Kredit

78 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Stadt Quartierzentrum Mobile Bodenbelag und der darunter befindliche Kleber vor dem Gebäudeabbruch unbedingt beprobt werden müssen. Anhand des Ergebnisses hätte entschieden werden müssen, ob eine Schadstoffentsorgung erforderlich war.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass GBI und der Bremischen das Asbestkataster vor Beginn der Abbrucharbeiten vorlag. Sie haben es, wie in der Landesbauordnung vorgeschrieben, mit dem Antrag für die Abbruchgenehmigung eingereicht.

Die Ausschreibung des Abbruchauftrags enthielt aber nur eine pauschale Eventualposition für Demontage und Entsorgung aller asbesthaltigen Materialien. In der Schlussrechnung der Firma ist unter der entsprechenden Positionsnummer entfällt vermerkt.

Den am Wettbewerb teilnehmenden Abbruchunternehmen hat die Bremische das Asbestkataster nicht bekannt gegeben. Die Firmen hätten das Kataster jedoch kennen müssen, um ihre Beschäftigten schützen und das Material ordnungsgemäß entsorgen zu können.

Auf die Frage, wie die Bremische die asbesthaltigen Baustoffe entsorgt hat, hat das Bauressort geantwortet, es sei nach Aussage des Abbruchunternehmers kein Asbest im Gebäude vorhanden gewesen. Da aktenkundig ist, dass Asbest vorhanden war, liegt es nahe, dass der Fussbodenbelag - ohne den Asbestverdacht zu klären - und der im Asbestkataster genannte Chrysotilasbest, z. B. in der Brandschutztür, ohne irgendwelche Schutzmaßnahmen mit dem normalen Bauschutt entsorgt worden sind.

Das Finanzressort hat zugesagt, im Rahmen seiner Fachaufsicht insbesondere die Themen Mülltrennung und Schadstoffentsorgung bei Abbruchmaßnahmen mit IB zu erörtern. Die Fachaufsicht will sicherstellen, dass die einschlägigen Richtlinien bekannt sind und eingehalten werden. Das gilt auch für Abbrucharbeiten, die IB an Dritte vergibt.

79Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Stadt Häfen Sondervermögen Hafen

Zwar hat das Ressort zum 1. Januar 2010 wie vertraglich vorgesehen die Erbbauzinsen und Mieten angepasst, aber die Erhöhungsbeträge von rd. 1,3 Mio. nicht eingefordert. Dabei hat das Ressort die nach der Landeshaushaltsordnung für den Verzicht erforderlichen Voraussetzungen nicht geprüft und die Entscheidungsgremien nicht über die Höhe des Verzichts informiert. und Gebäuden des Sondervermögens gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen und die von ihnen abhängigen Arbeitsplätze. Der Rechnungshof hat das Ressort gebeten, Planungen zu erarbeiten, wie der Investitionsund Instandhaltungsstau mittelfristig abgebaut werden kann.

1 Bewirtschaftung des Sondervermögens Hafen

Der Rechnungshof hat sich in einer Orientierungsprüfung einen Überblick über die Bewirtschaftung des Sondervermögens Hafen verschafft.

Beim Sondervermögen Hafen handelt es sich um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung gemäß § 26 Abs. 2 LHO. Es wurde zum 1. Januar 2002 mit einem Ortsgesetz errichtet.

Die Hafeninfrastruktur soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet, entwickelt und gesichert werden. Das Ziel, die bremischen Häfen marktgerecht und konkurrenzfähig zu positionieren, soll nach der Gesetzesbegründung gewährleistet werden durch

· Erhalt und Entwicklung des Infrastrukturangebots,

· wirtschaftliche Unterhaltung der Substanz sowie

· Erweiterung der Hafenanlagen durch Investitionen.

Hierzu wurden dem Sondervermögen die im Hafenbereich belegenen stadtbremischen Grundstücke und Anlagen sowie die dort ausgewiesenen Ausgleichs- und Ersatzflächen zugewiesen. Zusätzlich erhielt es die mobilen und 80 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Stadt Sondervermögen Hafen stationären Anlage- und Ausstattungsgegenstände. Erträge aus dem übertragenen Vermögen fließen dem Sondervermögen zu.

Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem Senator für Wirtschaft und Häfen. Er kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen. Mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom Januar 2002 hat das Ressort die im selben Jahr gegründete bremenports & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) hiermit beauftragt. In dem Vertrag sind die Aufgaben der Gesellschaft, die Überwachungsrechte des Häfen- und des Finanzressorts sowie die Entgelte für die Gesellschaft geregelt.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag teilweise der aktuellen Handhabung angepasst werden muss. Insbesondere betrifft dies die Entgeltregelungen und die Berichtspflichten der Gesellschaft.

Das Ressort beabsichtigt, den Vertrag neu zu fassen und durch Weisungen zu ergänzen.

Die Einnahmen des Sondervermögens reichen bei Weitem nicht aus, seine laufenden Ausgaben und Investitionen zu finanzieren. Es erhält daher Zuführungen aus dem Haushalt der Stadtgemeinde Bremen und nimmt Kredite auf.

Dem Sondervermögensausschuss, einem Unterausschuss der Deputation für Wirtschaft und Häfen, werden Wirtschaftspläne und Controllingberichte vorgelegt, die u. a. Erfolgspläne enthalten. Dort sind Kreditaufnahmen als Einnahmen angesetzt. Hierdurch mindert sich der als Gesamtbedarf Sondervermögen Hafen bezeichnete Liquiditätsbedarf, so dass der tatsächliche Bedarf auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. So betrug z. B. der Liquiditätsbedarf für 2010 rund 132 Mio.. Er sollte durch Zuführungen Bremens von rd. 76 Mio. sowie durch Kredite von rund 56 Mio. ausgeglichen werden. Der Gesamtbedarf Sondervermögen Hafen wurde im Wirtschaftsplan nur mit rd. 76 Mio. ausgewiesen.

Der Rechnungshof hat angeregt, den Liquiditätsbedarf der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen in den Wirtschaftsplänen deutlich auszuweisen. Dazu sollten nicht, wie beim Sondervermögen Hafen geschehen, Kreditaufnahmen als Einnahmen, sondern als Finanzierungsinstrument dargestellt werden. Den Entscheidungsgremien würde hierdurch ein sofortiger Überblick verschafft. Das Finanzressort, das für generelle Regelungen in Haushaltsangelegenheiten zuständig ist, teilt diese Auffassung.

Das Häfenressort hat erklärt, es werde in Zusammenarbeit mit dem Finanzressort die Erfolgspläne neu gestalten.