Ruhegeldversorgten

In Absatz 1 werden das Wort Ruhegeldempfängers durch das Wort Ruhegeldversorgten und das Wort Arbeitnehmers durch das Wort Beschäftigten ersetzt.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

(2) Witwengeld steht nicht zu, wenn die Ehe nach dem Stichtag geschlossen wurde und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Lehnt der Rentenversicherungsträger oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zu der die Freie und Hansestadt Hamburg Zuschüsse entrichtet hat, deswegen eine Witwenrente ab, so ist diese Entscheidung auch für das Witwengeld maßgeblich.

(3) Der Anspruch ist auf längstens vierundzwanzig Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt, wenn

1. die Witwe im Zeitpunkt des Todes das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2. Heirat und Tod nach dem 30. Juni 2003 liegen.

Satz 1 gilt nicht, solange und sobald die Witwe

1. ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erzieht oder

2. erwerbsgemindert ist. 18. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort Erwerbsunfähigkeit wird durch die Worte voller Erwerbsminderung ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt: Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert, wenn

1. Heirat und Tod nach dem 30. Juni 2003 liegen und

2. beide Ehegatten nach dem 1. Juli 1963 geboren sind.

Nach dem Beginn der Witwengeldzahlung (§ 14 Absatz 1) wird der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um eins vom Hundert erhöht.

In § 14 Absatz 1 erster Halbsatz werden das Wort Ruhegeldempfängers durch das Wort Ruhegeldversorgten und das Wort Arbeitnehmers durch das Wort Beschäftigten ersetzt.

20. In § 15 Satz 1 werden das Wort Ruhegeldempfängerin durch das Wort Ruhegeldversorgten und das Wort Arbeitnehmerin durch das Wort Beschäftigten ersetzt.

21. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter Ruhegeldempfängers oder Arbeitnehmers und Ruhegeldempfänger oder Arbeitnehmer jeweils durch die Wörter Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten, das Wort Bundesgesetzblatt jeweils durch die Abkürzung BGBl. und das Wort Seiten durch die Abkürzung S. ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter Ruhegeldempfängerin oder Arbeitnehmerin durch die Wörter Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten ersetzt.

22. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Kinder verstorbener Ruhegeldversorgter oder verstorbener Beschäftigter, die im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit erfüllt hatten, erhalten Waisengeld, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.

bb) In Satz 3 werden die Wörter zuzüglich des Unterschiedsbetrages gestrichen.

cc) Satz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. die Ehegattin oder frühere Ehegattin bzw. der Ehegatte oder frühere Ehegatte der Waise ihr keinen ausreichenden Unterhalt leistet.

b) In Absatz 2 werden in Nummer 2 die Wörter männlichen Arbeitnehmers oder Ruhegeldempfängers und in Nummer 3 die Wörter Arbeitnehmerin oder Ruhegeldempfängerin jeweils durch die Wörter Beschäftigten oder Ruhegeldversorgten ersetzt.

23. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegeldes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie bzw. er zur Zeit ihres bzw. seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

b) Folgender Satz wird angefügt: Nach dem Beginn der Waisengeldzahlung (§ 19 Satz 1) wird der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um eins vom Hundert erhöht. 24. § 19 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Zahlung des Waisengeldes beginnt für die Waisen Ruhegeldversorgter mit Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld (§ 11) gezahlt worden ist, für die Waisen Beschäftigter mit Ablauf des Sterbemonats.

Hinter § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: § 19 a Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung Würden mehrere Hinterbliebene zusammengerechnet eine höhere Versorgung erhalten, als die oder der Verstorbene zuletzt erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie bzw. er zur Zeit des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre, so sind die einzelnen Versorgungsbeträge im gleichen Verhältnis um den Mehrbetrag zu kürzen.

In § 20 werden die Wörter einem Versorgungsempfänger durch die Wörter einer oder einem Versorgten ersetzt.

27. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Ruhegeld erlischt, wenn die oder der Ruhegeldversorgte wegen einer vor dem Ausscheiden im Dienst oder in Bezug auf den Dienst begangenen Straftat verurteilt worden ist, die zu einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde berechtigt hätte.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter der Versorgungsempfänger durch die Wörter die oder der Versorgte ersetzt.

bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort wenn die Wörter sie oder eingefügt.

28. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ein von dem Versorgungsempfänger einzurichtendes Konto durch die Wörter von den Versorgten einzurichtende Konten ersetzt.

b) In Satz 3 werden hinter dem Wort dem das Wort eingerichteten eingefügt und nach dem Wort Konto die Wörter des Empfängers gestrichen.

c) In Satz 4 werden die Wörter trägt der Empfänger durch die Wörter tragen die Versorgten ersetzt.

d) In Satz 5 werden die Wörter dem Empfänger durch die Wörter den Versorgten ersetzt.

e) In Satz 6 werden die Wörter Hat ein Versorgungsempfänger seinen durch die Wörter Haben Versorgte ihren und die Wörter eines Empfangsbevollmächtigten durch das Wort Empfangsbevollmächtigter ersetzt.

29. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter des Gesetzes gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Textstelle Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das Wort Erwerbsminderung ersetzt.

30. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: Versorgte, denen für den Monat Dezember eines Jahres Versorgung nach diesem Gesetz zusteht, erhalten für dieses Jahr eine Zuwendung in Höhe von 85 vom Hundert des für den Monat Dezember zustehenden Versorgungsbezugs (§§ 6, 13 und 18) unter Außerachtlassung dessen jährlicher Erhöhungen.

bb) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung: Für die Bemessung der Zuwendung an Hinterbliebene unterbleibt die Kürzung für die Monate, in denen die oder der Verstorbene innerhalb des Bemessungsjahres Versorgungsbezüge erhalten hat.

b) In Absatz 2 werden die Wörter dem Versorgungsempfänger durch die Wörter der oder dem Versorgten ersetzt.

31. In § 25 werden hinter die Wörter für die die Wörter Beamtinnen und eingefügt.

32. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Werden Beschäftigte körperlich verletzt oder getötet, so ist die Gewährung einer Versorgung nach diesem Gesetz davon abhängig, dass ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der den Beschäftigten oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht und nicht auf einen Versicherungsträger der Sozialversicherung übergeht, insoweit an die Freie und Hansestadt Hamburg abgetreten wird, als diese infolge der Körperverletzung oder der Tötung eine Versorgung nach diesem Gesetz zu gewähren hat.

b) In Satz 2 werden die Wörter des Versorgungsempfängers durch die Wörter der Versorgten ersetzt.

33. In § 27 werden die Wörter des verpflichteten Ehegatten durch die Wörter der Ausgleichsverpflichteten und das Wort seiner durch das Wort ihrer ersetzt.

34. In § 28 Satz 2 werden die Wörter des Versorgungsempfängers durch die Wörter der oder des Versorgten ersetzt.

35. Es werden folgende §§ 29 bis 31 angefügt: § 29

Übergangsvorschriften für Versorgte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz:

(1) Versorgte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 erhalten

1. die Versorgung abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, § 13

Sätze 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 sowie § 18

Sätze 1 und 2,

2. die Zuwendung abweichend von § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2,

3. Unterschieds- und Ausgleichsbeträge sowie Sozialzuschläge nach § 25 1. RGG,

4. Sonderbeträge nach § 33 Absatz 1 Sätze 4 oder 5 1. RGG,

5. Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 §§ 2 und 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes in derjenigen Höhe weiter, die ihnen im Monat Dezember 2002 (Stichmonat) zustand. Standen ihnen die jeweiligen Bezüge nur für Tage des Stichmonats zu, wird der tageweise Anspruch auf 31 Tage hochgerechnet und in dieser Höhe weitergewährt.

(2) Bei Berechnung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 werden auch die Beträge ermittelt, die sich ohne

1. Mitzählung von Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26 a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG oder

2. Kürzung auf Grund Berufsunfähigkeit nach § 10 Absatz 7 Satz 1 1. RGG

3. Anrechnung weiterer Zuwendungen nach § 33 Absatz 2 1. RGG ergeben.

Ab dem Zeitpunkt, in dem 1. die Lohnersatzleistungen beziehungsweise das Verwendungseinkommen wegfallen:

2. im Falle von Satz 1 Nummer 3 der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente als Vollrente bewilligt, spätestens aber am Ersten des Monats nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, erhalten die Versorgten die nach Satz 1 ermittelten Beträge.

(3) Bei Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt eine Kürzung nach § 33 Absatz 1 Satz 6 1. RGG außer Betracht.

(4) Die Zahlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 endet, sobald die jeweiligen Voraussetzungen der dort genannten Vorschriften entfallen. Die Zahlung der Ausgleichsbeträge nach Nummer 5 endet wie diejenige der Versorgung nach Nummer 1.

(5) Für die Berechnungen nach dieser Vorschrift bleibt § 36 1. RGG außer Betracht. Die Kürzung der errechneten Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung erfolgt nach § 27.

§ 30

Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz:

(1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.

(2) Die Höhe des Grundruhegeldes wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Stichtag nach dem vorliegenden Gesetz. Lohnersatzleistungen oder Verwendungseinkommen nach § 26 a beziehungsweise § 27 Absatz 6 1. RGG sind nicht mitzuzählen.

(3) Die Höhe des Zusatzruhegeldes wird nach diesem Gesetz ermittelt. Über § 8 Absatz 2 hinaus wird dabei die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt. Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 werden 0,25 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge gewährt, wenn die oder der Beschäftigte sonst kein Zusatzruhegeld erhielte, weil ein volles Jahr nicht erreicht ist.

(4) Die Zuwendung setzt sich abweichend von § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2 aus einer Grundzuwendung und einer Zusatzzuwendung zusammen. Für die Ermittlung ihrer jeweiligen Höhe gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend.

§ 31

Übergangsvorschriften für rentenferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz:

(1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind, gilt § 30

Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Abweichend von § 30 Absatz 2 wird die Höhe des Grundruhegeldes jedoch nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am Stichtag geltenden Fassung ermittelt. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 1. RGG treten an die Stelle eines Sechzigstels und fünf Kalenderjahren ein Sechsunddreißigstel und drei Kalenderjahre. § 8 Absatz 9 Satz 1 1. RGG findet keine Anwendung. Artikel 3

Änderung des Gesetzes: über das Sondervermögen Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg § 11 Absatz 2 des Gesetzes über das Sondervermögen Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1999 S. 146) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 erhält folgende Fassung: Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Behörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Finanzen zuständige Behörde und der für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Behörde sowie drei von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu benennende Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.

2. Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: Dabei benennen die drei mitgliederstärksten Spitzenorganisationen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Gibt es nur zwei Spitzenorganisationen, so benennt die mitgliederstärkste zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Gibt es nur eine Spitzenorganisation, so benennt diese alle drei Vertreterinnen oder Vertreter. Artikel 4

Ermächtigung zur Bekanntmachung:

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.