Gesamtversorgungsprinzip

Insbesondere langfristig sind durch den Systemwechsel erhebliche Einsparungen zu erwarten.

Das Gesamtversorgungsprinzip bringt es mit sich, dass sich die zukünftigen Versorgungskosten nur unscharf prognostizieren lassen. Ein Vergleich der Kosten zwischen dem bisherigen und dem hier vorgeschlagenen System ist daher kaum möglich. Um dennoch eine Aussage über die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung treffen zu können, wurde auf der Basis der Daten des Jahres 2001 eine fiktive Vergleichsberechnung erstellt. Danach wären die Zusatzversorgungsaufwendungen 2001 in einer Größenordnung von etwa 20 % niedriger ausgefallen als die tatsächlich erfolgten Zahlungen, wenn alle Versorgten dem Zweiten Ruhegeldgesetz unterstanden hätten. Dies wäre eine ähnliche Größenordnung, wie die Tarifvertragsparteien sie im ATV vereinbart haben.

Das volle Einsparvolumen kann allerdings erst im Laufe vieler Jahrzehnte erreicht sein, wenn die ­ verfassungsrechtlich erforderlichen ­ Übergangsregelungen keine Wirkung mehr entfalten. Eine spürbare Entlastung des Haushaltes wird aber schon mittelfristig auftreten. Die Höhe und der genaue Verlauf lassen sich noch nicht vorhersagen.

Kurzfristige Einspareffekte werden sich bereits dadurch ergeben, dass die Ruhegelder nicht mehr wie bisher an die Tarifentwicklung angepasst, sondern jährlich pauschal um 1 % erhöht werden.

Verwaltungsaufwand:

Durch die Unabhängigkeit des neuen Systems von externen Bezugssystemen und wegen seiner besseren Verständlichkeit wird auch der Verwaltungsaufwand mittelfristig stark abnehmen.

Bedingt durch die Systemumstellung wird sich der Aufwand gleichwohl zunächst erhöhen.

Insbesondere ist zu erwarten, dass der Festsetzungsaufwand bei den in das übergeleiteten Beschäftigten steigen wird, weil sich ihre Zusatzversorgung aus einer Komponente nach altem und einer nach neuem Recht zusammensetzt. Auch werden wegen der grundlegenden Änderungen im Zusatzversorgungsrecht die Beratungsleistungen der Zentralen Personaldienste stärker nachgefragt werden.

Ferner ermitteln die Personalabteilungen der Behörden und Ämter zum Stichtag die erforderlichen Angaben zu den ruhegeldfähigen Bezügen, sofern sich diese Angaben nicht schon aus den jeweiligen PAISY-Jahreslohnkonten ableiten lassen. Darüber hinaus obliegt es den Personalabteilungen, den Rücklauf der Rentenauskünfte für die rentennahen Beschäftigten sicherzustellen. Gegebenenfalls sind für die rentenfernen Jahrgänge die notwendigen Angaben zum Familienstand bzw. zum Kindergeldanspruch festzuhalten.

II. Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1:

Für die in das übergeleiteten Personen wird in zum Teil erheblichem Umfang auf das 1. RGG zurückgegriffen (vgl. die Übergangsvorschriften §§ 29 bis 31 Wegen dieses Rückgriffs müssen zunächst zwei Vorschriften des 1. RGG berichtigt werden: Nummer 1

Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 kann Altersteilzeit seit dem 1. Juli 2000 nicht mehr nur mit Voll-, sondern auch mit Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden. Altersteilzeitbeschäftigte arbeiten stets mit der Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, bisher z. B. hälftig Teilzeitbeschäftigte also mit einem Viertel der Arbeitszeit Vollbeschäftigter. Nach dem gegenwärtigen Wortlaut des § 8 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 würde die Altersteilzeit solcher Teilzeitbeschäftigter jedoch mit 90 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten berücksichtigt. Eine Vergünstigung in diesem Ausmaß wäre ungerechtfertigt und sinnwidrig; sie ist, da Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte bei Verabschiedung des gegenwärtigen § 8 Absatz 8 noch nicht möglich war, auch ungewollt. Teilzeitbeschäftigte in Altersteilzeit sind daher darauf hingewiesen worden, dass sie auf den gegenwärtigen Wortlaut nicht vertrauen dürfen und mit seiner Änderung rechnen müssen (vgl. Rundschreiben des Personalamts vom 10. Oktober 2000, Az. 100.20-18/1.3,1 und 163.00-25).

Die Änderung ersetzt den generellen Maßstab der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten durch den individuellen Maßstab der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen Beschäftigten. Ungerechtfertigte Vergünstigungen wie die beschriebene werden damit vermieden. Zur Definition der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird dynamisch auf § 3 Absatz 1 des Tarifvertrags verwiesen, dessen Definition sich auch in § 6 Absatz 2 Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) findet. Für den Bund und die anderen Länder gilt die gleiche Regelung, vgl. § 43 a Absatz 3 am Ende der VBL-Satzung vom 2. Dezember 1966 (BAnz. Nr. 239), zuletzt geändert am 1. Februar 2002 (BAnz. Nr. 68). Nummer 2

Da die frühere Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg mittlerweile in BKK Hamburg umbenannt ist, ist ihre Bezeichnung in § 10 Absatz 6 entsprechend zu berichtigen.

Zu Artikel 2:

Nummer 1 (Gesetzestitel):

Der erstmals eingeführte Titel Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz vereinfacht den bisherigen Langund präzisiert den bisherigen Kurztitel des Zweiten Ruhegeldgesetzes. Der Wegfall des Zusatzes Zweites macht deutlich, dass es nur noch ein einheitliches Gesetz für alle Berechtigten gibt, der Zusatz Hamburgisch betont seine Eigenständigkeit und vermeidet in der Kurzbezeichnung mögliche Verwechslungen mit anderen Gesetzen.

Nummer 2 (§ 1) Buchstabe a (Absatz 1): Absatz 1 definiert zum einen einige zentrale Begriffe des (jeweils in Klammern) und entlastet so den weiteren Gesetzestext. Entsprechend den Grundsätzen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache (siehe oben Teil I Ziffer 4.4 am Ende) werden die bisherigen männlichen Begriffe Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger durch die geschlechterneutral im Plural gefassten Begriffe Beschäftigte bzw. Versorgte abgelöst. Nach der Definition sind Beschäftigte im Sinne des stets solche der FHH. Die im weiteren Gesetzestext öfter genannten Ruhegeldversorgten sind Versorgte, die Ruhegeld erhalten.

Zum anderen trifft Satz 2 die rechtstechnisch zentrale Sonderregelung für Beschäftigte und Versorgte, die am Stichtag unter das 1. RGG fielen. Auch diese Personen werden nunmehr vom erfasst und in diesem Sinne übergeleitet. Grundsätzlich gelten die §§ 1 bis 28 damit in vollem Umfang auch für die bis dahin nach dem 1. RGG Anwartschafts- oder Anspruchsberechtigten. Nur soweit die ausschließlich für diese Personen geltenden §§ 29 bis 31 von den §§ 1 bis 28 abweichende Rechtsfolgen anordnen, gelten ausnahmsweise nicht diese, sondern jene Vorschriften.

Buchstabe b (Absatz 2) Redaktionelle Anpassungen an Absatz 1 Satz 1 (siehe oben). Nummer 3 (§ 2)

Das kennt, anders als das 1. RGG, keine Abschnittsüberschriften. Die Einfügungen dienen als ansatzweise Gliederung und Wegweiser durch das Gesetz.

Nummer 4 (§ 2 a)

Das bisherige Wort Grundlagen in der Überschrift ist nur in Verbindung mit der Abschnittsüberschrift Beiträge sinnvoll, die aus dem 1. RGG aber nicht übernommen worden war; es wird daher durch das funktionsgleiche Wort Beitrag ersetzt. Ansonsten sind redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (Buchstabe b, siehe oben Nummer 2), Abkürzungen und Aktualisierungen (c) erfolgt.

Nummern 5 und 6 (§§ 2 b) und c)) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2). Nummer 7 (§ 2 e) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2), Abkürzungen und Aktualisierungen.

Nummer 8 (§ 3) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2) und an das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben Teil I Ziffer am Anfang), das u. a. die bisherigen Versorgungsfälle Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch volle und teilweise Erwerbsminderung ersetzt hat. Der Versorgungsfall nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 tritt für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte grundsätzlich dann ein, wenn diese Beschäftigten eine Erwerbsminderungsrente erhalten und sie auf Grund dessen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden (§ 59 BAT; § 62 MTArb). In diesem Zusammenhang ist es deshalb unerheblich, ob die Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird. Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, können Beschäftigte auf eigenen Antrag gemäß § 59 Absatz 3 BAT oder § 62 Absatz 3 MTArb weiterbeschäftigt werden. In diesen Fällen tritt der Versorgungsfall nicht ein.

Nummer 9 (§ 4) Buchstabe a (Absatz 1)

Die Wartezeit wird auf fünf Jahre verkürzt, um eine Angleichung an entsprechende Regelungen aus dem ATV und dem herzustellen. Für Beschäftigte, für die der ATV Anwendung findet, gilt eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 6 Absatz 1 ATV). Zugesagte Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden gemäß § 1 b Absatz 1 nach Ablauf von fünf Jahren unverfallbar.

Noch bis zum 31. Dezember 2000 konnten wegen der unterschiedlichen Berechnungsformeln erheblichen Differenzen im Versorgungsniveau zwischen Leistungen nach dem 1. RGG einerseits und dem andererseits auftreten; dieser Missstand ist durch mit Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1914) neu gefassten § 18 faktisch beseitigt worden. Leistungen nach § 18 werden seit dem 1. Januar 2001 ratierlich (zeitanteilig) berechnet. Damit erwerben Beschäftigte bereits nach fünf Jahren einen unverfallbaren, den Leistungen nach dem weitgehend vergleichbaren Versorgungsanspruch.

Buchstabe b (Absatz 2) Redaktionelle Anpassung anhand der Grundsätze zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache. Aus sprachlichen Gründen ist statt der Wörter Beschäftigte oder Beschäftigter (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1) die ebenfalls geschlechterneutrale Formulierung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg gewählt worden, ohne dass hierin ein inhaltlicher Unterschied läge.

Buchstabe c (Absatz 3) Redaktionelle Anpassung an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2), an das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben Teil I Ziffer 4.4 am Anfang und unten Nummer 10) sowie anhand der Gleichbehandlungsgrundsätze wie bei Absatz 2.

Buchstaben d und e (Absätze 4 und 5) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2). Buchstabe f (Absatz 6) Abkürzungen und redaktionelle Anpassung an § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz, der für den früheren Erziehungsurlaub nunmehr den Begriff Elternzeit vorsieht, sowie Aktualisierung.

Buchstabe g (Absatz 7) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2) und an das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben Teil I Ziffer 4.4 am Anfang und sogleich Nummer 10). Nummer 10 (§ 5)

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben Teil I Ziffer 4.4 am Anfang) hat die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch volle und teilweise Erwerbsminderung ersetzt und damit die Oberbegriffe Erwerbsminderung bzw. erwerbsgemindert eingeführt. Im sind durchweg diese Oberbegriffe verwandt worden, es sei denn, es ist allein die volle oder allein die teilweise Erwerbsminderung gemeint oder die Nennung von voller und teilweiser Erwerbsminderung ist zur Klarstellung erforderlich.

Buchstabe a (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an das eingangs genannte Gesetz und Übernahme seines neuen Oberbegriffs.

Buchstabe b (Absatz 1) Redaktionelle Anpassungen an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2) und an das eingangs genannte Gesetz. Volle und teilweise Erwerbsminderung sind genannt, weil diese beiden Formen der Erwerbsminderung hier definiert werden.

Buchstaben c bis e (Absätze 2 und 3) Redaktionelle Anpassungen an das eingangs genannte Gesetz und an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2). Volle und teilweise Erwerbsminderung sind genannt, weil aus dem Bescheid (Absatz 2 Satz 1) bzw. dem Gutachten (Absatz 2 Satz 2) hervorgehen muss, um welche Form der Erwerbsminderung es sich handelt. Im Übrigen ist entsprechend den Grundsätzen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache (siehe oben Teil I Ziffer 4.4 am Ende) neben dem Arzt jetzt auch die Ärztin aufgeführt.

Nummer 11 (§ 6) Buchstabe a (Absatz 1) Tritt der Versorgungsfall (§ 3) auf Grund einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 1 oder § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ein, erhalten Ruhegeldversorgte verminderte Renten, die lediglich 50 vom Hundert der Renten wegen voller Erwerbsminderung entsprechen; der Rentenartfaktor beträgt in diesen Fällen 0,5. Grundsätzlich können in diesen Fällen Ruhegeldversorgte im Rahmen rentenrechtlicher Hinzuverdienstgrenzen noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen neben ihrer Rente erzielen. Deshalb ist das Ruhegeld nicht in voller Höhe zu gewähren, sondern vermindert um 30 vom Hundert. Die Verminderung um 30 vom Hundert beruht auf dem Ausgleich der Interessen der Beschäftigten und des Arbeitgebers. Nach § 59 Absatz 3 BAT bzw. § 62 Absatz 3 MTArb endet das Beschäftigungsverhältnis nicht zwangsläufig, sondern hängt davon ab, ob die oder der Beschäftigte auf seinem bisherigen oder anderen, geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die oder der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Besteht keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, soll das nach dieser Vorschrift festzustellende Ruhegeld Baustein einer tragfähigen und auskömmlichen Versorgungsbasis für Beschäftigte bilden; dies gilt gerade auch für den Fall, dass der Ruhegeldversorgte aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keine Hinzuverdienstmöglichkeit in Anspruch nehmen kann.

Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2) Redaktionelle Anpassung an § 1 Absatz 1 Satz 1 (siehe oben Nummer 2). Buchstabe c (Absatz 2 Satz 3)

Die Rechenregel des § 10 Absatz 1 Satz 2 des 1. RGG hat unter dem keinen Anwendungsbereich, weil bei der Berechnung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr als zwei Dezimalstellen entstehen können. Der Verweis war deswegen zu streichen.

Buchstabe d (Absatz 3)

Mit dem neu eingefügten Absatz 3 werden künftig die Ruhegelder zum 1. Juli jeden Jahres einheitlich um jeweils 1 vom Hundert angepasst. Dieses Verfahren weicht von dem bisherigen, im 2. RGG noch vorgesehenen Modus ab, die ruhegeldfähigen Bezüge anzupassen. Weil die Anpassung der Versorgungsbezüge unabhängig vom Zeitpunkt und Höhe jeweiliger Tarifabschlüsse vorgenommen wird, kann die Dynamisierung nicht mehr, wie bisher, über die ruhegeldfähigen Bezüge erfolgen. Mit diesem Verfahren ist auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da für die weiteren Berechnungen der Versorgungsbezüge nach Eintritt des Versorgungsfalls keine Lohn- oder Vergütungstabellen mehr zu berücksichtigen sind.

Die Anpassung der Versorgungsbezüge wird von der tariflichen Entwicklung der aktiv Beschäftigten abgekoppelt. Die Abkopplung ist deshalb geboten, weil das letzte Entgelt, sofern es mindestens drei Jahre bezogen wurde, für die Höhe des Versorgungsanspruchs bestimmend ist. Dadurch ist die Zusatzversorgung bereits in der Anwartschaftsphase von einer hohen Dynamik bestimmt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung der VBL bemisst sich der Versorgungsanspruch nur nach dem letzten, im Regelfall höchsten Entgelt. Die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte berufliche Laufbahn spielt damit in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil sie nicht in die Bemessung der Versorgung einfließt. Überdies werden mit der Anpassung um jährlich 1 vom Hundert die Leistungen in dem gleichen Umfang angepasst, wie dieses auch nach § 18 Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 ATV für die anderen Länder und den Bund vorgesehen ist.

Damit wird die Transparenz, Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Zusatzversorgung noch einmal erhöht. Mit einer Dynamisierung etwa anhand der Rentenanpassung oder der Inflationsrate wäre dies nicht möglich.

Nummer 12 (§ 7) Buchstaben a bis i (Absätze 2 bis 7) Redaktionelle Anpassung Buchstaben j und k (Absatz 8)

Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 kann Teilzeitarbeit auch mit Beschäftigten vereinbart werden, deren Arbeitszeit unterhalb der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter liegt. Damit wird Altersteilzeitarbeit künftig mit 90 vom Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit wird die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde gelegt, die sich aus dem Durchschnitt der vereinbarten Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit ergab. Die Begriffsdefinition zur wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 Absatz 2 Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 1078). Buchstaben l bis o (Absätze 9 und 9a) Redaktionelle Anpassung Buchstabe p (Streichung des Absatzes 10)

Durch die Anpassung des Ruhegeldes nach Maßgabe von § 6 Absatz 3 entfällt künftig in der Leistungsphase der Bezug zum aktuellen Lohn- oder Vergütungsgefüge aktiv Beschäftigter. Mit der Fixierung des Anpassungssatzes auf 1 vom Hundert ist auch der sachliche Grund entfallen, die statischen Zulagen nach § 7 Absatz 3 Nr. 1 von der Anpassung auszunehmen. Im gegenwärtigen Lohn- und Gehaltsgefüge haben diese Zulagen eine geringe Bedeutung. Die weitaus größte Anzahl der ruhegeldfähigen Zulagen, die unter § 7 Absatz 3 Nr. 1 fallen, betragen weniger als 50 Euro. Darüber hinaus ist der Steigerungseffekt, der sich aus der Anpassung des gesamten Versorgungsbezugs ergibt, zu vernachlässigen.