Immissionsschutzgesetz

Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm und Erschütterungen

Gemäß § 1 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Nach dem Auftrag des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohn- und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

- Bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation sind für die städtebauliche Planung die Orientierungswerte der DIN 18005

Schallschutz im Städtebau Entscheidungshilfe. Von folgenden Orientierungswerten soll in der Bauleitplanung ausgegangen werden: tagsüber nachts1) (6 bis 22 Uhr) (22 bis 6 Uhr) Mischgebiete 60 50/45 - Die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ­ TA Lärm ­ enthält folgende Immissionsrichtwerte für Industrie- und Gewerbelärm: tagsüber nachts Mischgebiete 60 45 - Für die Beurteilung von Verkehrslärm sind die Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung ­ 16. zu berücksichtigen: tagsüber nachts Mischgebiete 64 54 In Schlaf- und Kinderzimmern soll nach dem Planungsziel in der Nacht ein Innenraumpegel von 30 nicht überschritten werden. Mit diesem Schutzziel werden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.

Zur hinreichenden Vermeidung von Aufweckreaktionen sollen einzelne Spitzenpegel in schutzbedürftigen Innenräumen den dort vorgesehenen Pegel für den Nachtzeitraum entsprechend TA Lärm Ziffer 6.1 nicht um mehr als 20 überschreiten. Durch die Verwendung ausreichender passiver Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster sicher verhindert, dass am Ohr der/des Schlafenden in Innenräumen Pegelspitzen von über 30 (A) entstehen. Die Gefahr von unzumutbaren Aufwachreaktionen wird durch diese Maßnahme vermieden, womit das Schutzziel gesunder Wohnverhältnisse erreicht wird.

Das Plangebiet ist von Gewerbe-, Industrie- und Hafennutzungen umgeben, von denen wesentliche Lärmbelastungen zu erwarten sind.

Ebenfalls ist durch die Verkehre im Gebiet mit Lärmbelastungen zu rechnen. Zur Beurteilung der Lärmbelastungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Das schalltechnische Gutachten beinhaltet eine Lärmprognose auf der Grundlage der nach geltendem Planungsrecht maximal zu erwartenden Schallleistungspegel, wobei für Industrie- und Hafenumschlagsgebiete von einem ausgegangen wurde.

Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass das untersuchte Vorhaben im Tagzeitraum nicht durch den Verkehrslärm beeinträchtigt ist.

Voraussichtlich ist ebenfalls davon auszugehen, dass keine schalltechnischen Konflikte durch Gewerbe- und Industrienutzungen entstehen. Der zweite Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben Kristall in der Überseestadt Bremen (LÄRMKONTOR Hamburg, 30. August 2010).

Im Nachtzeitraum entstehen an dem Plangebäude jedoch sowohl durch den Verkehr als auch durch die gewerblichen Nutzungen im Umfeld des untersuchten Gebäudes zum Teil erhebliche Belastungen.

An der zur Konsul-Smidt-Straße zugewandten Fassade wird vor allem durch Verkehrslärm ein Beurteilungspegel von 60 im Nachtzeitraum nur im Erdgeschoss erreicht, wo jedoch keine Wohnnutzung zulässig ist. Ansonsten liegen die Beurteilungspegel an der Nordfassade zwischen 56 und 59 Das Gebäude weist jedoch auch Lärm abgewandte Seiten in Bezug auf den Verkehrslärm auf.

Durch den Gewerbe- und Verkehrslärm wird jede Gebäudeseite belastet. Es werden Beurteilungspegel von bis zu 55 erreicht. Aus diesem Grund reicht eine Grundrissorientierung, d. h. die Ausrichtung der Schlafräume zur Lärm abgewandten Seite (in Bezug auf den Verkehrslärm) nicht aus, einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten.

Das untersuchte Gebäude weist im Nachtzeitraum keine Beurteilungspegel über 55 auf.

Gemäß textlicher Festsetzung 5.1 wird festgesetzt: Im Mischgebiet sind an der Gebäudeseite, die der zugewandt ist, Aufenthaltsräume und hier insbesondere die Schlafräume und Kinderzimmer in Wohnungen nur zulässig, wenn sie zumindest auch zu einer anderen Gebäudeseite mit Fenstern orientiert sind. Auch an den übrigen Gebäudeseiten ist in der lautesten Nachtstunde infolge von Gewerbe- und Verkehrslärm mit Außenpegeln von bis zu 55 (A) zu rechnen. Hier ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Schallschutzfenster, in Verbindung mit schallgedämmter aktiver oder passiver Belüftung oder entsprechend gleichwertige Vorkehrungen oder Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel von 30 während der Nachtzeit nicht überschritten wird.

Die textliche Festsetzung 5.2 präzisiert einen Fassadenabschnitt an der Südfassade: In dem mit A bis B gekennzeichneten Abschnitt der Gebäudefassade ist vom ersten bis dritten Obergeschoss sicherzustellen, dass in Schlafund Kinderzimmern nachts aufgrund von Außenpegeln Während des Tageszeitraums liegen keine signifikanten Überschreitungen der Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte vor.

> Durch die Festsetzung von baulichen und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird nachts ein Innenpegel von maximal 30 B(A) gewährleistet. Als bauliche oder sonstige Vorkehrung kommt bei Außenpegeln bis 55 insbesondere in Betracht:

­ Belüftung der Wohnungen oder entsprechend gleichwertige Vorkehrungen, die ein Dämmmaß von mindestens 30 aufweisen.

­ Ausrichtung von zum Lüften dienenden Schlafzimmerfenstern in Wintergärten und Loggien.

> Es ist auch langfristig nicht zu erwarten, dass in den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Teilen des Mischgebiets ein Nachtwert von maximal 55 signifikant überschritten wird.

Eine Beeinträchtigung des Schlafs ist durch den festgesetzten passiven Schallschutz nicht zu erwarten. Gesunde Wohnverhältnisse sind gewährleistet, auch wenn in den Außenbereichen des Mischgebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einschließlich der dort zulässigen Spitzenpegel nachts nicht eingehalten werden können.

Durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen ist auch sichergestellt, dass für vorhandene Gewerbe-, Industrie- und Hafenbetriebe in der Nachbarschaft Betriebsbeeinträchtigungen, Betriebsbeschränkungen u. ä. aufgrund der heranrückenden Wohnnutzungen nicht zu erwarten sind.

Im Zuge der gegenseitigen Rücksichtnahme mit umgebenden Industrie- und Gewerbebetrieben ist der Nachbarschaft im Bebauungsplangebiet unter der Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzung zuzumuten, dass in den Außenbereichen die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 45 nachts nicht eingehalten werden können.

Die umliegenden Industrie- und Gewerbegebiete wurden in den Lärmprognosen mit standardisierten flächenbezogenen Schallleistungspegeln (z. B. für Industriegebiete 65 ­ Tag, Nacht, Ruhezeiten; für Gewerbegebiete 60 ­ Tag, Nacht, Ruhezeiten) berücksichtigt.

Messungen haben ergeben, dass die prognostizierten Lärmwerte durch die vorhandenen Betriebe noch nicht erreicht und die zugrunde gelegten standardisierten flächenbezogenen Schallleistungspegel im Wesentlichen noch nicht ausgenutzt werden.

Es ist nicht vorgesehen, Bestandsbetriebe im Umfeld des Bebauungsplangebiets, z. B. durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel, gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand einzuschränken.

Vorhandene Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft haben ein Entwicklungspotenzial, sofern durch wesentliche Änderungen oder den Neubau einer Anlage der bestehende Immissionspegel nicht wesentlich erhöht wird. (Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der Anteil der neu zu genehmigenden Anlage oder des Anlagenteils einen geringeren Immissionsanteil am Gesamtimmissionspegel als 45 hat) Relevante Lärmimmissionen oder Erschütterungen gehen vom Vorhaben nur temporär in der Bauphase aus.

Infraschall

Derzeit gibt es keine aktuellen Beschwerden über problematische Infraschallemissionen der Schiffe und Betriebe in der Überseestadt. Es ist zudem davon auszugehen, dass die an vorhandene gewerbliche Nutzungen heranrückende Mischgebietsfläche im Bebauungsplangebiet von Infraschall nicht stärker betroffen ist, als die vorhandene Wohnbebauung in Walle oder Gröpelingen. Insofern schafft das Heranrücken von Mischnutzungen auch keine zusätzlichen Probleme hinsichtlich des Infraschalls für die bestehenden Gewerbe- und Industriebetriebe.

d) Auswirkungen auf den Menschen durch Luftschadstoffe (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c, e, g und h einschließlich Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität

Zur Beurteilung der Belastung des Plangebiets durch Gesamtschwebstaub und Staubniederschlag wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 2381 Immissionsmessungen in der Überseestadt durchgeführt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle geltenden Immissionswerte für Schwebstaub PM10 eingehalten werden. Schädliche Auswirkungen auf den Menschen sind somit ebenfalls auszuschließen.