Studiengang

Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580; wurden u. a. die Grundlagen für die Vergütung von Berufsbetreuern neu strukturiert und vereinfacht sowie der Höchstbetrag für Vergütungen aus der Staatskasse von 125,­ DM auf 60,­ DM pro Stunde gemindert.

Die Vergütung der Betreuer richtet sich nicht mehr nach der Schwierigkeit des jeweiligen Einzelfalls, sondern hängt nunmehr von der formalen Vorbildung der Betreuer ab. Nach dem neuen Berufsvormündervergütungsgesetz das mit dem beschlossen und dessen § 1 zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert worden ist, beträgt der Vergütungssatz 18 Euro je Stunde. Verfügt der Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, so erhöht sich die Vergütung auf 23 Euro je Stunde. Auf 31 Euro je Stunde erhöht sich die Vergütung, wenn die nutzbaren Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Die neuen Regelungen für die Festsetzung der Vergütung für berufliche Betreuungsleistungen führen für diejenigen bereits tätigen Berufsbetreuer zu Nachteilen, welche nicht über die vom Gesetzgeber jetzt geforderte formale Qualifikation verfügen, sondern ihre Qualifikation ausschließlich durch Berufspraxis und Maßnahmen der Aus- und Fortbildung erworben haben.

Der Bundesgesetzgeber hat wegen der veränderten Systematik der Vergütungsfestsetzung zwei Regelungen getroffen, um die Folgen zu mildern.

1. Die Länder werden ermächtigt, für die Berufsbetreuer, die über keine für ihre Tätigkeit nutzbaren Kenntnisse aus einer abgeschlossenen Ausbildung verfügen, Regelungen zur Qualifizierung durch Umschulung oder Fortbildung zu erlassen. Auf Grund der sich an diese Fortbildung oder Umschulung anschließenden, bestandenen Prüfung können diese Betreuer durch das Landesrecht Betreuern gleichgestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung nachweisen können.

2. Die Gerichte können bis zum 31. Dezember 2002 bei der Festsetzung der Vergütung höhere Stundensätze zugrunde legen. Dabei sollen sie sich unter Beachtung der Höchstgrenze von 31 Euro pro Stunde an den bisher gezahlten Vergütungen orientieren. Diese Regelung gilt nur für Berufsbetreuer, die bereits vor dem 1. Januar 1997 als Berufsbetreuer bestellt waren. Von der Ermächtigung, diese Übergangsfrist bis längstens zum 31. Dezember 2002 zu verlängern, hat der Senat mit Verordnung vom 15. Mai 2001 Gebrauch gemacht.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll von der Ermächtigung für Nachqualifizierungsregelungen für Berufsbetreuer Gebrauch gemacht werden.

III. Handlungsbedarf

In Hamburg sind derzeit über 400 außerbehördliche Betreuer beruflich tätig.

Das in Hamburg erreichte Qualitätsniveau in der beruflichen Betreuung ist durch die neuen Bestimmungen des gefährdet, weil viele der langjährig tätigen Berufsbetreuer die formalen Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen. Sie werden ohne die Möglichkeit zur Nachqualifikation eine der Qualität ihrer Arbeit entsprechende Vergütung nicht erhalten können und müssen deshalb mit erheblichen Einkommenseinbußen rechnen. Daher besteht die Gefahr, dass sie in der Zukunft als Betreuer nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie ihre Tätigkeit in andere Bundesländer verlagern.

Die hierzu befragten Vormundschaftsgerichte haben betont, dass viele Berufsbetreuer zwar hochqualifiziert sind, aber ihre umfassenden, für Betreuung nutzbaren Kenntnisse durch jahrelange Berufserfahrung und nicht durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben. Ohne die Möglichkeit der finanziellen Gleichstellung auf Grund einer Nachqualifikation gemäß § 2 würden viele dieser Betreuer nicht mehr zur Verfügung stehen.

Ohne eine landesrechtliche Regelung der Nachqualifizierung von Berufsbetreuern sind die negativen Auswirkungen der neuen Vergütungssystematik nicht zu verhindern. Daher sollen die bereits seit längerem tätigen Berufsbetreuer, wie es das Gesetz ermöglicht, in einer Übergangszeit die Möglichkeit erhalten, sich zu qualifizieren und damit eine rechtliche Gleichstellung mit Betreuern zu erlangen, welche die formalen Qualifikationsmerkmale erfüllen.

Eine Arbeitsgruppe der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz, an der Rechtspfleger, Betreuungsvereine, Berufsbetreuer und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde beteiligt waren, hat 1998 inhaltliche Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 entwickelt. Diese Anforderungen wurden in einem von der Hochschule für angewandte Wissenschaften ­ Fachbereich Sozialpädagogik - entwickelten Kontaktstudiengang für Berufsbetreuer berücksichtigt.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die in der Hochschule für angewandte Wissenschaften ­ Fachbereich Sozialpädagogik ­ vorhandene Erfahrung und Kompetenz für die Fortbildungsmaßnahmen und für die sich anschließenden Prüfungen genutzt.

Die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern ist bereits weitgehend erfolgt, denn an dem genannten Kontaktstudiengang haben bereits 74 Berufsbetreuer teilgenommen und eine Prüfung abgelegt.

Damit ist der Nachqualifizierungsbedarf der tätigen, in Betracht kommenden Betreuer wahrscheinlich gedeckt. Es ist folgerichtig, diese schon erfolgte Qualifizierung von Betreuern durch entsprechende landesrechtliche Regelungen anzuerkennen. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg wäre bereit, diese Maßnahme weiterzuführen, wenn sicher gestellt ist, dass dies für die Hochschule kostenneutral durchgeführt werden kann.

Die Nachqualifizierung trägt auch dazu bei, dass durch die Vermittlung fundierter und umfassender Kenntnisse für die berufliche Betreuung insbesondere psychisch kranker und behinderter volljähriger Menschen die Qualität der beruflichen Betreuung in Hamburg über das schon erreichte Maß hinaus gefördert und gesichert wird.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf wird von der Ermächtigung des § 2 Absatz 2 und 3 Gebrauch gemacht. Es wird bestimmt, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Weiterhin werden in einem anderen Land abgelegte Prüfungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen einer Rechtsverordnung durch das Gesetz anerkannt.

Ein Bedarf für die Ausschöpfung der Ermächtigung in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (Gleichstellung mit Absolventen einer Lehre) besteht nicht: Selbstauskünfte der Betreuer und die Kenntnisse der örtlichen Betreuungsstellen und der Gerichte über die Qualifikation der Betreuer haben erkennen lassen, dass ausschließlich Bedarf an einer Gleichstellung mit Hochschulabsolventen oder einem vergleichbaren Abschluss besteht.

Einer weitergehenden Regelung im Ausführungsgesetz zum selbst bedarf es nicht, da der Senat mit dem Gesetzentwurf zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, in welcher die an eine Umschulung oder Fortbildung zu stellenden Anforderungen sowie Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt werden. Ferner wird der Senat ermächtigt, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen in einem anderen Land abgelegte Prüfungen anerkannt werden. Der Entwurf der Verordnung ist beigefügt.

§ 2 gilt zwar auch für Berufsvormünder für Minderjährige; da die wenigen als Berufsvormünder Tätigen jedoch keinen Qualifizierungsbedarf haben, sind entsprechende Regelungen für diesen Bereich nicht erforderlich.

V. Kosten Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mit dem ist der Höchstbetrag für die Vergütung beruflicher Betreuungsleistungen aus der Staatskasse von bis dahin 125,­ DM auf 60,­ DM (31 Euro) pro Stunde abgesenkt worden. Die hierdurch zu erwartenden Einsparungen werden durch die beabsichtigte Maßnahme nicht beeinflusst.

Der Erlass landesrechtlicher Regelungen zur Nachqualifizierung hat zur Folge, dass Betreuer, die sich entsprechend fortbilden und eine Prüfung bestehen, Betreuern mit einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden und, wie bisher, auch nach dem Auslaufen der Übergangsfrist einen Stundensatz von 31 Euro erzielen können. Durch den Erlass der Regelungen entstehen somit keine Mehraufwendungen.

Umgekehrt sind durch den Verzicht auf die Regelungen Einsparungen nicht zu erwarten: Soweit die betroffenen Betreuer ihre Tätigkeit nicht künftig aufgeben werden (dies wäre wegen der zu erwartenden erheblichen Einkommenseinbußen jedenfalls teilweise zu erwarten), besteht für sie die Möglichkeit, sich in anderen Ländern nachzuqualifizieren, bzw. die bereits hier erfolgte Nachqualifikation durch eine Prüfung anerkennen lassen. Dies hätte zur Folge, dass diese Betreuer trotz einer unterlassenen Hamburger landesgesetzlichen Regelung durch die Gerichte nach dem Höchstsatz von 31,­ Euro zu vergüten wären (s. hierzu VI. Alternativen). Der für endgültig ausscheidende Betreuer zu gewinnende Ersatz wird, schon wegen der Schwierigkeit der zu übertragenden Betreuungskonstellationen, aus einem Kreis von Interessenten zu rekrutieren sein, der nach seiner formalen Vorbildung ebenfalls nach dem Höchstsatz zu vergüten wäre.

Mit der Schaffung von Nachqualifizierungsmöglichkeiten für die bereits tätigen, von der Übergangsregelung erfassten Berufsbetreuer wird daher ein objektiver aktueller Bedarf an qualifizierten Betreuungsangeboten abgedeckt.

Der Erlass der Regelungen erzeugt keinen zusätzlichen Haushaltsaufwand.

Vollzugsaufwand

Die Kosten für die Ausbildung und die Prüfung tragen die Teilnehmer der Maßnahmen selbst.

VI. Alternativen

Durch einen Verzicht auf landesrechtliche Regelungen zur Nachqualifikation für Berufsbetreuer hätten die Vormundschaftsgerichte einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand, weil in einer Vielzahl von Betreuungsverhältnissen neue Betreuer bestellt werden müssten. Außerdem müsste die Behörde für Soziales und Familie als Betreuungsbehörde diese neuen Betreuer erst gewinnen, sie in ihre Tätigkeit einführen und fortbilden. Sofern ihr dies nicht gelänge, würde sie selbst zur Betreuerin bestellt werden müssen. Dieses würde entsprechenden Personalbedarf nach sich ziehen, der mit den vorhandenen Ressourcen nicht abgedeckt werden könnte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2000 (1 1125/99) zu der Frage, ob die Bundesländer auf den Erlass von Regelungen zur Nachqualifizierung von Berufsbetreuern verzichten können, ausgeführt: ... Deshalb hat der Bundesgesetzgeber den Ländern verbindlich vorgegeben, dass der Vertrauensschutz der bisher tätigen Berufsbetreuer den Interessen der Länder an qualifizierter, aber besonders niedrig zu vergütender Betreuung vorgeht. Er hat es deshalb den Ländern nicht überlassen, wie sie die Vergütungen im Anschluss an die Nachqualifikation festlegen wollen, sondern dies bundesweit einheitlich geregelt.

Angesichts dieser Vorgaben besteht für eine Bedürfnisprüfung der Länder, ob sie den bisher Tätigen einen qualifizierten Abschluss ermöglichen, nach der bundesgesetzlichen Konzeption kein Raum.... Es ist nicht den Ländern überlassen, durch Untätigkeit bisher tätige Berufsbetreuer, die keinen Hochschulabschluss aufweisen, vom Markt zu verdrängen oder ihre gleich guten Leistungen zu günstigeren Tarifen in Anspruch zu nehmen, was einer Teilsperrung ihrer beruflichen Tätigkeit nahe kommen würde.... Wenn ein Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig ist, das weder eine eigene Nachqualifikation noch eine Anerkennung anderer Nachqualifikationen vorsieht, und er die erforderlichen Prüfungsnachweise aus einem anderen Bundesland gemäß § 2 Absatz 2 und 3 nachweist, gebietet es das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutzprinzip, diese Ausbildung als vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 zu bewerten.

Als Konsequenz dieser Entscheidung müsste Hamburg künftig bei Fehlen eigener landesrechtlicher Regelungen jedenfalls die in anderen Ländern nachqualifizierten Betreuer zum Höchstsatz vergüten.

Derzeit haben 13 Länder entsprechende Regelungen erlassen. Nordrhein-Westfahlen hat dem Kabinett einen Entwurf zugeleitet. Bremen und das Saarland haben von Regelungen wegen fehlenden Bedarfes abgesehen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben ihre Regelungen im Hinblick auf die Teilnahme von Betreuern aus ihren Ländern an dem Hamburger Studiengang auf die Anerkennung von in anderen Ländern abgelegten Prüfungen beschränkt.

VII.

Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, das nachstehende Gesetz zu beschließen.

§ 1:

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz führt § 2 Absätze 2 und 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I Seiten 1580, 1586), zuletzt geändert am 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3579), für Betreuerinnen und Betreuer aus, die nach § 1836 a in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe des § 1 verlangen können.

§ 2:

Anerkennung der einem Hochschulabschluss vergleichbaren Prüfung:

(1) Den für die Führung einer Betreuung nutzbaren Kenntnissen auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nach Maßgabe näherer Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 3 nachgewiesen hat.

(2) Eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung wird nach Maßgabe näherer Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 3 anerkannt.

§ 3:

Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Umschulung oder Fortbildung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern und die darauf folgende Prüfung einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gleichstehen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 und eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung anerkannt wird (§ 2 Absatz 3 Satz 3 Die diesbezüglichen Bestimmungen dürfen sich insbesondere erstrecken auf:

1. die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforderungen,

2. Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und

3. das Prüfungsverfahren.

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes Vom..........