Das zum Stichtag festgestellte Grundruhegeld wird bis zum Versorgungsbeginn nicht dynamisiert

Der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe von § 10 a in Verbindung mit Abschnitt XI wird allen rentennahen Jahrgängen grundsätzlich möglich sein. Allerdings würde die restlichen Erwerbsphase bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in vielen Fällen nicht ausreichen, systembedingte Einschnitte in der Zusatzversorgung zu kompensieren, wenn für diese Jahrgänge auf ein weniger individualisiertes Verfahren zurückgegriffen würde.

Das zum Stichtag festgestellte Grundruhegeld wird bis zum Versorgungsbeginn nicht dynamisiert. Das Grundruhegeld wird unter anderem dadurch bestimmt, dass bis zum Stichtag die verbindlich festgestellten Anwartschaften aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 26 Absatz 1 oder der Anwartschaften auf eine Leistung einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne von § 26 Absatz 5 zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage eines zum Stichtag festgelegten Gesamtbetrages (§§ 7 bis 10 1. RGG) werden die bis dahin verbindlich festgestellten Renten- oder Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe von § 26 angerechnet. Weil in den letzten Berufsjahren vor Eintritt des Versorgungsfalls im Vergleich zur ersten Phase des Berufslebens vergleichsweise hohe Rentenanwartschaften erworben werden, wird die Rentenanwartschaft nach dem Stichtag überproportional steigen. Damit wird jedoch der Ruhegeldanspruch strukturell abnehmen. Im Gesamtversorgungsprinzip verschieben sich somit die Versorgungsanteile in Richtung der Rentenanwartschaften.

In dem Beispiel ist keine Tarifsteigerung berücksichtigt.

Zu § 30 Absatz 2 Bis zum Stichtag erfolgt die Berechnung noch unter Berücksichtigung des Gesamtversorgungsprinzips. Zur Berechnung des Grundruhegeldes ist § 10 Absatz 6 1. RGG mit den am Stichtag geltenden Bemessungsgrundlagen und Beitragssätzen heranzuziehen. Als anzurechnende Bezüge sind die bis dahin erworbene Rentenanwartschaft oder Anwartschaft auf eine berufsständische Versorgungsleistung im Sinne von § 26 Absatz 5 1. RGG zu berücksichtigen. Sofern zum Stichtag bereits dauerhaft eine lebenslange Versorgungsleistung nach § 27 Absätze 1 bis 5 1. RGG gegeben ist, wird auch diese berücksichtigt. Die Regelung stellt einen größtmöglichen Bezug zum Lebenssachverhalt dar, weil sie künftige individuelle Versorgungsverhältnisse der Beschäftigten berücksichtigt. Deshalb müssen auch etwaige Leistungen im Sinne des § 27 Absätze 1 bis 5 berücksichtigt werden, weil diese ebenfalls grundsätzlich auf Dauer gewährt werden. Die rentennahen Beschäftigten mussten zudem davon ausgehen, dass die Leistungen nach § 27

Absätze 1 bis 5 auf die Versorgung nach diesem Gesetz angerechnet werden.

Zu § 30 Absatz 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass für die Berechnung eines Zusatzruhegeldes nur die Zeiten nach dem Stichtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls heranzuziehen sind.

Satz 3 verhindert den Effekt, dass bei Versorgungsbeginn rechnerisch kein Anspruch auf Zusatzruhegeld besteht, weil kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt. Liegen nach dem 31. Dezember 2002 ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr vor, sind mindestens 0,25 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge zu gewähren. Der Faktor 0,25 bildet in diesem Zusammenhang einen Mittelwert aus einem Beschäftigungsjahr und wird pauschal auf die betroffenen Fälle angewandt. Damit wird insbesondere für diejenigen Beschäftigten eine Kompensation erzielt, deren Versorgungsbeginn im Laufe des Jahres 2003 liegt. Ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 mindestens ein ruhegeldfähiges Beschäftigungsjahr zu Grunde zu legen, besteht kein Anspruch auf den so ermittelten Sockelbetrag.

Zu § 30 Absatz 4 Die Zuwendung setzt sich ­ in Anlehnung an Absatz 1 ­ aus einer Grundzuwendung und einer Zusatzzuwendung zusammen. Die Berechnung der Zuwendung nach dieser Vorschrift wird damit systemkonform nachvollzogen. Zum überwiegenden Teil wird die Zuwendung noch aus dem Anspruch abgeleitet, der sich nach dem 1. RGG ergeben hätte. Der auf diesem Wege ermittelte Anteil der Zuwendung bleibt in vollem Umfang erhalten und wird nicht angepasst. Für die Zusatzzuwendung gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.

Zu § 31

Zu § 31 Absatz 1 Für so genannte rentenferne Beschäftigte, die zum Stichtag das 55. Lebensjahr nicht erfüllt haben, bleibt der bis zum Stichtag erworbene Versorgungsanspruch prinzipiell erhalten. Hier besteht die Möglichkeit für die Beschäftigten, durch geeignete Maßnahmen (Riester-Förderung) zusätzliche Vorsorge für den Ruhestand zu betreiben. Der Vertrauensschutz ist für diesen Kreis der Beschäftigten deshalb nicht so hoch anzusetzen, wie für rentennahe Beschäftigte, denen weniger Zeit für eigene Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung steht.

Zu § 31 Absatz 2 Der bis zum Stichtag erworbene Anspruch wird aber abweichend von § 30 nicht nach Maßgabe individueller Gegebenheiten, sondern pauschaliert nach § 18 Absatz 2 festgestellt. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass mit der zeitlichen Entfernung zum späteren Versorgungsbeginn der Grad der Unschärfe zunimmt. Eine genaue und realitätsnahe Berechnung im Sinne von § 30 wird sich auf rentenferne Beschäftigte nicht mehr übertragen lassen. Die Verlässlichkeit der Berechnungen nimmt stetig ab, so dass der Rückgriff auf § 18 Absatz 2 ein zulässiges Verfahren darstellt, einen pauschalierten Gesamtversorgungsanspruch zum Stichtag zu ermitteln.

§ 18 Absatz 2 ermöglicht es darüber hinaus, Berechnungen des Grundruhegeldes unter Zuhilfenahme der vorhandenen Abrechnungsdaten vorzunehmen. Für mehr als

15.000 Beschäftigte werden dabei die ruhegeldfähigen Bezüge zum 31. Dezember 2002 zugrunde gelegt. Dies trägt auch dem Gedanken Rechnung, die gesetzlichen Regelungen im Sinne der Beschäftigten und der betroffenen Verwaltungsbereiche schnell, ökonomisch und effizient umzusetzen. Sind Zulagen und Zuschläge nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 1. RGG zu berücksichtigen, gilt abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 2 1. RGG ein Betrachtungszeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Ausscheiden. Damit lassen sich die erforderlichen Berechnungen vollständig auf der Datenplattform in PAISY vornehmen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird an dieser Stelle auf eine aufwändige und personalintensive Nacherfassung für die Jahre 1997 und 1998 verzichtet. Sinn und Zweck der Norm, einen durchschnittlichen monatlichen Referenzbetrag hinsichtlich der unständigen Zulagen und Zuschläge zu Grunde zu legen, werden damit prinzipiell nicht gefährdet.

Seit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldgesetzes vom 25. Oktober 1976 S. 207) wird der Fünfjahreszeitraum herangezogen, um zu verhindern, dass kurzfristig angefallene Überstunden und Mehrarbeit die künftige Versorgung über alle Maßen dauerhaft verbessern. Satz 2 verhindert einen derartigen negativen Effekt ebenfalls.

§ 8 Absatz 9 des 1. RGG ist nicht anzuwenden, weil bis zum späteren Versorgungsbeginn die geforderte Mindestbezugsdauer von drei Jahren nahezu in jedem Fall erreicht worden wäre.

Zu Artikel 3:

Nummern 1 und 2 (§ 11 Absatz 2 Satz 2 sowie Sätze 3 bis 5 ­ neu -)

Diese Änderung ist erforderlich, um auch nach der Fusion der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Parität zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite im sechsköpfigen Beirat zu gewährleisten. Durch diese Fusion gibt es statt ehemals drei, nur noch zwei Spitzenorganisationen der Gewerkschaften: Den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), welchem ver.di angehört, und den Beamtenbund (DBB). Die Gesetzesänderung wird nach jetzigem Stand dazu führen, dass der DGB für die nächste Amtszeit (beginnend im Jahre 2004) zwei Vertreterinnen oder Vertreter und der DBB eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Beirat wird benennen können.

Dies ist angesichts der Tatsache, dass die ehemalige Spitzenorganisation DAG im DGB aufgegangen ist, und dem DGB wesentlich mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören als dem DBB, auch sachgerecht.

Die Regelung ist so formuliert, dass bei weiteren Änderungen der Gewerkschaftsorganisationen nicht jedes Mal eine Gesetzesanpassung erforderlich wird.

Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Absatz 1 Der In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt des Satzes 2 bietet sich an, weil er mit dem Beginn eines neuen Jahres zusammenfällt und leicht merkbar ist. Alle noch im Jahre 2002 wirksam gewordenen Veränderungen der Bezugssysteme sind damit erfasst, was für die Übernahme der nach dem 1. RGG Berechtigten in das wichtig ist.

Satz 1 Halbsatz 1 ist erforderlich, weil die Änderungen des 1. RGG durch Artikel 1 sonst nicht wirksam würden, denn Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 setzen das 1. RGG am 1. Januar 2003 außer Kraft. Der 31. Dezember 2002 bietet sich als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt an, weil er mit dem Stichtag übereinstimmt, an den das zahlreiche Rechtsfolgen knüpft.

Satz 1 Halbsatz 2 dient wie die dort genannte Änderung der Angleichung an die neue Wartezeitregelung des Dieses enthält in § 30 f eine Übergangsregelung, wonach die kürzere Unverfallbarkeitsfrist faktisch erst ab 1. Januar 2006 wirksam wird. Die Wartezeit von 5 Jahren gilt für alle Beschäftigten, die am 1. Januar 2006 oder später unter das fallen. Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2006 ein, bleibt es bei der bisherigen zehnjährigen Wartezeit.

Absatz 2 Absatz 2 steht in engem Zusammenhang mit Artikel 2

Nummern 2 und 35. § 1 Absatz 1 Satz 2 erweitert den Geltungsbereich des nach Maßgabe seiner §§ 29 bis 31 auf alle nach dem 1. RGG Berechtigten. Schon nach dem Rechtssatz. Das spätere Gesetz verdrängt das frühere dürften das 1. RGG und seine Änderungsgesetze damit leer laufen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit sollen diese Gesetze jedoch auch außer Kraft gesetzt (geschlossen) werden, sofern sie nicht ohnehin schon früher gegenstandslos geworden sind.

Dennoch ist es rechtlich zulässig, dass die §§ 29 bis 31 zum Teil auf das außer Kraft getretene Recht verweisen.

So wird durchweg auf das am Stichtag geltende Recht verwiesen; an diesem Tag aber waren die geschlossenen Gesetze noch in Kraft (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Artikel 5 Absatz 1 Satz 2). Auch die auf sie gestützten Berechnungen erfolgen grundsätzlich zum Stichtag (§ 29 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 Im Übrigen verzichtet das mit den Verweisen lediglich darauf, die in Bezug genommenen Voraussetzungen selbst aufzuführen; dies wird besonders in § 29 Absatz 4 deutlich.

Die Schließung unbeschadet der §§ 29 bis 31 stellt klar, dass sie diese Vorschriften unberührt und nicht etwa ihrerseits ins Leere gehen lässt.

Nummer 2

Die dort genannten Vorschriften regeln die Berechnung und den Abbau von Ausgleichsbeträgen (Stichwort: Überversorgung). Gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist eine Neuberechnung nach dem Stichtag nicht mehr erforderlich und ein Abbau nicht mehr vorgesehen, so dass die Vorschriften auch von daher außer Kraft treten können.

Nummer 3

Mit der dort angeführten Ausnahme bleibt die fünfjährige Wartezeit denjenigen grundsätzlich erhalten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Februar 1991 begründet wurde. Artikel 2

Nummer 9 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist für diese Personen ohne Bedeutung.