Sielabgabengesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Neufestsetzung der Sielbau- und Sielanschlussbeitragssätze vor.

Nach § 1 Absatz 1 des Sielabgabengesetzes (SAG) in der Fassung vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 7, 33), zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414), hat die Hamburger Stadtentwässerung Anspruch auf die Entrichtung von Beiträgen für die von ihr hergestellten öffentlichen Sielanlagen (Siele und Sielanschlussleitungen). Für Sielbaumaßnahmen, die im Rahmen von Erschließungen aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert werden, stehen die Beiträge dieser zu (§ 1 Absatz 3 SAG).

Nach den §§ 6, 11 SAG sind die Beitragssätze für die verschiedenen Arten der Siele und Sielanschlussleitungen durch ein gesondertes Gesetz festzulegen.

Die Sielbau- und Sielanschlussbeitragssätze sind zuletzt durch §§ 1 und 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 309) zum 1. Januar 1997 festgesetzt worden. Sie wurden durch Artikel 30 des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf den Euro (Erstes Euro-Anpassungsgesetz) vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251) auf Euro umgestellt.

Die Beitragssätze konnten seit 5 Jahren unverändert beibehalten werden. Die Beitragssätze werden regelmäßig auf der Basis der tatsächlichen Sielbaukosten einer gesicherten Referenzperiode von 5 Jahren ermittelt (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 15/6369 vom 12. November 1996). Da Hamburg inzwischen einen Anschlussgrad der Wohnbevölkerung an die Sielanlagen von nahezu 99 v. H. erreicht hat, steht das Erstbesielungsprogramm der Hamburger Stadtentwässerung vor der Vollendung. Planerisch ist die Restbesielung bereits abgeschlossen, baulich wird dies im Wesentlichen 2002, auslaufend 2003, der Fall sein. Insofern wird es künftig an geeignetem Basismaterial für die Beitragsermittlung fehlen. Von daher ist es angebracht, für die Phase der Restbesielung und im Hinblick auf später in Streulagen sich noch ergebende Einzelmaßnahmen eine aktualisierte Beitragssatzermittlung auf der Grundlage repräsentativer Durchschnittskosten vorzunehmen.

Die geltenden Beitragssätze basieren auf den Sielbaukosten der Jahre 1989 bis 1993, die auf die Kosten für 1996 umgerechnet wurden. Für die Aktualisierung werden die Sielbaukosten der Jahre 1995 bis 1999, umgerechnet auf das gegenwärtige Kostenniveau, zugrunde gelegt. Wenngleich schon in dieser Referenzperiode die Rückläufigkeit bei den einzelnen Sielarten deutlich wird (vgl. Anhang 1 zur Anlage A, Regenwasser- Mischwasser- und Doppelsiele in den 1998 und 1999 hergestellten Längen), ist damit aber noch genügend Basismaterial vorhanden, das unter Einbeziehung der Preisindexentwicklung auch künftig die Grundlage für die Beitragssatzüberprüfung bilden kann.

2. Die gegenwärtige Preisindexentwicklung ist ein weiterer Grund für die Neufestsetzung der Beiträge. Die Sielbaupreise halten sich zurzeit gegenüber der Vergangenheit auf einem konstant niedrigen Niveau, von dem nach heutiger Prognose auch in der Zukunft auszugehen ist. Daher wurde dieses Preisindexniveau für die Neuberechnung der Beitragssätze zugrunde gelegt.

3. Schließlich soll bei der Neufestsetzung auch eine Empfehlung des Rechnungshofes berücksichtigt werden. Der Rechnungshof hatte in seinem Prüfbericht Erhebung von Anliegerbeiträgen vom 23. Dezember 1998 angeregt, die bei den bisherigen Beitragssatzberechnungen (vgl. zuletzt Bürgerschaftsdrucksache 15/6369 vom 12. November 1996) vorgenommenen Reduzierungen der durchschnittlichen Herstellungskosten um 10 v. H. bei den Sielanschlussbeiträgen und 15 v. H. bei den Sielbaubeiträgen aufzugeben. Diese kalkulierte Unterdeckung entspricht den erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen nach dem Baugesetzbuch, die einen gemeindlichen Mindestselbstbehalt von 10 v. H. vorsehen. Sie sind jedoch letztlich für die unter das Landesrecht fallenden Sielabgaben nicht zwingend. Daher soll den Anregungen des Rechnungshofes weitgehend gefolgt werden, indem die Beitragsreduzierung generell um 10 v. H. zurückgenommen wird. Bei den Sielanschlussbeiträgen führt dies zu einer völligen Aufgabe der Reduzierung. Dies ist auch angebracht, weil die Sielanschlussleitungen ausschließlich den angeschlossenen Grundstücken zugute kommen. Bei den Sielbaubeiträgen soll die Reduzierung prozentual analog erfolgen, so dass eine rechnerische Unterdeckung von 5 v. H. beibehalten wird. Diese ist angebracht, weil die Siele nicht ausschließlich den unmittelbar angeschlossenen Grundstücken dienen, sondern auch Vorflutcharakter, also eine übergeordnete Netzfunktion, haben.

Weiterhin dokumentiert der verbleibende unterdeckende Anteil den Beitragscharakter; er fängt außerdem auch Mehreinnahmen aus dem Anschluss von Hinterliegergrundstücken an ein bereits bezahltes Siel auf.

Im Übrigen soll die bewährte Systematik der Beitragssatzermittlung nach dem bisherigen, von einem Wirschaftsprüfungsunternehmen geprüften Verfahren beibehalten werden. Die Bildung der Einheitssätze in der vorliegenden Form entspricht daher im Wesentlichen der bisherigen Praxis (vgl. auch hierzu Bürgerschaftsdrucksache 15/6369 vom 12. November 1996). Durch die Bildung solcher Einheitssätze werden im Sinne der Beitragsgerechtigkeit alle Grundeigentümer als Teilnehmer an der Gesamteinrichtung Stadtentwässerung gleichmäßig zu den Herstellungskosten der zum Anschluss bestimmten Siele herangezogen.

So spielt z. B. die Frage der Tiefe oder des Durchmessers eines Sieles oder die Tiefe und Länge der Anschlussleitung, die für den einzelnen Grundeigentümer mehr oder weniger zufällig sehr unterschiedlich ausfallen können, keine Rolle; vielmehr soll dem sich aus der Herstellung dieser Anlagen und der Möglichkeit der Abwasserableitung ergebenden Vorteil ein gleichermaßen angemessenes Äquivalent Begründung