Über vertrauliche Sitzungen haben alle Sitzungsteilnehmer Verschwiegenheit zu bewahren

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Geheimhaltungsbestimmungen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung (§ 114) bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschußmitgliedern

(6) Über vertrauliche Sitzungen haben alle Sitzungsteilnehmer Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilungen an die Presse und gemacht werden; den Wortlaut der Mitteilung legt der Ausschuß fest. in besonderen Fällen darf auch, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Präsidenten ein von einer Fraktion benannter Mitarbeiter unterrichtet werden; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 78

Anhörverfahren:

(1) Der federführende Ausschuß hat das Recht und bei Anträgen auf schriftliche Anhörungen auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, zu den überwiesenen Aufgaben Sachverständige, Interessenvertreter und andere Auskunftspersonen anzuhören; bei nicht überwiesenen Angelegenheiten ist eine Anhörung nur mit Zustimmung des Ältestenrats zulässig.

(2) Zu Gesetzentwürfen, die wichtige Belange der kommunalen bestehenden Kommunalen Spitzenverbände schriftlich oder

(3) Die einzuladenden Auskunftspersonen bestimmt der Ausschuß nach Anhörung der Antragsteller. Zur Vorbereitung der Anhörung übermittelt der Ausschuß den Auskunftspersonen die

(4) Der Ausschuß kann beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen einzutreten, soweit dies zur Aussprache kann die Redezeit begrenzt werden.

§ 79

Sitzungsprotokolle enthalten und soll die wesentlichen sonstigen Ergebnisse der von besonderer Bedeutung deren wörtliche Protokollierung beschließen. In der Sitzung nach Verteilung des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden.

Sitzung teilgenommen haben, und an die Ausschußmitglieder Thüringer Landtag - 1. Wahlperiode Drucksache 1/2

Beschlußprotokolle werden auch an die stellvertretenden Ausschußmitglieder verteilt. Alle Abgeordneten können Einsicht in und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Die Sitzungsteilnehmer und die Fraktionsvorsitzenden Fällen darf auch, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen des Landtags ein von einer Fraktion benannter Mitarbeiter Einsicht nehmen. Über die Einsichtnahme ist Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Protokolle über öffentliche Ausschußsitzungen können von jedermanneingesehenwerden. werden.

(5) In die Protokolle nichtöffentlicher Ausschußsitzungen kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Einsicht wird nach Abschluß der gewährt, sofern der Ausschuß nicht eine frühere Einsichtnahme zuläßt. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. erklärt sind, richtet sich nach der Geheimschutzordnung (§ 114). § 80 findet die Beratung in der Regel zuerst im federführenden Ausschuß statt. das Ergebnis ihrer Beratungen.

(3) Soweit mitberatende Ausschüsse Änderungen empfohlen haben, verhandelt der federführende Ausschuß erneut über die Sache. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen lediglich ermächtigt hat. eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nur statt, wenn Wochen nach der ablehnenden Beschlußfassung beantragt wird.

Empfiehlt der federführende Ausschuß mit Zustimmung der Antragsteller die Erledigung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nicht statt; § 67 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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IX. Sonstige Ausschüsse § 81

Zwischenausschuß

(1) Der Zwischenausschuß besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und 17 weiteren Mitgliedern. Die weiteren des Ältestenrats sind geborene Mitglieder des Zwischenausschusses.

(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und deren ständige Stellvertreter. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Zwischenausschusses und deren Änderungen dem Landtag bekannt.

(3) Der Präsident beruft den Zwischenausschuß ein und leitet esverlangen.

(4) Der Zwischenausschuß kann nur zusammentreten, wenn die Wahlperiode abgelaufen ist oder der Landtag aufgelöst ist.

(5) Außer nach Absatz 4 kann der Präsident den ist,sichzuversammeln;ermußihnunverzüglicheinberufen,wenn die Landesregierung oder drei Mitglieder des Ausschusses es verlangen.

§ 82

Wahlprüfungsausschuß

(1) Der Wahlprüfungsausschuß wird in der zweiten Sitzung des Landtagsgebildet.

(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen in Abschnitt IX. des Länderwahlgesetzes.

Vorschriften des § 68 Abs. 3, des § 71 Abs. 1 bis 3, des § 72, des § 75 Abs. 2 und 6, des § 77 Abs. 6 und des § 79 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 83

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen:

(1) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen Beschluß des Landtags. denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschussesgeltendgemachtwird(Minderheitenantrag), müssen von einem Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages unterschrieben sein. auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags />