Grundstück

Die pauschalierten Beiträge stehen daher bewusst in keinem unmittelbaren Bezug zu den tatsächlichen Kosten der für den Grundeigentümer unmittelbar vor seinem Grundstück hergestellten Anlagen, sondern sind stets auch im Wortsinn als Beitrag zu den allgemeinen Herstellungskosten zu verstehen. Die Einheitssätze zeichnen sich überdies durch ein hohes Maß an Anwendungspraktikabilität und Vorausberechenbarkeit aus.

Gleichzeitig mit den Beitragssätzen soll außerdem die nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 258), geändert am 18. Juli 2001

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 251, 254), bei der Druckentwässerung vorgesehene einmalige Abfindung für die Herstellung von Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind und ebenfalls durch das Erste Euro-Anpassungsgesetz auf Euro umgestellt wurde (383,47 Euro), geglättet werden. Die Glättung erfolgt auf 400 Euro und stellt damit eine leichte Erhöhung der Abfindung zu Gunsten der Grundeigentümer dar. Mit der Abfindung soll den den Grundeigentümern entstehenden Folgekosten Rechnung getragen werden und der Anreiz für die Zusammenlegung von Anschlussleitungen erhalten bleiben.

B. Einzelbegründung I. Neufassung des § 1 Absatz 1 ­ Sielbaubeiträge

Die Aktualisierung der Sielbaubeitragssätze wird wie bisher entsprechend der Kostenentwicklung vorgenommen.

Für die Berechnung der Beitragssätze sind folgende Faktoren maßgebend:

1. Als Grundlage dienen

a) die in den Vorjahren tatsächlich aufgewendeten Baukosten und

b) die Projektion dieser Kosten auf das Jahr 2002.

Zu a): Es werden für die Jahre 1995 bis 1999 jahrgangsweise alle tatsächlich aufgewendeten Sielbaukosten erfasst. Dabei werden jeweils die Endabrechnungssummen aller Bauvorhaben addiert, getrennt nach den vier Sielarten

­ Schmutzwassersiel

­ Regenwassersiel

­ Mischwassersiel

­ Doppelsiel (Schmutz- und Regenwassersiel gemeinsam in einer Baugrube verlegt).

Die sich aus dieser Rechnung ergebenden Zahlen sind in der Spalte Kosten des Anhangs 1 zur Anlage A aufgeführt.

Durch den Berechnungszeitraum von fünf Jahren wird erreicht, dass das der Änderung der Beitragssätze zugrunde liegende Zahlenwerk nicht von kurzfristigen konjunkturellen Schwankungen der Baupreise beeinflusst wird. Ebenso werden technische Zufälligkeiten, wie Unterschiede in der Tiefenlage ­ die aufwendige Bauverfahren notwendig machen können -, im Querschnitt der Siele oder bei Besonderheiten des Baugrundes über den Zeitraum weitgehend ausgeglichen. Wenn sich technisch schwierige Randbedingungen jedoch über einen längeren Zeitraum häufen, bewirken sie auch bei gleichem Preisniveau eine Erhöhung des Durchschnittspreises pro Meter.

Um ein möglichst aktuelles Zahlenwerk zugrunde zu legen, wurden die letzten fünf vollständig ausgewerteten Jahrgänge (1995 bis 1999) ausgewählt. Die Abrechnungen des Jahres 2000 liegen noch nicht vollständig vor.

Zu b): Die Aktualisierung dieser tatsächlichen Sielbaukosten auf das Jahr 2002 wird mit Hilfe eines Kostenindexes vorgenommen. Herangezogen wird der Index Ortskanäle des Statistischen Bundesamtes. Seit 1990 = 100 Punkte hat sich dieser Index bis 2001 auf rund 115 Punkte entwickelt, mit etwa gleichbleibender Tendenz für 2002. Für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Beitragssätze wird deshalb ein Wert von 115 Punkten angesetzt.

Zur Ermittlung der Beitragssätze werden die tatsächlichen Sielbaukosten der Jahre 1995 bis 1999 (siehe oben Buchstabe a) jahrgangsweise auf den prognostizierten Index des Jahres 2002 umgerechnet (vgl. Anhang 1 zur Anlage A letzte Spalte ­ auf 2002 umgerechnete Kosten). Der jeweilige Umrechnungsfaktor (Anhang 1 zur Anlage A vorletzte Spalte) ergibt sich aus dem Verhältnis des für 2002 ermittelten Indexwertes zum Indexwert des betreffenden Jahres.

Auf diese Weise werden die Kosten ermittelt, die entstünden, würden die Siele der Jahre 1995 bis 1999 zu den (erwarteten) Preisen des Jahres 2002 gebaut.

Aus den ermittelten Zahlen werden die für 2002 erwarteten Durchschnittskosten für 1 Meter Sielleitung der jeweiligen Sielart errechnet (auf Grundlage der verlegten Meter Siele).

2. Da die Regen- und Mischwassersiele auch der Entwässerung von Straßen dienen, wird ein Teil der Sielbaukosten nach dem Hamburgischen Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 251, 254) über die Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge erhoben.

Der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Sielbaukosten wurde nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 1985 ­ 8C124.83 ­ Deutsches Verwaltungsblatt 1985, 1178) ermittelt. Danach ist das Verhältnis der Baukosten für die Herstellung einer selbständigen Grundstücksentwässerung zu den Baukosten einer selbständigen Straßenentwässerung zugrunde zu legen. Entsprechend diesen Anforderungen wurde ein externes Gutachten erstellt, nach dem der Anteil der Straßenentwässerung an den Kosten für Regenwassersiele 45 v. H. und an Kosten für Doppel- und Mischwassersiele 18 v. H. beträgt. Demgemäß sind der Berechnung der Sielbaubeitragssätze (für die Grundstücksentwässerung) 55 v. H. bzw. 82 v. H. der Sielbaukosten zugrunde gelegt worden. Die verbleibenden Kosten werden nach dem Hamburgischen Wegegesetz als Bestandteil der Erschließungs- oder Ausbaubeiträge erhoben, und zwar ebenfalls nach pauschalierten Einheitssätzen, die durch besonderes Gesetz bestimmt werden (§ 46 Absatz 2 Hamburgisches Wegegesetz). Das Verfahren entspricht dem der bisherigen Beitragsermittlung.

3. Nach § 7 des Sielabgabengesetzes wird die wegen der unterschiedlichen baulichen Nutzung und planerischen Ausweisung der Grundstücke erforderliche Beitragsdifferenzierung durch Beitragszuschläge erreicht. Durch die Erhebung der Zuschläge entsteht bei den Sielbaubeiträgen ein Mehraufkommen von rund 3 v. H.

Da dieses Mehraufkommen in die Berechnung des Durchschnittspreises von 1 Meter Sielleitung nicht unmittelbar einbezogen werden kann, wird der Durchschnittspreis pro Meter, wie bisher, entsprechend ermäßigt.

4. Die Beitragssätze für die einzelnen Sielarten werden getrennt nach deren Baukosten ermittelt (vgl. Anhang 1 zur Anlage A [Gefällesiele] und Anhang 2 zur Anlage A [Drucksiele]).

Entsprechend der jeweiligen Kostenentwicklung bei den einzelnen Sielarten ergeben sich unterschiedliche prozentuale Beitragsänderungen.

5. Bei der bisherigen Beitragsermittlung wurde eine, über die Sielbenutzungsgebühr getragene, Reduzierung um rund 15 v. H. einkalkuliert. Dieser Anteil ergab sich daraus, dass bei der Berechnung für jeden laufenden Meter Siel zwei voll veranlagungsfähige Frontmeter zugrunde gelegt wurden, mithin die Kosten pro Meter Siel durch zwei dividiert wurden. Tatsächlich können jedoch für jeden laufenden Meter Siel nicht zwei, sondern höchsten 1,7 Frontmeter veranlagt werden, weil Siele auch vor dauernd beitragsfreien Grundstücken und vor Strecken, die bei der Erhebung der Beiträge außer Ansatz bleiben müssen, gebaut werden.

Um den Empfehlungen des Rechnungshofes weitgehend zu folgen (vgl. Allgemeinbegründung, Textzahl 3) werden die Kosten für den laufenden Meter Siel bei der Neuberechnung nicht mehr durch zwei, sondern durch 1,8 geteilt. Da die Kostendeckung bei rund 1,7 liegt, verbleibt somit eine rechnerische Beitragsreduzierung von 5 v. H. Auf diese Weise kann dem Rechnungshof weitgehend gefolgt, aber auch dem Beitragscharakter Rechnung getragen werden.

Der Aufwand für die Herstellung von Klärwerken, Hauptpumpwerken und Sammlern (Stammsielen) sowie die Kosten für sonstige Sonderbauten bleiben nach wie vor bei der Ermittlung der durchschnittlichen Sielbaukosten außer Ansatz. Diese Investitionen werden wie bisher in der Sielbenutzungsgebühr berücksichtigt.

7. Die Sätze 2 und 3 des § 1 Absatz 1 tragen dem Umstand Rechnung, dass die beiden Einzelsielbaubeitragssätze für Schmutzwassersiele und für Regenwassersiele den Beitragssatz für Doppelsiele übersteigen. Der Grundeigentümer soll jedoch unabhängig davon, ob, von ihm nicht bestimmbar, vor seinem Grundstück gleich ein Doppelsiel oder im zeitlichen Abstand nacheinander erst die eine und dann die andere Sielart verlegt wird, nicht mehr als den Sielbaubeitrag für ein Doppelsiel tragen.

Da im Rahmen der Erstbesielung überwiegend nur noch Schmutzwassersiele gebaut werden, wird es sich nur um wenige Fälle handeln, in denen ein Regenwassersiel nachverlegt wird. Der umgekehrte Fall, dass zu einem vorhandenen Regenwassersiel nachträglich ein Schmutzwassersiel verlegt wird, wird noch seltener auftreten.

Die benachbarten Eigentümer von an die Druckentwässerung anzuschließenden Grundstücken haben die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und ihr Abwasser über eine gemeinsame Einrichtung zum Sammeln und Fördern des Abwassers (ESF) dem Siel zu übergeben. Damit können die Eigentümer bei sogenannten Mehrspännern (z. B. für zwei Grundstücke, je zur Hälfte) einen Sielanschlussbeitrag sparen.

Zusätzlich erhält der Eigentümer, auf dessen Grundstück die ESF untergebracht wird, derzeit eine einmalige Abfindung von 750 DM. Dieser Betrag wurde durch das Erste auf 383,47 Euro umgestellt.

Im Zusammenhang mit der Senkung der Beitragssätze soll diese nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes bei der Druckentwässerung vorgesehene Abfindung für die Herstellung der ESF, die für eine Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, für die duldenden Grundeigentümer auf einen glatten Betrag von 400 Euro gerundet werden.

Sie erhöht sich damit zugunsten der Grundeigentümer um 16,53 Euro (rd. 4,9 v. H.). Die Eigentümer der mitangeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils die Hälfte der Abfindung.

Damit soll den entstehenden Folgekosten verstärkt Rechnung getragen und der Anreiz für die Zusammenlegung von Anschlussleitungen erhalten werden.

III. Neufassung des § 2 ­ Sielanschlussbeiträge

Die neuen Beitragssätze für die Herstellung von Sielanschlussleitungen werden nach unveränderter Berechnungsmethode ermittelt. In die Berechnung werden auch die Kosten für die Herstellung von Sielanschlussleitungen an Drucksielen einbezogen. Wie bei den Sielbaubeiträgen bilden die durchschnittlichen Baukosten der Jahre 1995 bis 1999 den Ausgangswert für die Neufestsetzung. Der zur Umrechnung auf die Preisbasis von 2002 bei Sielbaubeiträgen maßgebliche Index (vgl. Einzelbegründung I, Textzahl 1) lässt sich nur zum Teil zur Ermittlung der Beitragssätze für Sielanschlussleitungen heranziehen. Er ist nur für solche Leitungen anwendbar, die im Zuge des Sielneubaus hergestellt werden (vgl. Anhang 3 zur Anlage A). Nachträglich herzustellende Sielanschlussleitungen sind teurer und erfordern daher eine gesonderte Hochrechnung anhand der Preise des sogenannten Kleinen Sielbauvertrages (Indexverlauf vgl. Anhang 4 zur Anlage A ­ im Kopf des Blattes). Das Basisjahr ist auch hier 1990 = 100 Punkte.

Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten durchschnittlichen Herstellungskosten werden, entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofes ohne die bisherige Reduzierung um 10 v. H. für die Kalkulation zugrunde gelegt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sielbaupreise sich bereits seit dem vergangenen Jahr gegenüber der Vergangenheit auf einem konstant niedrigen Niveau halten. Unabhängig von der Einstufung als echte oder unechte Rückwirkung ist die vorgesehene Regelung verfassungsrechtlich zulässig, weil sie die Betroffenen auf Grund der vorgesehenen Beitragssenkungen begünstigt.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Siele und Sielanschlussleitungen bereits abgenommen worden sind, eine Beitragserhebung aber noch nicht stattgefunden hat. Für diese Veranlagungsfälle müssen die bisherigen Beitragssätze aufrechterhalten bleiben (vgl. auch § 9 Absatz 5 des Sielabgabengesetzes).