Taubstummen-Altenheim in Volksdorf

Das Taubstummen-Altenheim hat Schwierigkeiten, weil zahlreiche alte Gehörlose mit Pflegebedarf vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in die Pflegestufe 0 eingestuft werden. Damit gelten diese Menschen nach den Kriterien der Pflegeversicherung als nicht pflegebedürftig und haben keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die gehörlosen Seniorinnen und Senioren sind ­ um nicht ohne Kommunikation isoliert zu sein - auf das Leben in einer solchen Einrichtung angewiesen. Das Personal des beherrscht die Gebärdensprache.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Plätze hat das Taubstummen-Altenheim in Volksdorf und wie viele dieser Plätze sind derzeit besetzt? Wie viele dieser Plätze sind mit gehörlosen Seniorinnen und Senioren besetzt?

2. Wie verteilen sich die gehörlosen Seniorinnen und Senioren auf die Pflegestufen 0 bis III?

Wie verteilen sich ggf. dort lebende nicht gehörlose Seniorinnen und Senioren auf die verschiedenen Pflegestufen?

Die Einrichtung verfügt über 36 Plätze, die nach Auskunft der Einrichtung zurzeit alle mit gehörlosen Seniorinnen und Senioren besetzt sind. Sie verteilen sich wie folgt auf die Pflegestufen nach SGB XI:

3. Von welchem Datum ist und welche Vertragslaufzeit hat die derzeit geltende Vergütungsvereinbarung? In welcher Weise ist hier die besondere Problematik und der besondere Bedarf gehörloser Seniorinnen und Senioren berücksichtigt?

Die letzte Vergütungsvereinbarung der Pflegesätze und des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung hat eine Laufzeit vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2001. Nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten die Vergütungssätze jeweils bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Die Einrichtung hat bisher keine erneuten Pflegesatzverhandlungen begehrt.

Besonderheiten der Einrichtung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung, insbesondere ein Zuschlag von 25 Prozent auf den üblichen Stellenschlüssel, wurden bei dieser Vereinbarung übernommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Gebärdendolmetscher in beantragter Höhe enthalten.

4. Werden die Einstufungsergebnisse des MDK durch die Behörde für Soziales und Familie (BSF) im Falle des Taubstummen-Altenheims kontrolliert?

Nein. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.

5. War bei allen hier in Frage stehenden Begutachtungen zur Einstufung gehörloser Seniorinnen und Senioren in die Pflegeversicherung ein Gebärdendolmetscher bzw. eine -dolmetscherin zugegen? Wenn nein, warum nicht?

Gebärdendolmetscher bzw. -innen werden immer dann hinzugezogen, wenn die Einrichtung es für erforderlich hält. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 17/807, Ziffer 3, verwiesen.

6. Nach Auskunft des MDK kann der pflegerische Mehraufwand durch Gehörlosigkeit als erschwerender Faktor bei der Begutachtung berücksichtigt werden. Handelt es sich tatsächlich um eine Kann-Regelung? Worauf lässt sich diese Kann-Regelung ggf. zurückführen? Wird der Senat sich dafür einsetzen, dass diese Kann-Regelung zu einer wird? Gibt es zu diesem Thema Gespräche der Fachbehörde ­ der BSF ­ mit dem MDK bzw. den Kassen?

Maßgeblich für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist nach den Vorschriften des SGB XI bei allen Antragstellern allein der individuelle Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen. Zum Zweck der Qualitätssicherung wurden den Gutachtern im Rahmen der Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung an die Hand gegeben. Hierdurch wird das Individualisierungsprinzip nicht eingeschränkt, Abweichungen von den Orientierungswerten sind vom Gutachter aber im Einzelnen zu begründen. Als Begründung kommen z. B. im Einzelfall vorliegende allgemeine Erschwernis- und erleichternde Faktoren in Frage, die auf den überwiegenden Teil der alltäglichen Verrichtungen Einfluss haben. Die Begutachtungsrichtlinien führen hier unter anderem stark eingeschränkte Sinneswahrnehmungen (Hören, Sehen) auf. Im Einzelfall können noch weitere Erschwernisfaktoren, aber auch erleichternde Faktoren, hinzutreten.

Beim beschriebenen Prinzip der individuellen Feststellung der Pflegebedürftigkeit handelt es sich nicht um eine Kann-Regelung. Der MDK ist an die gesetzlichen Vorschriften und die Begutachtungsrichtlinien gebunden. Die zuständigen Behörden führen keine speziellen Gespräche mit dem MDK und den Pflegekassen zu diesem Thema, befinden sich aber in regelmäßigem Austausch zu allen Fragen der Pflegeversicherung.

7. Wie viele gehörlose Seniorinnen und Senioren sind in Hamburg derzeit in nicht speziell auf diese Behinderung ausgerichteten Pflegeheimen untergebracht? Wie beurteilt der Senat bzw. die BSF diesen Umstand und die Situation der dort lebenden Menschen?

Hierzu liegen keine Angaben vor.