Natürliche Heilmittel 1 Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen Heilgase Peloide Moor oder Heilschlamm

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1:

Kurorte Kurorte sind Gemeinden und Gemeindeteile, die besondere natürliche Gegebenheiten, natürliche Heilmittel des Bodens und des Klimas, zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen und einen artgemäßen Kurortcharakter für Kuren zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten aufweisen.

§ 2:

Natürliche Heilmittel:

(1) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilgase, Peloide (Moor- oder Heilschlamm) und Heilklima.

(2) Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden.

(3) Wasservorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihren Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und als Heilquellen nach den Bestimmungen des Thüringer Wassergesetzes staatlich anerkannt sind.

§ 3:

Arten von Kurorten

Es werden folgende Arten von Kurorten unterschieden:

1. Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) (§ 4),

2. Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 5),

3. Kneippheilbad (§ 6),

4. Kneippkurort (§ 7),

5. Heilklimatischer Kurort (§ 8),

6. Luftkurort (§ 9).

§ 4:

Heilbad Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole- oder Moorbad) ist ein Kurort,

1. der ein natürliches ortsgebundenes Heilmittel des Bodens besitzt, welches sich nach wissenschaftlichen Erfahrungen oder dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kurmäßig bewährt hat,

2. dessen Lage- und Witterungsklima, Bioklima und Immissionssituation, Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen und nach meteorologischem, luft- und kommunalhygienischem Standard überwacht werden (Klimaanalyse), Die Klimaanalyse (Klimagutachten) wird durch den Deutschen Wetterdienst erstellt.

3. der über medizinische und andere leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des natürlichen Heilmittels, Einrichtungen zur Betreuung des Kurgastes und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; leistungsfähige Kur- und Erholungseinrichtungen erfordern einen Kurpark, ein Kurmittelhaus zur Abgabe von Behandlungen, Einrichtungen der Bewegungstherapie und Gymnastik, ausgedehnte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz, Wege für Terrainkuren, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Leseund Gesellschaftsräume, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen und eine kurgemäße Verpflegung (Diätverpflegung auf Grundlage wissenschaftlicher Diätetik),

4. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine einwandfreie Trinkwasserversorgung, Abwasserund Abfallentsorgung, eine einwandfreie Lebensmittelversorgung, umfassende Maßnahmen der Verkehrsberuhigung insbesondere im Kurgebiet und für die Dauer des Kurbetriebes einen ortsansässigen Kuroder Badearzt und

5. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 5:

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort,

1. der eine natürliche ortsgebundene Heilquelle oder ein Heilgasvorkommen besitzt oder natürliche Peloide als Heilmittel nutzt,

2. der über zweckentsprechende medizinische und andere ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels und über Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz verfügt,

3. bei dem ein artgemäßer Kurortcharakter vorhanden ist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Kurbetriebes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert eine kurärztliche Versorgung, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, Lese- und Aufenthaltsräume, Sport- und Spieleinrichtungen und

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 6:

Kneippheilbad Kneippheilbad ist ein Kurort,

1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe (Kneippsanatorien, Kurhotel, Kurheime, Kurpensionen) verfügt; artgemäße Kureinrichtungen sind vollständige Kureinrichtungen zur Durchführung einer Kneipptherapie, Wassertretstellen, Armbadanlagen, ein ausgedehntes gekennzeichnetes Wegenetz für Terrainkuren, ein Kurpark, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Einrichtungen der Bewegungstherapie,

3. der einen für ein Heilbad artgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Struktur des Heilbades unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet,

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind und

5. der auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen als Kneippkurort verweisen kann.

§ 7:

Kneippkurort Kneippkurort ist ein Kurort,

1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt; artgemäße Kureinrichtungen umfassen beim Kneippkurort vollständige Einrichtungen zur Durchführung einer Kneipptherapie, mindestens drei Kneippkurbetriebe mit einer Kapazität von zusammen über 100 Betten, einen Kurpark, Sport-, Spiel- und Liegewiesen, Waldanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Einrichtungen der Bewegungstherapie,

3. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet; der artgemäße Kurortcharakter erfordert die ständige Ortsansässigkeit eines Kneippbadearztes und eines geprüften Kneippschen Badearztes sowie die unter § 4 Nr. 4 genannten

Voraussetzungen und

4. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 8:

Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,

1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen kurmäßig bewährte klimatische Eigenschaften (kurmäßig therapeutisch anwendbares Klima) besitzt, die durch eine Klima-station laufend überwacht werden (erweiterte Klimaanalyse), Die erweiterte Klimaanalyse wird durch den Deutschen Wetterdienst erstellt.

2. der den wissenschaftlichen Nachweis einer entsprechenden Luftqualität besitzt, deren quantitative Kennzeichnung durch Luftgütegrade erfolgt und deren Bewertung den Kriterien der Luftqualität des Deutschen Bäderverbandes e.V. (siehe Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, Hrsg.

Deutscher Bäderverband e.V., Gütersloh 1991, Druckhaus Flöttmann, Pkt. 3.4.2.4) entspricht,

3. der über verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen mit therapeutischen Möglichkeiten zur Durchführung einer zweckentsprechenden Klimakur und physikalischen Therapie und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensionsund Gaststättengewerbe verfügt,

4. der einen heilbadgemäßen Kurortcharakter (§ 4 Nr. 4) aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Kurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet und

5. bei dem die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen ärztlich erprobt, wissenschaftlich anerkannt und bekanntgegeben sind.

§ 9:

Luftkurort Luftkurort ist ein Kurort,

1. der wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrungen bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität (therapeutisch anwendbares Klima; Klimaanalyse durch den Deutschen Wetterdienst) besitzt,

2. der über artgemäße Kureinrichtungen, wie allgemein zugängliche Informationsquellen über das therapeutisch anwendbare Klima und seine Nutzung durch den Gast, über Spiel-, Sport- und Liegewiesen, ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung, ein gekennzeichnetes Wegenetz und ein leistungsfähiges Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe verfügt und

3. der einen artgemäßen Kurortcharakter aufweist, der durch die Bauleitplanung gesichert ist, welche die Erhaltung der gewachsenen Strukturen des Luftkurortes unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt gewährleistet. Ein artgemäßer Luftkurortcharakter erfordert hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, eine den Heilanzeigen entsprechende kurgemäße Verpflegung, Lesezimmer, Gesellschaftsräume, zentrale Auskunftsstelle, Einrichtungen für Erste Hilfe, Rettungswesen, Krankentransport, ärztliche und apothekenmäßige Versorgung und öffentliche Toiletten in einwandfreiem Zustand.

§ 10:

Erholungsort Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile,

1. die landschaftlich bevorzugt und klimatisch begünstigt sind mit geeigneten lufthygienischen Verhältnissen,

2. die für die Erholung geeignete Einrichtungen, erschlossene Freiflächen, Sport- und Spieleinrichtungen, hygienisch einwandfreie Unterkunftseinrichtungen, ein markiertes Wanderwegenetz, Lese- und Aufenthaltsräume, eine zentrale Auskunftsstelle aufweisen und die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umwelt sichern und

3. bei denen die Aufenthaltsdauer der Gäste in der Regel mindestens fünf Tage im Jahresdurchschnitt beträgt sowie ein leistungsfähiges Beherbergungs- und Gaststättengewerbe vorhanden ist.