Infektionsschutz in Hamburg

Die SPD-geführten Regierungen in Berlin und Hamburg haben viel zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten unternommen. Der Bundestag hat im Sommer 2000 das Infektionsschutzgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Die Bürgerschaft hat das Gesetz zum Öffentlichen Gesundheitsdienst beschlossen, das unter anderem die Verhütung übertragbarer Krankheiten und die Einhaltung der Infektionshygiene regelt. Der SPD-geführte Senat hat eine Zuständigkeitsanordnung und eine Globalrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten beschlossen.

Auf Initiative des Ausschusses für Seuchenhygiene der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat die AOLG im Jahr 1991 in ihrer 149. Sitzung das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Novellierung des Bundesseuchengesetzes aufgefordert. Nach umfangreichen Vorarbeiten durch eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe kam das Novellierungsverfahren in Form des Infektionsschutzgesetzes parlamentarisch mit der Bundestagsdrucksache 14/2530 zum Abschluss.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

I. Infektionsschutzgesetz

Die rotgrüne Mehrheit im Bundestag hat das neue Infektionsschutzgesetz verabschiedet.

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2001 wurde das gesamte, im Wesentlichen aus den fünfziger und sechziger Jahren stammende Seuchenrecht umfassend novelliert und ein modernes Infektionsschutzgesetz geschaffen.

1. Welche Veränderungen hat das neue Infektionsschutzgesetz gebracht?

Siehe Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 16/5702.

2. Welche Rolle kommt in dem Gesetz der Prävention und der Beratung zu?

Durch das wurde mit der deutlichen Betonung der Verantwortung des Einzelnen und der Betreiber spezieller Einrichtungen mit Hygienebelang (z.B. Krankenhäuser, Tageskliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Rehabilitations- und Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes, Obdachlosen-, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten) die Beratung im Rahmen der Prävention gestärkt.

Neben Maßnahmen der Infektionsverhütung kommt der Aufklärung über Infektionsgefahren und Übertragungswege von Infektionskrankheiten eine besondere Rolle zu.

I. 3. Welche Aufgaben erhält der Öffentliche Gesundheitsdienst?

Die Gesundheits- und Umweltämter (GU) haben die Aufgaben, eingehende Meldungen und Informationen im Hinblick auf die Identifizierung von Infektionsquellen medizinisch-fachlich zu bewerten und daraus ggf. Maßnahmen abzuleiten. In bestimmten Fällen, z. B. bei Tuberkulose, leiten die GU weiterführende Behandlungen ein.

Die neuen Rechtspflichten für Gemeinschaftseinrichtungen der Jugendhilfe, Kindergärten, Horte und Schulen zur Aufstellung von Hygieneplänen und die Belehrungen der Sorgeberechtigten und des Personals intensivierten die Begehungs- bzw. Beratungstätigkeit der GU (siehe auch Drucksache 16/5702).

Die GU und das Hygiene-Institut (HI) bieten der Bevölkerung Informationen über die Bedeutung der Schutzimpfungen und andere prophylaktische Maßnahmen an und führen Schutzimpfungen zur Schließung von Impflücken durch. Siehe auch Antwort zu II.3.

Darüber hinaus überwachen die GU Kleinanlagen und Anlagen der Hausinstallation, aus denen Trinkwasser abgegeben wird.

4. Inwieweit wurden durch das Gesetz das Meldesystem und der Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern verbessert?

Die Bestimmungen des Abschnittes 3 des zielen auf eine Qualitätsverbesserung der Surveillance der Infektionskrankheiten in Deutschland, auf eine Verbreiterung und Validierung der Datenbasis ab.

Methodisch wurde dem bisherigen Monitoring klinischer Diagnosen durch behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte ein Erreger-Monitoring durch diagnostische Labore an die Seite gestellt. Die ehemalige Infektionsstatistik wird in Richtung eines Fall-Registers ausgebaut. Bundeseinheitliche Falldefinitionen sichern die Vergleichbarkeit elektronisch erhobener Daten auf den Ebenen Bezirk (respektive Landkreis), Land und Bundesrepublik. Der Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern ist dabei durch den Einsatz moderner EDV-gestützter Verfahren wesentlich verbessert worden.

5. Welche Verbesserungen hat es durch den Ausbau des Robert-Koch-Instituts als epidemiologisches Zentrum gegeben? Welche Rolle soll das Infektionsepidemiologische Jahrbuch des Robert-Koch-Instituts spielen, das auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erschienen ist?

Dem Robert-Koch-Institut (RKI) wurden mit dem die Aufgaben eines National Public Health Institute auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zugewiesen. Dort werden die Standards, Inhalte und Verfahren der bundesrepublikanischen Infektionskrankheiten-Surveillance erarbeitet. Ferner hält es zentrale infektionsepidemiologische Expertisen vor, die für alle Bundesländer nutzbar sind und beispielsweise im Sinne einer epidemiologischen Feuerwehr bei unvorhergesehenen Ereignissen auch regional eingesetzt werden können. Durch das Infektionsepidemiologische Jahrbuch sowie das regelmäßig erscheinende Epidemiologische Bulletin werden die gewonnenen Daten und Erkenntnisse allen Interessenten zugänglich gemacht.

6. Welche Änderungen gab es hinsichtlich der Festlegung von Dokumentationen in der Impfprävention?

Die Ärztin bzw. der Arzt muss im Impfausweis oder einer Impfbescheinigung das Datum der Schutzimpfung, die Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes, den Namen der Krankheit, gegen die geimpft wird, den Namen und die Anschrift der impfenden Ärztin bzw. des impfenden Arztes sowie deren Unterschrift oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes dokumentieren.

Darüber hinaus muss im Impfausweis in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich ggf. ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hingewiesen werden (siehe §§ 22 Impfausweis und 34 Absatz 11 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes).

7. Hält der Senat das Infektionsschutzgesetz für ausreichend zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten? Wenn nein, welche Änderungen sind aus seiner Sicht notwendig?

Das hat sich in der Praxis bewährt. Bisher formulierte Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche bezogen sich auf Detailfragen des bestehenden Meldeverfahrens.

II. Infektionsschutz in Hamburg

1. Welche Aufgaben hat die Gesundheitsbehörde bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten?

Die zuständige Behörde ist im ministeriellen Bereich an Normgebungen beteiligt und bringt hierbei speziellen Sachverstand und Hamburger Erfahrungen ein, wie zuletzt beim Sie entsendet Vertreter in den Fachstab Seuchenschutz.

Die zuständige Behörde hat gegenüber nachgeordneten Dienststellen (wie z. B. dem Hygiene-Institut und dem Hafen- und Flughafenärztlichen Dienst) die Fachaufsicht. Sie wirkt gegenüber den GU durch fachliche Steuerung insbesondere hinsichtlich der Krankenhaushygiene und der Durchführung von Impfungen. Sie koordiniert und steuert die fachlichen Inhalte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und nimmt auf deren Weiterentwicklung Einfluss.

Spezielle Fragen des Infektionsschutzes werden von der zuständigen Behörde im Hamburger Arbeitskreis Infektionsepidemiologie in regelmäßiger Zusammenarbeit mit GU, HI und anderen Dienststellen aufgegriffen und bearbeitet.

Darüber hinaus überwacht die zuständige Behörde auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

II. 2. Welche Aufgaben hat der Öffentliche Gesundheitsdienst bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten?

Siehe Antwort zu I.3.

3. Welche Aufgaben hat das Hygiene-Institut bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten?

Im Hinblick auf meldepflichtige Krankheitserreger führt das Hygiene-Institut (HI) die Identifizierung bakterieller, viraler und parasitärer Durchfallerreger durch. Es nimmt Aufgaben aus der Krankenhaushygiene wahr und berät bei Infektionskrankheiten die GU, medizinische Einrichtungen sowie die Bevölkerung zu Maßnahmen der Therapie und zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen. Im Nationalen Referenzzentrum für Salmonellen und andere Enteritiserreger werden bakterielle Durchfallerreger feintypisiert, um Krankheitsausbrüche zu erkennen, Infektionsquellen ausfindig zu machen und die Epidemiologie einzelner Erreger zu verfolgen.

In der Abteilung Zentrum für Impfmedizin und Infektionsepidemiologie werden die Aufgaben eines infektionsepidemiologischen Landeskompetenzzentrums, insbesondere die Aufgaben der zuständigen Landesbehörde wahrgenommen (siehe Drucksache 16/5702). Außerdem ist das Impfzentrum auf dem Gebiet des vorbeugenden Infektionsschutzes tätig (reisemedizinische Beratung, Indikationsimpfungen, öffentliche Impfprogramme, Bevölkerungsimmunisierung).

4. Welche Aufgaben hat das Bernhard-Nocht-Institut bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten?

Die Aufgaben des Bernhard-Nocht-Institutes für Tropenmedizin (BNI) sind die Erforschung tropischer Infektionskrankheiten, die Ausbildung von Ärztinnen bzw. Ärzten und Studentinnen bzw. Studenten sowie die direkte und mittelbare Versorgung von in- und ausländischen Patientinnen bzw. Patienten mit tropischen Infektionen. Darüber hinaus berät das BNI nationale und internationale Einrichtungen.

Das Institut ist als Nationales Referenzzentrum für tropische Infektionserreger in das Infektionsepidemiologische Netzwerk der Bundesrepublik Deutschland eingebunden.

5. Welche Aufgaben hat das Heinrich-Pette-Institut bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten?

Das Heinrich-Pette-Institut für Immunologie und Virologie an der Universität Hamburg (HPI) betreibt Grundlagenforschung im Bereich human-pathogener Viren von überregionaler Bedeutung (Aids-Erreger HIV-1, Hepatitis-B- und -C-Viren, Herpes-Viren, Influenza-A-Viren, tumorinduzierende Viren).

Das HPI ist eine Anlaufstelle für Anfragen von Ministerien, Behörden und der Öffentlichkeit bei speziellen Fragen zu den am HPI bearbeiteten Viren und die Hilfestellung bei der Diagnostik ungewöhnlicher Varianten dieser Viren.

6. Welche Institutionen sind in Hamburg noch an der Bekämpfung von Infektionskrankheiten beteiligt?

Das gesamte medizinische Versorgungssystem ist darauf ausgerichtet, auch Infektionskrankheiten zu bekämpfen.

7. Ist der Senat mit der Arbeit der o.g.Institutionen bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zufrieden?

Ja.

8. Welchen Inhalt haben die Zuständigkeitsanordnung und die Globalrichtlinie zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten?

Die Anordnung zur Neuregelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Seuchenrechts vom 27. März 2001 ist im Amtlicher Anzeiger Nummer 40 vom 4. April 2001 abgedruckt und öffentlich zugänglich.

Zur Globalrichtlinie G 1/2001 über die handlungsorientierte Beobachtung und Kontrolle des Infektionsgeschehens nach dem Infektionsschutzgesetz in den Hamburger Bezirken vom 27. März 2001 siehe Drucksache 16/5702.

9. Gibt es zurzeit eine Gefährdung der Hamburger Bevölkerung durch Infektionskrankheiten? Wenn ja, welche und wann wurde die Bevölkerung gewarnt?

Eine über die jederzeit bestehende allgemeine Gefährdung hinausgehende Gefährdung ist zurzeit nicht gegeben.