Wie ist die territoriale Struktur der Gewerbeaufsicht in Thüringen

Oktober 1993 hat folgenden Wortlaut:

Durch zunehmendes Wachstum von Handwerk und Gewerbe gewinnt die staatliche Gewerbeaufsicht immer mehr an Bedeutung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist die territoriale Struktur der Gewerbeaufsicht in Thüringen aufgegliedert?

2. Welche Aufgabenbereiche werden von welchen Abteilungen bearbeitet? Wird dabei nach Branchen unterschieden?

3. Wie setzt sich die Personalstruktur in den Gewerbeaufsichtsämtern zusammen (Anzahl, Geschlecht, Qualifizierung)?

4. Wie erfolgt die Aufsicht der Behörden zu den Bestimmungen des Einigungsvertrages?

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. November 1993 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die territoriale Struktur der Gewerbeaufsicht in Thüringen ist in § 6 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 11. Januar 1993 (GVBl. S. 111) festgelegt; der örtliche Zuständigkeitsbereich der Ämter für Arbeitsschutz umfaßt folgende Aufsichtsgebiete (Stand: 22. November 1993):

1. Amt für Arbeitsschutz Erfurt: die Landkreise Apolda, Arnstadt, Bad Langensalza, Eisenach, Erfurt, Gotha, Ilmenau, Sömmerda und Weimar sowie die kreisfreien Städte Erfurt und Weimar

2. Amt für Arbeitsschutz Gera: die Landkreise Altenburg, Eisenberg, Gera, Greiz, Jena, Lobenstein, Neuhaus, Pößneck, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Schmölln, Stadtroda und Zeulenroda sowie die kreisfreien Städte Gera und Jena

3. Amt für Arbeitsschutz Nordhausen: die Landkreise Artern, Heiligenstadt, Mühlhausen, Nordhausen, Sondershausen und Worbis

4. Amt für Arbeitsschutz Suhl: die Landkreise Bad Salzungen, Hildburghausen, Meiningen, Schmalkalden, Sonneberg und Suhl sowie die kreisfreie Stadt Suhl Amt für Arbeitsschutz wird in Thüringen für die in den alten Bundesländern überwiegend benutzte Bezeichnung Gewerbeaufsichtsamt verwendet; es ist zu erwarten, dass diese Bezeichnung sich auch dort durchsetzen wird, weil sie die Arbeitsaufgabe zutreffender bezeichnet und eine klare Abgrenzung zum Gewerbeamt schafft.

Auf Hinweis des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr wird Frage 1 auch im Hinblick auf die Gewerbeüberwachung beantwortet, da eine Verwechslung von Gewerbeämtern und Gewerbeaufsichtsämtern häufig auftritt.

Oberste Gewerbebehörde ist als fachlich zuständige oberste Landesbehörde das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

Höhere Gewerbebehörde ist das Landesverwaltungsamt.

Untere Gewerbebehörden sind die kreisangehörigen Städte mit mindestens 10.000 Einwohnern, die vor dem 3. Oktober 1990 Gewerbeämter nach § 2 Abs. 2 der zweiten Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. März 1990 gebildet haben; im übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.

Die Thüringer Gaststättenverordnung und die Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung, beide am 1. Februar 1992 in Kraft getreten, erhielten die aufgrund des Gewerbegesetzes und zweier Durchführungsverordnungen der vormaligen DDR vom 6. März, 8. März und 15. März 1990 festgelegte Struktur der unteren Gewerbebehörden in Thüringen aufrecht. Aufgrund dieser Rechtsvorschriften existieren derzeit in Thüringen 68 untere Gewerbebehörden, und zwar 35 auf Landkreisebene (Landratsämter bzw. Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden), fünf kreisfreie Städte und 28 kreisangehörige Gemeinden. Diese 33

Stadtverwaltungen nehmen die Aufgaben der unteren Gewerbebehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Diese Gewerbebehördenstruktur auf unterer Verwaltungsebene hat sich bisher in Thüringen bewährt.

Zu 2.: Die Ämter für Arbeitsschutz sind gemäß dem Erlaß zur Inneren Organisation der Ämter für Arbeitsschutz des Landes Thüringen vom 26. Oktober 1992 Nr. 48/1992 S. 1681) in Fachabteilungen gegliedert, die wirtschaftsgruppen-/wirtschaftsklassenorientiert strukturiert sind. Die genaue Zuordnung ist in den Geschäftsverteilungsplänen der Ämter festgelegt und aufgrund der Wirtschaftsstruktur des Landes Thüringen von Amt zu Amt unterschiedlich.

Auch Frage 2 wird aus oben genannten Gründen im Hinblick auf die Gewerbeüberwachung beantwortet.

Die unteren Gewerbebehörden nehmen Gewerbeanzeigen (Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen) entgegen und haben diese innerhalb von drei Tagen zu bestätigen, soweit nicht im Einzelfall ein Zurückweisungsgrund vorliegt. Des weiteren entscheiden die unteren Gewerbebehörden über Anträge auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Gaststättengewerbe, Bewachungsgewerbe, Makler- und Bauträgergewerbe).

Dazu kommen Aufgaben wie Zuverlässigkeitsüberprüfungen sowie Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Gewerbeausübung vor Ort, z. B. Kontrolle der Märkte, Kontrolle der Gaststätten und Spielhallen und anderes mehr, bzw. gegebenenfalls das Bearbeiten von Entscheidungen über die Erteilung eventueller Auflagen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bei festgestellten Verstößen. Alle unteren Gewerbebehörden in Thüringen führen nicht nur das Gaststättengesetz und die Thüringer Gaststättenverordnung aus, sondern auch die Gewerbeordnung, soweit sie nicht Arbeitsschutz beinhaltet, und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Spielverordnung, Pfandleiherverordnung, Makler- und Bauträgerverordnung, Bewachungsgewerbeverordnung, Schaustellerhaftpflichtverordnung). Darüber hinaus führen sie das Schornsteinfegergesetz und die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sowie das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung dazu aus, soweit nicht die höhere Gewerbebehörde zuständig ist. Des weiteren werden sie an der Überwachung der Ladenschlußzeiten beteiligt.

Zu 3.

Zu 4. :

Die Mehrzahl der Sonderregelungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes, die im Einigungsvertrag geregelt wurden, ist bereits am 31. Dezember 1992 ausgelaufen. Folgende Regelungen sind noch wirksam: l. Gemäß Einigungsvertrag gilt noch § 58 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR, wonach alleinerziehende Arbeitnehmer mit Kindern bis zu drei Jahren nicht gekündigt werden dürfen. Derartige Fälle können bis längstens zum 31. Dezember 1994 auftreten. In besonderen Fällen (z.B. Betriebsstillegungen) können Ausnahmen zu dieser Regelung gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genehmigt werden. Die Ämter für Arbeitsschutz überwachen als untere Behörden die Einhaltung der besonderen Kündigungsbestimmungen.

2. Das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art gemäß § 16 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung ist entsprechend Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 7 nicht anzuwenden. In den jungen Bundesländern dürfen deshalb auch weiterhin Männer und Frauen gleichermaßen im Baugewerbe beschäftigt werden. Die in § 16 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung aufgeführte Regelung hätte für die Frauen eine Diskriminierung bzw. das Ende ihrer bisherigen Tätigkeit dargestellt und wurde deshalb im Beitrittsgebiet nicht in Kraft gesetzt. Für die Behörde ergeben sich daraus keine zusätzlichen Aufsichtspflichten.

3. Auf dem Bereich der Röntgenverordnung ist die Tätigkeit von Hilfskräften ohne Fachkunde noch bis zum 31. Dezember 1993 zugelassen (§ 23a). Eine Kontrolle, ob der Termin eingehalten wird, ist für 1994 vorgesehen.

4. Der Betrieb von Durchleuchtungsgeräten ohne Bildverstärker und Fernsehkette kann ausnahmsweise noch bis zum 31. Dezember 1993 erlaubt werden (§ 45 a Abs. 2). Zur Zeit gibt es in Thüringen zwei genehmigte Ausnahmen. Eine Nachkontrolle für 1994 durch die Ämter für Arbeitsschutz ist vorgesehen.

5. Nach § 45 a Abs. 1 Nr. 2 der Röntgenverordnung ist der Weiterbetrieb von Röntgenanlagen über den 31. Dezember 1992 möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein Antrag für die Sachverständigenprüfung bis Ende 1993 vorliegt. Eine Kontrolle und Erfassung laufen seit dem 1. Januar 1993.

Für die Gewerbeüberwachung ist Frage 4 nicht relevant.