Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes

Die Denkmalpflege ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung des kulturellen Erbes der Bevölkerung. Im Hamburgischen Denkmalschutzgesetz wird sie derzeit durch das Konstitutiv-Prinzip geregelt, d.h., dass zurzeit nur die denkmalwürdigen Objekte geschützt werden, für die ein langwieriges Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt wurde. Viel zu viele schützenswerte Denkmäler gehen unwiederbringlich verloren, weil das Denkmalschutzamt z. B. nicht rechtzeitig genug auf den Abbruch eines noch nicht als Denkmal erfassten Gebäudes reagieren kann. Von etwa 10000 denkmalwürdigen Objekten in Hamburg konnten bis Mai 2002 insgesamt lediglich 1396 unter Schutz gestellt werden, davon 219 Objekte seit Juli 1997, dem Zeitpunkt der letzten Gesetzesnovellierung.

Die Umstellung des Denkmalschutzgesetzes auf das Ipsa lege-Prinzip bedeutet, dass die denkmalwürdigen Objekte durch ein einfaches Verfahren geschützt werden. Die Denkmaleigenschaft folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz; sie wird nachträglich durch Eintragung in eine Denkmalliste dokumentiert. Dieses Verfahren wird derzeit in neun von 16 Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) praktiziert.

Der entscheidende Vorteil einer Umstellung auf das Ipsa lege-Prinzip im Gegensatz zur konstitutiven Denkmalliste liegt darin, dass ein gesondertes Unterschutzstellungsverfahren der einzelnen Objekte nicht mehr notwendig ist.

Die Einführung des Ipsa lege-Prinzips bei der Novellierung des Hamburger Denkmalschutzgesetzes im Jahre 1997 scheiterte an den hohen Kosten, die bei der Inventarisierung für zusätzlich erforderliches qualifiziertes Personal entstanden wären. Inzwischen konnten erfreulicherweise für die Bezirke Altona (Altona-Altstadt und -Nord), Eimsbüttel, Bergedorf und Harburg Denkmaltopographien erstellt werden, die Aufschluss über die schutzwürdigen Kulturdenkmäler geben. Eine weitere Auflistung für den Bezirk Wandsbek wird voraussichtlich im Herbst 2002 fertig gestellt. Die Kosten für die noch fehlenden Denkmaltopographien für die Bezirke Hamburg-Nord sowie Stadt- und Ortsteile in den Bezirken Altona und Hamburg-Mitte sind nach Auskunft des Senats begrenzt.

Die Praxiserfahrungen in den Bundesländern, die diese Regelung anwenden, sind positiv zu bewerten, da sie in hohem Maße von der Bevölkerung akzeptiert wird.

Angesichts dieser veränderten Bedingungen, insbesondere der Tatsache, dass die restliche Erfassung der denkmalwürdigen Objekte von nun überschaubaren Kosten abhängt, der eine Kostenersparnis durch Vereinfachung des Unterschutzstellungsverfahrens gegenübersteht, ist eine Änderung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes sinnvoll, damit das kulturelle Erbe Hamburgs für die zukünftigen Generationen bewahrt werden kann.

Die Bürgerschaft möge beschließen: Drittes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Vom...

Das Hamburgische Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973, zuletzt geändert am 18. Juli 2001 Seiten 251, 255), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 5 wird die Bezeichnung § 16 durch die Bezeichnung § 15 ersetzt.

2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er ist bei Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen. Der Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste (§ 6 Absatz 1) zu unterrichten.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5:

Denkmalliste:

(1) Denkmäler nach § 2 sind nach Anhörung des Denkmalschutzamtes in getrennten Listen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) nachrichtlich aufzunehmen, das bei der zuständigen Behörde geführt wird; das Verzeichnis ist bei Bedarf fortzuführen. Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind.

(2) Die Eintragung in die Denkmalliste ist dem Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen Kulturdenkmäler dürfen nur die Eigentümer oder die sonstigen dinglich Berechtigten oder von diesen ermächtigte Personen einsehen. Jede Eintragung und Löschung ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Eintragungen in die Denkmalliste sind zu löschen, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen entfallen sind.

4. § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 7 wird § 6. Sein Absatz 2 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden §§ 7 bis 10.

7. In § 10 Absatz 1 wird die Textstelle § 8 Absatz 1, § 9 oder § 10 Absatz 1 durch die Textstelle § 7 Absatz 1, § 8 oder § 9 Absatz 1 ersetzt.

8. Die bisherigen §§ 12 bis 15 werden §§ 11 bis 14.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Bezeichnung § 19 durch die Bezeichnung § 18 ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Bezeichnung § 12 durch die Bezeichnung § 11 ersetzt.

10. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden §§ 15 und 16.

11. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: § 10 Absatz 2 und § 11 gelten entsprechend.

Der bisherige § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung §11 Absatz 2 durch die Bezeichnung § 10 Absatz 2 ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Bezeichnung § 15 durch die Bezeichnung § 14 ersetzt.

13. Der bisherige § 19 wird § 18. In ihm wird die Bezeichnung § 18 Absätze 1 und 2 durch die Bezeichnung § 17 Absätze 1 und 2 ersetzt.

14. Der bisherige § 20 wird § 19. In seiner Nummer 2 wird die Bezeichnung § 11 Absatz 3 durch die Bezeichnung § 10 Absatz 3 ersetzt.

15. Die bisherigen §§ 21 und 22 werden §§ 20 und 21.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung §§ 8, 9, 10 und 17 durch die Bezeichnung §§ 7, 8, 9 und 16 ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung § 19 durch die Bezeichnung § 18 ersetzt.

17. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden §§ 22 bis 24.

18. § 26 wird aufgehoben.

19. Die bisherigen §§ 27 und 28 werden §§ 25 und 26.

20. § 26 erhält folgende Fassung: § 26

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

1. in den Fällen des § 7 Absatz 1, des § 8 und des § 9 Absatz 1 Veränderungen an einem Denkmal oder an der geschützten Umgebung vornimmt,

2. bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt (§ 9 Absatz 1),

3. im Falle des § 14 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,

4. in Grabungsschutzgebieten (§ 15) Maßnahmen trifft, die archäologische Gegenstände gefährden könnten.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 9 Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 17 Absätze 1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 als Verfügungsberechtigte bzw. als Verfügungsberechtigter weder selbst geeignete Maßnahmen trifft noch ihre Durchführung durch die zuständige Behörde duldet,

2. im Falle des § 17 Absatz 1 als Finderin bzw. Finder, Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Leiterin oder Leiter der Arbeiten den Anordnungen der zuständigen Behörde zur Sicherung und Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,

3. im Falle des § 17 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt,

4. entgegen § 18 der zuständigen Behörde bewegliche Funde nicht vorübergehend überlässt,

5. im Falle des § 24 als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter ihren bzw. seinen Pflichten nicht nachkommt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Die bisherigen §§ 29 und 30 werden §§ 27 und 28.