Schülertransport

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,

g) Schutzhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden,

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen:

a) Feuerungsanlagen bis 50 Nennwärmeleistung und Gasfeuerungsanlagen bis 90 Nennwärmeleistung sowie Schornsteine in vorhandenen Gebäuden; die Feuerungsanlagen dürfen jedoch erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat,

b) Abgasanlagen, die keine Schornsteine sind,

c) Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,

d) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen,

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen:

a) Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,

b) Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme,

c) Brunnen,

d) Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

e) Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens 8 m3 häusliches Schmutzwasser pro Tag,

f) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

g) bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe,

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen:

a) Masten und Unterstützungen für Freileitungen,

b) Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m,

c) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

d) Sirenen und deren Masten,

e) Signalhochbauten der Landesvermessung,

f) Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

g) Fahnenmasten, außer für Werbeanlagen,

h) Blitzschutzanlagen,

5. Behälter, Wasserbecken:

a) Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,

b) Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,

c) Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe in unmittelbarer Nähe einer Hofstelle,

d) Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 1 m³ Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich bis 10 m³ Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie die zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

e) sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und bis 3 m Höhe, ausgenommen für Jauche und Gülle,

f) Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, ausgenommen im Außenbereich,

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe:

a) Einfriedungen, ausgenommen im Außenbereich,

aa) soweit sie den Festsetzungen einer gemeindlichen Satzung entsprechen,

bb)außerhalb des Geltungsbereichs einer solchen Satzung bis 1,50 m Höhe, im Kreuzungs- und Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen bis 1 m Höhe,

b) offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

c) Stützmauern bis 1,50 m Höhe außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) Brücken und Durchlässe bis 5 m lichte Weite,

7. bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen:

a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,

b) bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen,

8. bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

b) bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,

c) bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

d) Sprungschanzen bis 10 m Höhe, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 5 m Höhe in genehmigten Freibädern,

e) Landungsstege ohne Aufbauten,

f) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche, außer im Außenbereich,

9. Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder:

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 m2,

b) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen mit einer Ansichtsfläche bis zu 5 m²,

d) Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungsort oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,

10.vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen:

a) Gerüste,

b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte bis zum Abschluß der Bauarbeiten,

c) vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse bis zu 200 m² Fläche,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

11.tragende und nichttragende Bauteile:

a) tragende Bauteile innerhalb fertiggestellter Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

b) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in fertiggestellten Gebäuden,

c) Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen sowie Fenster, die in der Dachfläche liegen,

12.sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen:

a) selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe bis 30 m², im Außenbereich bis 300 m² Grundfläche,

b) Denkmale und Skulpturen bis 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

c) Fahrzeugwaagen,

d) Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Stellplätze,

e) Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze bis zu 200 m² Fläche, ausgenommen im Außenbereich,

f) Fahrradabstellanlagen, die keine Gebäude sind,

g) Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m bis Oberkante des obersten Auflageträgers,

h) private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5 m,

i) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

j) andere unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Hauseingangsüberdachungen bis 4 m² Grundfläche, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, Bienenfreistände und Kleintierställe bis 5 m³ umbautem Raum.

(2) Keiner Genehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger Anlagen, soweit keine Änderungen in statischer Hinsicht erfolgen. Dies gilt nicht für Änderungen an baulichen Anlagen, die in Gebieten liegen, für die eine Bauvorschrift nach § 83 besteht, soweit die örtliche Bauvorschrift

Festsetzungen hinsichtlich der geplanten Änderung enthält.

(3) Keiner Baugenehmigung bedarf es, wenn

1. einzelne Räume im Dachgeschoß eines Wohngebäudes errichtet werden oder

2. Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.

(4) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer Anlage, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung oder wenn die Anlage bei geänderter Nutzung nach den Absätzen 1 bis 3 genehmigungsfrei wäre.

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(6) Der Abbruch oder die Beseitigung von

1. freistehenden Gebäuden bis zu 300 m³ Brutto-Rauminhalt,

2. Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,

3. ortsfesten Behältern bis zu 300 m³ Behälterinhalt bedarf keiner Baugenehmigung.

(7) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden, sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen.

49.In der Überschrift des § 64 wird das Wort Bauvorhaben durch das Wort Bauvorlagen ersetzt.

50.§ 65 erhält folgende Fassung: § 65

Bauvorlageberechtigung:

(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung Architekt führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4. die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

5. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Thüringen in zulässiger Weise geschäftsmäßig Bauvorlagen gefertigt hat und hierüber eine Bescheinigung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorlegt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,

3. Behelfsbauten (§ 51 Abs. 1) und

4. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieur führen