Adoptionen

Die Adoption eines Kindes stellt an alle am Adoptionsverfahren Beteiligte große Anforderungen. Die abgebende Mutter, das angenommene Kind und die Adoptiveltern müssen sich in unterschiedlicher Weise mit der Adoption und deren Folgen auseinander setzen und ihre je eigene Position dazu klären. Dieser Prozess kann ein Leben lang andauern. Ob er für die leibliche Mutter, das Kind und die Adoptiveltern glückt, hängt nicht zuletzt davon ab, wie das Adoptionsverfahren gestaltet ist und welche Hilfestellungen den Beteiligten ggf. zuteil werden.

Die staatlichen Stellen, die eine Adoption vermitteln und vollziehen, stehen vor der äußerst schwierigen Aufgabe, für die zur Adoption freigegebenen Kinder jene Adoptiveltern zu finden, die im wohlverstandenen Kindesinteresse die am besten geeigneten sind.

1. Eignungsverfahren

Über welche beruflichen Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Eignung Adoptionswilliger entscheiden, ein Kind zu adoptieren?

In der Adoptionsvermittlung werden primär staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit langjähriger spezifischer Berufserfahrung eingesetzt.

Gibt es für die an Adoptionsverfahren beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Fortbildungsverpflichtung? Wenn ja: Worin besteht diese Verpflichtung?

Eine förmliche Verpflichtung besteht nicht. Es ist aber gewährleistet, dass Möglichkeiten zur Fortbildung bestehen und wahrgenommen werden können.

Für wie viele Adoptionswillige ist ein/e Mitarbeiter/in durchschnittlich zuständig?

Die Personalbemessung in der Adoptionsvermittlung richtet sich nach der Zahl der zu vermittelnden Kinder und nicht nach der Zahl der Adoptionswilligen oder der förmlichen Adoptionsbewerber.

Wurde dieser Personalschlüssel seit 1995 verändert? Wenn ja, in welcher Weise?

Entfällt.

Welche Kriterien werden im Eignungsverfahren bewertet und welche werden als besonders wichtig angesehen?

Geprüft wird, ob die Adoptionsbewerber grundsätzlich zur Annahme eines Kindes geeignet sind. Zu den Bewertungskriterien zählen insbesondere: Altersgrenzen, Einkommensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Berufstätigkeit, Gesundheit, Behinderung der Bewerber, soziales Umfeld, Vorstrafen, weitere Kinder im Haushalt, besondere Lebensformen, Religionszugehörigkeit sowie partnerschaftliche Stabilität, erziehungsleitende Vorstellungen, Lebensziele, Belastbarkeit, Flexibilität, Toleranz, emotionale Ausdrucksfähigkeit.

Bei der späteren individuellen Vermittlung kommt der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse das maßgebliche Gewicht zu.

Welche Rolle spielen die Berufe der Adoptionswilligen im Eignungsverfahren?

Grundsätzlich keine. Allerdings darf die konkrete Berufsausübung nicht den Anforderungen eines Adoptionsverhältnisses zuwiderlaufen.

Werden bei der Vermittlung von Säuglingen besondere Kriterien angelegt oder Kriterien anders gewichtet als bei der Vermittlung älterer Kinder? Wenn ja, welche und wie?

Die Kriterien, die bei der Vermittlung von Kindern angelegt werden, orientieren sich stets an den Bedürfnissen und an dem Alter des Kindes. Insofern sind alters- und entwicklungsbedingte Kriterien nicht nur für Säuglinge, sondern für alle Altersstufen jeweils entsprechend anzuwenden und die Bewerber daraufhin zu prüfen.

Nach dem Haagener Übereinkommen vom 29. Mai 1993 ist nach entsprechenden Gesprächen und Prüfungen der zuständigen Stellen über adoptionswillige Eltern ein Bericht anzufertigen.

Ist dieser so genannte Adoptionspass auch in Hamburg für eine Adoption vorgeschrieben? Wenn ja:

­ Worüber gibt der Bericht im Einzelnen Auskunft?

­ Wer fertigt den Bericht an und wem ist er wann vorzulegen?

Ja. Der Bericht dokumentiert die Überprüfung der Adoptivbewerber anhand der in der Antwort zu 1.3. genannten Kriterien. Er wird von der hamburgischen Adoptionsvermittlungsstelle erstellt und der auswärtigen Adoptionsvermittlungsstelle oder der zuständigen Vermittlungsstelle im Heimatland des Kindes vorgelegt.

2. Alter der Adoptionswilligen

Welches Durchschnittsalter haben adoptionswillige Eltern seit 1995, wenn

­ sie ihren Adoptionswunsch anmelden?

­ die Adoption abgeschlossen ist?

Bitte nach Jahreszahlen und nach Geschlecht getrennt auflisten.

Wie viele der adoptionswilligen Frauen waren bei der Anmeldung des Adoptionswunsches

­ unter 25?

­ zwischen 35 und 40?

­ über 40?

Wie viele der adoptionswilligen Frauen waren bei Abschluss der Adoption

­ unter 25?

­ zwischen 35 und 40?

­ über 40?

Wie viele der adoptionswilligen Männer waren bei Anmeldung des Adoptionswunsches

­ unter 25?

­ zwischen 35 und 40?

­ über 40?

Wie viele der adoptionswilligen Männer waren bei Abschluss der Adoption

­ unter 25?

­ zwischen 35 und 40?

­ über 40?

Die Adoptionsvermittlungsstellen erfassen das Alter der Antragsteller, wenn sie das Prüfungsverfahren durchlaufen haben und in die Adoptionsbewerberliste aufgenommen werden, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung ihres Adoptionswunsches oder zum Zeitpunkt des Abschlusses der Adoption.

Seit 1995 wurden Kinder in folgenden Altersklassen zur Adoption freigegeben:

Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis Adoptionswilliger zur Anzahl zur Adoption freigegebener Kinder?

Ja. Gründe dafür können insbesondere

­ eine schwere Erkrankung beim Kind, gelegentlich verbunden mit einer kurzen Lebenserwartung,

­ Mehrfach- und Schwerstbehinderungen des Kindes oder

­ Vorstellungen und Wünsche der abgebenden Eltern bezüglich der zukünftigen Adoptiveltern (z.B. wenn die abgebenden Eltern eine offene Adoption mit regelhaften Besuchskontakten wünschen) sein.

In wenigen Fällen können aufgrund rechtlicher Hindernisse keine Adoptiveltern gefunden werden.

Wie viele Kinder welchen Alters wurden seit 1995 erfolgreich in Adoptionen vermittelt?

Bitte nach Jahren seit 1995 aufteilen.

Erfolgreich in Adoptionspflege vermittelte Kinder:

4. Problematische bzw. gescheiterte Adoptionen

Welche Hilfen stehen Adoptiveltern und Adoptierten im Falle adoptionsbedingter familiärer oder persönlicher Probleme zur Verfügung?

Es kann auf das Hilfe- und Beratungssystem für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern in Hamburg sowie auf das Beratungsangebot beim Landesverband für Pflege- und Adoptiveltern zurückgegriffen werden.

Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, wie groß der Anteil der Adoptionen ist, die aufgrund zerrütteter Beziehungen oder tiefgehender Zerwürfnisse zwischen Adoptiveltern und Adoptierten als gescheitert zu gelten haben? Wenn ja, welche?

Nein.

Unter welchen Bedingungen können Adoptionen aufgelöst werden? In wie vielen Fällen ist das in den vergangenen zehn Jahren geschehen?

Ein rechtskräftiges Aufnahmeverhältnis kann nur in schwerwiegenden Fällen zum Wohle des Kindes aufgehoben werden. Näheres regelt § 1759 BGB. Der zuständigen Behörde ist kein Fall in Hamburg bekannt.