UVP-Richtlinie

Änderungen und Erweiterungen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Artikel 4 Absatz 2 lit. b) der UVP-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Schwellenwerte bzw. Kriterien bei den Projekten des Anhang II festzulegen, also auch bei den Änderungen und Erweiterungen nach Nr. 13. Im UVPG führt der Verzicht auf diese Möglichkeit zu einem Wertungswiderspruch, wenn für Vorhaben Schwellenwerte eingeführt werden, Änderungen aber unabhängig von jeglichen Schwellenwerten immer zumindest einer Einzelfallprüfung unterzogen werden müssen.

Wenn der Bundesgesetzgeber von dieser Möglichkeit der Schwellenwertfestlegung für Änderungen und Erweiterungen keinen Gebrauch macht und damit unter UVP-Gesichtspunkten nicht gerechtfertigte Investitionshemmnisse und erheblichen Verwaltungsmehraufwand auslöst, besteht keine Veranlassung, diese Erweiterung der Anforderungen gegenüber dem EG-Recht auch in die Hamburgischen UVP-Regelungen zu übernehmen.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen in § 3 b Absatz 3 und § 3 e werden daher für den Bereich des Landesrechts durch die europarechtskonformen Umsetzungsbestimmungen der Nummer 5 der Anlage 1 des ersetzt. Dabei ist gegen die Regelung des § 3 e Absatz 1 Nr. 1 UVPG grundsätzlich nichts einzuwenden. Aus gesetzestechnischen Gründen ist die UVP-Pflicht bzw. Einzelfallprüfungspflicht von diesbezüglichen Änderungen und Erweiterungen aber ebenfalls in Nummer 5 der Anlage 1 zum geregelt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung zu Nummer 5 der Anlage 1 verwiesen.

An der Grundkonzeption einer ­ bei größeren Vorhaben - obligatorisch angeordneten UVP (X) sowie ansonsten einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit wird auch für den Bereich des Landesrechts festgehalten. Die entsprechende Zuordnung der kraft Landesrecht zu regelnden Vorhaben ist aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlich.

Die für die Durchführung der Einzelfallprüfung maßgeblichen Beurteilungskriterien (Anlage 2 des UVPG) werden für den Bereich des Landesrechts inhaltlich beibehalten.

Bei der Vorprüfung wird zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien der Anlage 2 des umfassenden Vorprüfung (A) und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung (S) für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung unterschieden, die lediglich unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des aufgeführten Schutzkriterien durchzuführen ist (Einziger Paragraph Absatz 2 In beiden Fällen besteht eine UVP-Pflicht (nur) dann, wenn die vorläufige Prüfung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien ergibt, dass ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Da auch die Durchführung von kleineren Vorhaben, so sie denn an umweltsensiblen Standorten verwirklicht würden, nach der und vorliegender erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist für solche Fälle eine standortbezogene Vorprüfung (S) angeordnet worden (vgl. Urteil des vom 21. September 1999 ­ Rechtssache C-392/96 ­ Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland). Nur wo dies unter Zugrundelegung der EUrechtlichen Vorgaben nicht denkbar erscheint, ist auf eine standortbezogene Vorprüfung verzichtet worden. Diese Differenzierung in unterschiedlich umfangreiche Vorprüfungen ist aus dem Bundesrecht bekannt. Sie schafft die zur Umsetzung von Anhang II der erforderliche Flexibilität, um insbesondere sicher zu stellen, dass die verschiedenartigen in Betracht kommenden Standortgegebenheiten bei der Bestimmung der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß Artikel 2 Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden können. Reine Schwellenwertlösungen für die Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabentyps müssten an der sensibelsten denkbaren (Standort)Kriterien- und Fallkonstellation nach Anhang III der ausgerichtet werden, um eine europarechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten.

Da dies zu einer erheblichen Ausweitung von nach Landesrecht durchzuführenden Umweltverträglichlichkeitsprüfungen auch in europarechtlich nicht gebotenen Fällen führen würde, soll diese Variante mit dem vorliegenden Entwurf nicht gewählt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die Bundesrats-Drucksache 674/00 vom 10. November 2000, S. 89 f.

Die vorgesehene Regelung in Einziger Paragraph Absatz 3 soll der Vereinheitlichung der mit der Durchführung einer UVP verbundenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse mit den für das fachrechtliche Trägerverfahren geltenden Bestimmungen dienen. Der für die bundesrechtlich geregelten UVP-pflichtigen Zulassungsverfahren einschlägige § 9 Absatz 2 UVPG verlangt für die Bekanntmachung der Entscheidung immer die Anwendung der Sonderregelung nach § 74 Absatz 5 (amtl. Veröffentlichungsblatt und mehrere Tageszeitungen), die an sich nur eine Erleichterung für Fälle mit mehr als fünfzig notwendigen individuellen Zustellungen nach Absatz 4, also an bekannte Betroffene, die in ihren subjektiven schutzwürdigen Belangen berührt werden, bietet.

Die im Normalfall allein für die Entscheidung einschließlich deren Auslegung ausreichende Bekanntmachung nach § 74 Absatz 4 (ortsüblich, in Hamburg nur im Amtlichen Anzeiger) ist zusätzlich nur für die Auslegung anzuwenden.

Diese kosten- und verfahrenstechnische Erschwernis ist EUrechtlich nicht geboten. Sie soll daher nicht in die landesrechtliche Umsetzungsregelung übernommen werden. Mit dem vorgeschlagenen Absatz 3 wird eine Rechtsvereinheitlichung mit dem fachrechtlichen Verfahrensrecht des UVP-Trägerverfahrens auf Landesrechtsebene erreicht und damit für einen Großteil der erfassten Verfahren wirksam.

Einziger Paragraph Absatz 4 S. 1 sieht in europarechtskonformer Weise grundsätzlich eine entsprechende Anwendung des ­ ansonsten auf vorgelagerte Verfahren ausgerichteten ­ § 9 Absatz 3 UVPG, der die Mindestvoraussetzungen für eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält, vor, wenn und soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Durch diese von der bundesrechtlichen Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Absätze 1 und 2 UVPG abweichende Regelung dürfte in einer Anzahl von Fällen eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erreicht werden können.

Für das Zulassungsverfahren soll jedoch eine Erörterung in dem Fall nicht ausgeschlossen sein, wenn der Vorhabenträger bzw. Investor dies beantragt. Die Erfahrungen mit Verfahren zeigen, dass eine Erörterung der Äußerungen und Einwendungen, insbesondere der damit eröffnete direkte Dialog zwischen Vorhabensträger und beteiligtem Bürger in bestimmten Fällen umgekehrt auch Vorteile für alle Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen kann. Auf Antrag ist es daher dem Vorhabenträger möglich, den Betroffenen die Notwendigkeit seines Vorhabens, die Details, die angedachten Problemlösungen, aber auch die mit dem Vorhaben verbundenen Vorteile im Rahmen eines Erörterungstermins auf unmittelbare Weise zu verdeutlichen, falls er dies für zweckmäßig erachtet (Einziger Paragraph

Absatz 4 S. 2 So können ggf. durch direkte Erklärungen zu Planänderungen, der Rücknahme von Widersprüchen, also der Konfliktbewältigung, neben möglicher Akzeptanzerhöhung Rechtsmittelverfahren vermieden werden: das Genehmigungsverfahren wird entlastet und beschleunigt.

Zur Anlage 1 des Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

In der Anlage zum sind alle Vorhaben aufgeführt, die nach Landesrecht einer UVP zu unterziehen sind.

Nummer 1:

Bei den wasserrechtlichen Vorhaben (Nummern 1.1 bis 1.18) beruhen die vorgesehenen Schwellenwerte sowie der Umfang der Vorprüfung grundsätzlich auf einer anhand einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) getroffenen Festlegung der zuständigen Stelle in Hamburg.

Dabei sind landesspezifische Besonderheiten für Hamburg berücksichtigt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nummer 1.1

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 11

Buchstabe c der Geregelt wurde die UVP im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Abwasseranlagen mit solchen Mengenauslegungen, die unterhalb der Schwelle des UVPG potentiell geeignet sind, erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen zu können. Sie sieht für mittlere Anlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und für kleinere Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor. Die festgelegten Werte für organisch belastetes Abwasser orientieren sich an dem Anforderungskonzept der Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser für sogenannte empfindliche Gebiete. Die Festlegungen für anorganisch belastetes Abwasser betreffen industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und korrespondieren mit den zuvor genannten Werten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in dem Verfahren nach § 13 a durchgeführt.

Nummer 1.2

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1

Buchstabe f der Wegen der geringen Menge eingebrachter Stoffe ­ auch unter Beachtung der Fütterung, des Eintrages von Fäkalien und sonstiger Stoffe ­ ist in der Größenordnung der Erzeugung von weniger als 100 t Fisch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht, und in der Größenordnung bis weniger als 1000 t Fisch nur nach einer Vorprüfung des Einzelfalls mit positivem Ergebnis erforderlich.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 92 durchgeführt.

Nummer 1.3

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe l der. Das Grundwasser ist ein empfindliches System. Dementsprechend kann auf eine Einzelfallprüfung nicht verzichtet werden. Ausgenommen davon sind Grundwasserentnahmen unter 100 000 m³/a, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen von grundwasserabhängigen Ökosystemen zu erwarten sind. Besteht diese Möglichkeit, ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Hiervon ausgenommen werden können die Vorhaben des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2000 m³. Unterhalb dieser Grenze ist mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht zu rechnen. Dies rechtfertigt es, entsprechende Vorhaben von der Verpflichtung zur Vorprüfung zu entbinden.

Die Grundwasserentnahme ist regelmäßig eine erlaubnispflichtige Handlung. Für eine UVP besteht somit in der Erlaubnis ein Trägerverfahren. Jedoch gibt es gemäß § 33 Absatz 1 WHG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Auf Grund des eingeschränkten Anwendungsbereichs und der geringen Mengen kann hier davon ausgegangen werden, dass eine erheblich nachteilige Umweltbeeinträchtigung dann nicht vorliegt, solange von der Möglichkeit des § 33 Absatz 2 WHG, die Erlaubnispflicht allgemein oder für einzelne Gebiete wiederherzustellen, kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 92, 93 durchgeführt.

Nummer 1.4

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 2

Buchstabe d, 3. Anstrich der Da der Begriff Tiefbohrung im Bereich der Wasserwirtschaft nicht geläufig ist, erscheint eine Anlehnung an bergrechtliche Begriffsbestimmungen sachgerecht. Im Bergrecht spricht man von einer Tiefenbohrung regelmäßig erst ab einer Teufe von 100 Metern.

In der Regel werden Tiefbohrungen zum Zweck der Wasserversorgung zusammen mit Grundwasserbenutzungen nach Nummer 3 realisiert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 92 und 93 durchgeführt.

Nummer 1.5

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1

Buchstabe c der. Die Vorhabensbeschreibung umfasst mehrere mögliche Vorhaben und erscheint insoweit wenig konkret. Dementsprechend wird klargestellt, dass es sich bei den wasserwirtschaftlichen Projekten in der Landwirtschaft neben den ausdrücklich genannten Bodenbewässerungen und Bodenentwässerungen lediglich um Ausbaumaßnahmen handeln kann. Für letztere wird entsprechend der Regelung zum Auffangtatbestand der Nummer 1.18 generell eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Für die Bodenbewässerungs- und Bodenentwässerungsprojekte gelten vergleichbare Prüfungserfordernisse wie bei der Nutzung von Grundwasser (Nummer 1.3). Daher ist für Vorhaben der Größenordnung 2000 m³ bis weniger als 100 000 m³ Wasser je Jahr die standortbezogene Einzelfallprüfung vorgesehen, während auch hier unterhalb der Grenze von 2000 m³ mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht zu rechnen ist.

Auf Grund der begrifflichen Klarstellung der wasserwirtschaftlichen Projekte in der Landwirtschaft ist davon auszugehen, dass einschlägige Vorhaben immer den Tatbestand einer Benutzung oder eines Gewässerausbaues erfüllen. Soweit eine Benutzung nicht erlaubnispflichtig ist, unterliegt sie der Anzeigepflicht nach § 30 a. Die danach anzeigepflichtigen Vorhaben bedürfen dann einer Erlaubnis, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 92 und 93 oder im Rahmen des Verfahrens zum Gewässerausbau (§§ 48 ff. durchgeführt.

Nummer 1.6

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe g der Unterhalb der Grenze von 2000 m³ ist mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht zu rechnen. Dies rechtfertigt es, entsprechende Vorhaben von der Verpflichtung zur Vorprüfung zu entbinden. Für

Vorhaben der Größenordnung 2000 m³ bis weniger als 100 000 m³ Wasser je Jahr ist die standortbezogene Einzelfallprüfung vorgesehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen des Verfahrens nach §§ 48, 49, 55 oder 92 durchgeführt.

Nummer 1.7

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe m der. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 92 und 93 oder des Verfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. durchgeführt.

Nummer 1.8

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe f der Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. durchgeführt.

Nummer 1.9

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang I Nr. 8 der Das UVPG hat keine Regelung getroffen, weil das Gesetz seinen Geltungsbereich auf die oberirdischen Gewässer begrenzt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 14 und §§ 48 ff. durchgeführt.

Nummern 1.10 bis 1.

Die Regelung dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe e (Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen) und Nr. 12 Buchstabe b (Jachthäfen) der Eine UVP wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. durchgeführt, wenn das Vorhaben wasserrechtlich relevante Teile umfasst. Je nach Ausgestaltung können für Hafenbauten im Einzelfall auch Baugenehmigungen erforderlich sein.

Durch die Einbeziehung der Hafenanlagen wird weiterhin die vollständige Umsetzung der dadurch sichergestellt, dass bei allen von der Nummer 10 Buchstabe e des Anhanges II der erfassten hafengebundenen Einrichtungen eine UVP durchzuführen ist, soweit diese mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein können.

Nummer 1.

Die Regelung wurde der Systematik der Regelung in den §§ 3 a und 55 angepasst. Sie erfasst damit sämtliche im WHG und geregelten diesbezüglichen Ausbautatbestände. Für die Änderung vorhandener Anlagen ist die standortbezogene Vorprüfung ausreichend, da ihre Umweltauswirkungen von vornherein begrenzt sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 durchgeführt.

Nummer 1.

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10

Buchstabe k der Eine UVP wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. oder im Verfahren nach § 55 durchgeführt.

Nummer 1.

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 1

Buchstabe g der Eine UVP wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. durchgeführt.

Nummer 1.

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 3

Buchstabe h der. Die Errichtung einer Wasserkraftanlage ist in der Regel mit einem Gewässerausbau (§ 31

WHG) verbunden. Sofern kein Ausbau nach § 31 WHG bzw. nach §§ 48 ff. erfolgt, ist jedenfalls ein Gewässerbenutzungstatbestand erfüllt, der einer Erlaubnis/Bewilligung bedarf. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dann im Verfahren nach §§ 92 oder 93 durchgeführt.

Nummer 1.

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 2

Buchstabe c der Sofern keine bergrechtlichen Tatbestände greifen, liegt dem Vorhaben als Trägerverfahren ein Gewässerausbau nach § 31 WHG bzw. nach §§ 48 ff. oder eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung zu Grunde.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 92 durchgeführt.

Nummer 1.

Die fordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung für sonstige Ausbaumaßnahmen. Das UVPG erteilt den Ländern aber in Nr. 13.16 der Anlage 1 i.V. m. §§ 3ff UVPG einen entsprechenden Regelungsauftrag. Die Nummer dient als Auffangtatbestand für die Fälle des § 31 WHG, die nicht bereits von vorstehenden Nummern erfasst werden. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den alten § 31 Absatz 2 und 3 WHG an. Dabei muss die umfassende Geltung dadurch begrenzt werden, dass bestimmte Vorhaben, deren Umweltauswirkungen von vornherein als nicht erheblich nachteilig eingestuft werden können, davon ausgenommen werden. Das gilt insbesondere für Vorhaben, die gerade wegen ihrer positiven Umweltauswirkungen zur Ausführung kommen. Da jedoch für das Gewässer positive Ausbauvorhaben in bestimmten sensiblen Gebieten negative Auswirkungen auf andere Umweltmedien haben können, ist in solchen Fällen die standortbezogene Vorprüfung unerlässlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach §§ 48 ff. durchgeführt.

Nummer 2:

Die in der Nr. 2 aufgeführten Vorhaben stehen in einem engen Bezug zu den Regelungen, die der Bund in Anlage 1 Nr. 18 UVPG getroffen hat. Entsprechend seiner Gesetzgebungskompetenz für die Bauleitplanung hat er bestimmt, dass für die dort und auch in Nr. 2 der Anlage 1 zum genannten Vorhaben die UVP bereits im Bebauungsplanverfahren durchzuführen ist. Dementsprechend gilt Nr. 2 für diejenigen Vorhaben, bei denen die UVP nicht bereits in einem vorangegangenen Bebauungsplan durchgeführt wurde; für diese Vorhaben ist entsprechend der näheren Abgrenzung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Schwellenwerte der bundesrechtlichen Regelungen werden in den Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.6 der Anlage 1 des wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch für das Erfordernis einer UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren übernommen. Danach ist im Außenbereich zwingend eine UVP durchzuführen, wenn der in der ersten Untergliederung genannte Schwellenwert (Größenwert) überschritten ist.