählt, um den Berichtsumfang zu begrenzen.

Bewilligungsstruktur 2001

Zuwendungsarten

Eine Unterscheidung nach Zuwendungsart (institutioneller oder Projektförderung) führt hinsichtlich der Anzahl der Zuwendungen und des Finanzvolumens zu folgendem Bild:

In einigen Fällen erscheint eine Einrichtung mit der Zuordnung zur institutionellen Förderung mehrfach. Das ist z. B. immer dann der Fall, wenn aus unterschiedlichen Zuwendungstiteln (typisch: Zuordnung zu größeren, lfd.

Beschaffungen zu Investitionen, sonstiger Bedarf zum Betriebshaushalt, Differenzierung nach lfd. Betrieb oder Versorgung) gezahlt wird.

Bewilligte Zuwendungen ab 10 000 Euro (20 000 DM) nach Zuwendungszweck (Funktionen)

Die Betrachtung der Volumina von Zuwendungen nach dem Verwendungszweck kann zweifellos nach verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Die nachfolgende Übersicht standardisiert die Zuwendungen nach Aufgabengebieten entsprechend dem bundeseinheitlichen Funktionenplan mit Aussagen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unabhängig von der institutionellen Gliederung des Haushaltsplans: