Bahn

In den übrigen Fällen ist eine UVP nur nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Das gilt für Vorhaben im Außenbereich für alle die Fälle, in denen der Schwellenwert (Prüfwert) der zweiten Untergliederung erreicht oder überschritten, der Schwellenwert der ersten Untergliederung aber noch nicht erreicht ist. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist weiterhin für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durchzuführen sowie für Vorhaben in den überplanten Gebieten, soweit der Bebauungsplan das Projekt in seinen konkreten Umweltauswirkungen nicht bereits ermittelt, beschrieben und bewertet hat. Dieser Anwendungsbereich wird in der zweiten Untergliederung beschrieben durch die einleitenden Worte im Übrigen. Lediglich für die Nr. 2.1 (Feriendörfer und Hotelkomplexe) wird, da die insoweit eine weiter gehende UVP nicht verlangt, eine UVP allein für Vorhaben im Außenbereich vorgeschrieben.

Im Baugenehmigungsverfahren für Parkplätze im Außenbereich (2.4) sind hinsichtlich einer UVP-Pflicht ebenfalls die Schwellenwerte des Bundes übernommen worden, die für ein Bebauungsplan-Verfahren gelten. Sofern ein Parkplatz auf der Grundlage von § 30 oder § 34 genehmigt werden soll, gilt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer UVP-Pflicht erst bei einer Größenordnung von 1 ha oder mehr.

Für die in den Nrn. 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 genannten Vorhaben ist zu beachten, dass die UVP, sofern diese Vorhaben in einem B-Plan für zulässig erklärt werden, bereits abschließend im Aufstellungsverfahren zum B-Plan durchgeführt wird (§ 17 S. 2 UVPG). Voraussetzung dafür ist, dass das Vorhaben, über das im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist, in seiner konkreten Form Gegenstand der UVP im Aufstellungsverfahren war. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird die UVP hinsichtlich dieser Vorhaben wie auch hinsichtlich aller anderen in der Anlage 1 genannten Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, ggf. ergänzend im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt (§ 17 S. 3 UVPG). Das ist z. B. der Fall, wenn der B-Plan lediglich allgemein ein Baugebiet, etwa als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet, festsetzt und nicht für ein konkretes Vorhaben, z. B. ein Einkaufszentrum, maßgeschneidert wird.

Nummer 3.1

Für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ist zur Umsetzung der Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs II der ab einer Flächengröße von 0,5 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu eröffnen, da entsprechende Vorhaben nach fachlicher Einschätzung ab dieser Größenordnung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Soweit eine abschnittsweise Inanspruchnahme die Flächengröße von 0,5 ha erreicht, greift die Regel der Nummer 5 der Anlage 1.

Nummer 3.2

Gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Nummer 17.2.2 der Anlage 1 des UVPG hat der Landesgesetzgeber für die Rodung von Wald für Flächengrößen unterhalb von 10 ha in europarechtskonformer Weise Regelungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. In Anbetracht der Bedeutung, die die begrenzten Waldbestände im Stadtstaat Hamburg für den Naturhaushalt, den Immissionsschutz und die Erholung der Bevölkerung haben, hat der Gesetzgeber mit der bisher geltenden landesgesetzlichen Regelung für Rodungen der genannten Größenordnung eine UVP-Pflicht zwingend vorgeschrieben.

Auf der Grundlage der o. g. den Mitgliedstaaten von der vorgegebenen Regelungskriterien kann den europarechtlichen Erfordernissen jedoch auch dadurch Rechnung getragen werden, dass man die tatsächliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls abhängig macht. Rodungen mit einer Flächengröße von 10 bis 0.5 ha sollen daher künftig nur UVPpflichtig sein, wenn nach allgemeiner Vorprüfung (A) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind. Rodungen von Flächen von weniger als 0.5 ha sind nur dann einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht zu unterziehen, wenn auf Grund ökologisch sensibler örtlicher Gegebenheiten nach den standortbezogenen Kriterien (S) erhebliche nachteilige Wirkungen zu erwarten sind; in den übrigen Fällen bedarf es bereits einer Vorprüfung nicht. Damit wird den europarechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, neben der Größe auch Art und Standort eines Vorhabens zur Bewertung seiner Umwelterheblichkeit heranzuziehen.

Nummer 3.3

Mit Einführung einer allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall bei Vorhaben der Erstaufforstung unterhalb einer Flächengröße von 50 ha wird EU-rechtskonform sichergestellt, dass dann eine UVP durchgeführt wird, wenn nach überschlägiger Prüfung durch die zuständige Behörde die Erstaufforstung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ab einer Flächengröße von 50 ha ist kraft Bundesrecht in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Nummer 3.4

§ 63 a Absatz 1 Nr. 1 der geltenden Fassung sieht die UVP-Pflicht vor für die Vornahme von Abgrabungen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 3 ha ist. Die neue Umsetzungsregelung schreibt nunmehr vor, bei Abgrabungen von mehr als 3 ha wegen der möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von Vorhaben solcher Größenordnung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen (Nr. 3.4.2). Eine abstrakt generelle Festlegung einer UVPPflicht ist nach den Regelungen der erst ab einer Flächengröße von 25 ha zwingend vorgegeben (s. Anhang I Nr. 19); dem wird Rechnung getragen (Nr. 3.4.1). Nach dem o. g. Urteil des ist bei der Festsetzung von Schwellenwerten nicht nur die Größe, sondern auch Art und Standort von Projekten zu berücksichtigen. Diese Vorgabe wird durch die Anordnung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben bis zur Größe von 3 ha umgesetzt (Nr. 3.4.3). Nummer 3.4 dient als Auffangtatbestand der Umsetzung von Anhang I Nr. 19 und Anhang II Nummer 2 Buchstaben a und e der sofern keine bundesrechtlichen Umsetzungsbestimmungen einschlägig sind.

Nummer 3.5

Die Umsetzung des nunmehr in Anhang II Nr. 11 Buchstabe d UVP- Änderungsrichtlinie aufgeführten Vorhabentyps Schlammlagerplätze war bereits im Rahmen des geltenden Rechts durch § 63 a Absatz 1 Nr. 2 geregelt, hinsichtlich der Neuregelung wird auf die Begründung zu Nummer 3.4 verwiesen. Einer abstrakt generellen Festlegung einer zwingenden UVP-Pflicht bedarf es für die genannte Vorhabenkategorie nicht.

Nummer 4.1

Die Anlage von Seilbahnen in Hamburg ist zwar wenig wahrscheinlich, erscheint aber grundsätzlich denkbar. Insofern ist wegen Anhang II Nr. 12 Buchstabe a der aus europarechtlichen Gründen eine Umsetzungsregelung zu schaffen.

Nummer 4.2

Die bisherige Regelung des § 63 a Absatz 1 Nr. 3 erscheint sachgerecht und ist daher beizubehalten (vgl. Alexejew, § 63 a RN 15 ff.). Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für kleinere Vorhaben ist nicht erforderlich, da eine UVP-Pflicht nur für Sportstätten mit überregionaler Bedeutung angemessen ist, dagegen nicht für den Sportplatz um die Ecke. Nummer 4.3

Auch wenn auf Grund der natürlichen Gegebenheiten in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mit der Anlage von Skipisten und Skiliften zu rechen ist, sollten diese der Vollständigkeit halber (s. Anhang II Nr. 12 Buchstabe a der in die Anlage 1 des aufgenommen werden.

Nummer 4.4

Die UVP-Pflicht für Bau oder Änderung von hamburgischen öffentlichen Wegen soll im Fachgesetz geregelt werden.

Es ergibt sich dementsprechend aus dem Hamburgischen Wegegesetz, welche Straßen der UVP-Pflicht unterliegen bzw. für welche Straßenbaumaßnahmen die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist und in welchen Fällen eine UVPPflicht entbehrlich ist (siehe hierzu Artikel 5). In Nr. 4.4 ist lediglich ein entsprechender Verweis aufzunehmen. Die in Nr. 4.4 in Bezug genommenen Vorhaben sind solche, die im Sinne des Einzigen Paragraphen Absatz 1 in Anlage 1 aufgeführt sind.

Nummer 5:

Die Erweiterungen und Änderungen der genannten Vorhaben unterliegen unter den aufgeführten Voraussetzungen der UVP-Pflicht, soweit dies für die zu erweiternden bzw. zu ändernden Vorhaben vorgesehen ist. Werden also z. B. durch eine Erweiterung Größen- oder Leistungswerte erreicht, die nach einer der genannten Nummern der Anlage bei erstmaliger Errichtung des Vorhabens zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht führen würden, ist für diese Erweiterung eine allgemeine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Nr. 4.4 ist ausgenommen, da im HWG Regelungen für die UVP-Pflicht von Erweiterungen und Änderungen abschließend getroffen werden.

Nr. 5 der Anlage 1 erfasst in Umsetzung von Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96) nicht nur die Änderung eines bereits UVP-pflichtigen Vorhabens, sondern grundsätzlich auch die eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens, das in die UVP-Pflicht hineinwächst. Die Regelung verhindert, dass die UVP-Pflicht durch sukzessive Vorhabenserweiterungen unterlaufen wird, indem bei der Berechnung der Größen- und Leistungswerte die Errichtung, die Erweiterungen und die Änderungen innerhalb der letzten zehn Jahre mit ein zu beziehen sind. Der hatte in der o. g. Entscheidung einen Zeitraum von drei Jahren als nicht ausreichend angesehen, ein solches Unterlaufen der UVP-Pflicht durchsukzessive Vorhabenserweiterungen zu unterbinden. Mit dem für Nr. 5 der Anlage 1 des großzügig gewählten Zeitraum von zehn Jahren befindet sich Hamburg damit auf der europarechtlich sicheren Seite.

Die Regelung der Nr. 5 der Anlage 1 zum entspricht auch dem Urteil des vom 11. August 1995

(Rechtssache C-431/92), in dem dieser entschieden hat, dass die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens, die für sich betrachtet bereits den maßgeblichen Schwellenwert nach Anhang I der UVP-Richtlinie überschreitet, in jedem Fall UVP-pflichtig ist. In der hamburgischen Regelung haben darüber hinaus die Fälle Berücksichtigung gefunden, in denen die Erweiterung von Vorhaben, die unter den Anhang II der UVPRichtlinie fallen, einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind, sofern der entsprechende Schwellenwert, der eine Einzelfallprüfung für das Vorhaben nach sich zieht, erreicht wird.

Insoweit übernimmt Nr. 5 der Anlage 1 zum die Formulierung des § 3 e Absatz 1 Nr.1 UVPG und geht noch ­ in Umsetzung des Gedankens des Großkotzenburg-Urteils - darüber hinaus.

Zur Anlage 2 des Die Kriterien für die allgemeine und standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sind der Anlage 2 des zu entnehmen.

Soweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, ist den Kriterien Art, Größe und potentielle Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Anhang III Nrn. 1 und 3 der UVP-Richtlinie) bereits bei der Feststellung der Schwellenwerte Rechnung getragen worden. Die zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Vorhabens erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls beschränkt sich in diesen Fällen daher auf Standortbedingungen.

Soweit unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine umfassende Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist den genannten Kriterien bei der Festsetzung der Schwellenwerte noch nicht bzw. noch nicht abschließend Rechnung getragen worden. Diese Kriterien sowie das Standortkriterium (Artikel 2 Absatz 1, Anhang III Nr. 2 der UVP-Richtlinie) sind daher im Rahmen einer umfassenden Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen ­ ohne die Festlegung eines Schwellenwertes ­ ausschließlich die Durchführung einer Einzelfallprüfung vorgesehen ist.

Die Anlage 2 des entspricht den Vorgaben des Anhangs III der sie ist inhaltlich den Tatbeständen in Anlage 2 des UVPG vergleichbar. Insofern kann zum weiteren auf die Amtliche Begründung zu Anlage 2 des UVPG verwiesen werden.

Zu Artikel 2:

A.

Allgemeines:

1. Wasserrechtliche Erlaubnis in Verbindung mit IVU-Anlagen

Es werden die verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen, die im wasserrechtlichen Bereich zur Umsetzung des integrativen Ansatzes der IVU-Richtlinie erforderlich sind.

Nachdem durch das Artikelgesetz alle IVU-Anlagen in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. aufgenommen und damit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen worden sind, sind die Anforderungen der IVU-Richtlinie durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gewährleistet, soweit dieses rechtliche Wirkung entfaltet, insbesondere durch die Konzentrationswirkung des § 13 Von dieser Konzentrationswirkung sind nach § 13 ausdrücklich u. a. der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 17. Wahlperiode serrechtliche Erlaubnisse nach § 7 WHG ausgenommen.

Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren unterliegt deshalb eigenen Vorschriften. Für IVU-Anlagen müssen die im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen geregelt werden, wie dies auch von dem durch das Artikelgesetz in § 7 Absatz 1 WHG angefügten Satz 3 gefordert wird. Da die IVU-Richtlinie nur Stoffeinträge in Form echter oder unechter Gewässerbenutzungen und auch keine Wasserkraftanlagen erfasst, kommt nach § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 WHG die Erteilung einer Bewilligung nicht in Betracht. Indirekteinleitungsgenehmigungen sind von der Konzentrationswirkung des § 13 nicht ausgenommen. Sie werden im Zusammenhang mit IVU-Anlagen mittelbar ersetzt, wenn eine Abwasseranlage, die als Teil der IVU-Anlage oder als deren Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 2 der 4. von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst ist.

Außerdem wird in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der IVU-Richtlinie § 7 a Absatz 2 WHG dahingehend konkretisiert, dass mit Einleitungen aus bestehenden Anlagen die durch § 7 a Absatz 1 S. 3 WHG in Verbindung mit der Abwasserverordnung bezüglich der Direkteinleitungen bereits umgesetzten materiellen Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13 der IVU-Richtlinie bis spätestens 30. Oktober 2007 eingehalten sein müssen.

Der Umsetzung der Anforderungen der IVU-Richtlinie dienen die §§ 95, 95 a und 95 b sowie in der Übergangsregelung des Artikel 9 der Absatz 4 des Entwurfs.

2. Wasserrechtliche Regelungen für UVP-Vorhaben

Die Änderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der UVP-Anforderungen ergehen unter Beibehaltung der bisherigen Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Insofern ergänzen sie bereits vorhandene Bezugnahmen auf das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 85, 92), fügen neue Bezugnahmen ein (§ 48) oder passen bestehende Vorschriften den veränderten Vorgaben des Bundesrechtes an (§ 55).

3. Sonstige Änderungen im Bereich des Wasserrechts

Über die Vorgaben der EG-Richtlinien und der Regelungsaufträge des WHG hinaus werden Änderungen vorgeschlagen, die sich aus den Erfahrungen des Vollzugs als notwendig erwiesen haben (Nummer 8). B.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Die Änderung/Ergänzung der Inhaltsübersicht ist wegen der Einfügung der §§ 95 ff. notwendig.

Zu Nummer 2:

Mit der Neufassung des UVP-Gesetzes im Rahmen der Umsetzung der ist bundesrechtlich eine neue Liste UVP-pflichtiger Vorhaben eingeführt worden. Für wasserwirtschaftliche Vorhaben hat der Bundesgesetzgeber die UVP-Pflicht zum einen durch Größen- bzw. Leistungswerte zwingend vorgeschrieben, soweit dies EU-rechtlich geboten ist.

Für sonstige Vorhaben verweist § 3d UVP-Gesetz auf landesrechtliche Regelungen, da dem Bundesgesetzgeber hier nur die Rahmenkompetenz zusteht. Mit Artikel 1 wurde der Regelungsauftrag aufgegriffen und ergänzend landesrechtlich Größen- oder Leistungswerte bzw. Vorgaben betreffend allgemeiner oder standortbezogener Einzelfallprüfung festgelegt.

Die landesrechtlichen Festlegungen beruhen auf den Ergebnissen länderübergreifend innerhalb der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser erarbeiteter Musterregelungen.

Die Vorschriften über die Planfeststellung zum Ausbau sind durch § 31 Absatz 2 WHG an das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gekoppelt. Da die Vorhaben der Anlage 1 zu Artikel 1 erst durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden, ist für das Planfeststellungsverfahren in § 48 Absatz 1 auf beide Rechtsgrundlagen Bezug zu nehmen.

Zu Nummer 3:

Da der § 55 Absatz 1 auf § 48 Bezug nimmt und dort die UVP-Pflicht verankert ist, kann der Bezug in § 55 Absatz 1 S. 2 entfallen.

Nachdem in § 31 Absatz 3 in der durch das Artikelgesetz gegebenen Fassung das Absehen von der Planfeststellung an die Tatsache geknüpft worden ist, dass es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, soll dies auch für den Bereich des § 55 Absatz 2 übernommen werden.

Zu Nummer 4:

Wie zu Nummer 3 ist auch hier der Bezug auf sowohl das UVPG als auch das vorzunehmen.

Zu Nummer 5: vgl. zu Nummer 4

Zu Nummer 6:

Die Vorschrift setzt Artikel 7 der IVU-Richtlinie um. Das Artikelgesetz des Bundes setzt dies immissionsschutzrechtlich in § 10 Absatz 5 um. Im WHG hat das Artikelgesetz keine Änderungen vorgenommen, sondern durch den neuen § 7 Absatz 1 S. 3 WHG den Ländern einen Regelungsauftrag erteilt. Die Vorschriften der §§ 95 ff. knüpfen an den Anlagenkatalog in Spalte 1 der 4. an, da durch die Anpassung der 4. die Umsetzung des Anhangs I der IVU-Richtlinie sichergestellt wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass Spalte 1 auch Anlagentypen enthält, die nicht Gegenstand der IVU-Richtlinie sind. Eine Aufsplittung der IVU-Vorhaben innerhalb der Spalte 1 der 4. würde eine fachlich differenzierte Bewertung auch innerhalb der einzelnen Ziffern der Spalte 1 erfordern. Im Interesse der Verfahrenserleichterung für die Betreiber und Vollzugsbehörden werden daher alle Vorhaben nach Spalte 1 der 4. einbezogen.

Artikel 7 verlangt eine vollständige Koordinierung der für ein Vorhaben notwendigen Zulassungsverfahren und der Auflagen einer Genehmigung oder einer Erlaubnis. Da auch wasserrechtliche Erlaubnisverfahren die Notwendigkeit eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens bedingen können (Umsetzung des Standes der Technik gemäß § 7 a WHG), ist das Koordinierungsgebot auch im Wasserrecht zu verankern. Die Pflicht zur vollständigen Koordinierung nach § 95 Absatz 2 obliegt der für das wasserrechtliche Verfahren oder den Verfahrensabschnitt zuständigen Behörde.

Eine ausreichende verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Koordinierung setzt zumindest voraus, dass die Wasserbehörde die von ihr beabsichtigten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Immissionsschutzbehörde und den anderen beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuleitet und die beteiligten Behörden auffordert.