Rehabilitation

(2) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtlichen Träger unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer. Mehrere Landkreise und kreisfreie Städte können eine gemeinsame Fürsorgestelle einrichten, die dann die Aufgaben des örtlichen Trägers wahrnimmt.

§ 2:

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferfürsorge:

(1) Den örtlichen Trägern obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht den überörtlichen Trägern zugewiesen sind.

(2) Der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge ist sachlich zuständig:

1. für die Hilfen zur beruflichen Rehabilitation nach den §§ 26 und 26 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG),

2. für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG,

3. für die Leistungen nach den §§ 26 b, 26 c, 27 a und 27 d BVG, sofern für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

4. für die Geldleistungen der Wohnungsfürsorge nach § 27 c BVG,

5. für die Sonderfürsorge nach § 27 e BVG,

6. für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,

7. für die Hilfen an Hinterbliebene, wenn der Versorgungsberechtigte bis zu seinem Tod Pflegezulage mindestens der Stufe III erhalten hat,

8. für die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen wegen Impfschäden nach den §§ 51 bis 54 des Bundes-Seuchengesetzes.

(3) Für Maßnahmen zugunsten von versorgungsberechtigten Familienmitgliedern eines verstorbenen Versorgungsberechtigten, der Anspruch auf Sonderfürsorge nach § 27 e BVG hatte, bleibt der überörtliche Träger bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten an gerechnet, zuständig.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge weitere Aufgaben zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 3:

Heranziehung örtlicher Träger:

(1) Der Minister für Soziales und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge den örtlichen Trägern übertragen. Diese entscheiden in eigenem Namen im übertragenen Wirkungskreis. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger Richtlinien erlassen. Er ist Fachaufsichtsbehörde.

(2) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, auf Anforderung des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen mitzuwirken.

§ 4:

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

Ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge kann außer bei dem sachlich zuständigen Träger auch bei der kreisangehörigen Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, gestellt werden, die den Antrag nach Prüfung auf Vollständigkeit und erforderlichenfalls Ergänzung unverzüglich dem sachlich zuständigen Träger zuleitet. Der § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 5:

Kostenträger:

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach den §§ 25 und 27 i BVG und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2) Der überörtliche Träger erstattet den nach § 3 Abs. 1 beauftragten örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge die dabei entstehenden Aufwendungen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Die Kostenerstattungen nach Bundesrecht bleiben unberührt.

§ 6:

Beirat:

(1) Bei dem überörtlichen Träger wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken und ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge zu hören.

(2) Dem Beirat gehören der Präsident des Landesamtes für Soziales und Familie oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier Beisitzer an, davon zwei Vertreter der Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen aus den in Thüringen überwiegend vertretenen Verbänden der Kriegsopfer sowie je ein Vertreter des Thüringer Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen. Die Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein.

(3) Die Beisitzer und ihre jeweiligen Stellvertreter werden durch den Minister für Soziales und Gesundheit auf Vorschlag der Verbände der Kriegsopfer und der kommunalen Spitzenverbände auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7:

Widerspruchsverfahren:

(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben vor dem Erlaß eines Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Personen, insbesondere aus dem Personenkreis der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, beratend zu beteiligen. Der Minister für Soziales und Gesundheit bestimmt das Nähere durch Rechtsverordnung.

(2) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des überörtlichen Trägers entscheidet der nach § 6 gebildete Beirat; dies gilt auch für Widersprüche gegen Entscheidungen, die nach § 3 die örtlichen Träger getroffen haben.

§ 8:

Anwendung anderer Gesetze

Dieses Gesetz gilt entsprechend, soweit nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

§ 9:

Übergangsregelung

Für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ist das Land örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Aufgaben obliegen dem überörtlichen Träger.

§ 10:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf dient der Begründung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge.

Er beschränkt sich aus Gründen der Gewährleistung einheitlicher Rechtsanwendung auf die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen und bestimmt die Kostentragung.

Die Landkreise und kreisfreien Städte, die Kriegsopferverbände und die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen fordern die Schaffung örtlicher Fürsorgestellen. Sie berufen sich dabei auf die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge. Nach dieser Verordnung haben die Länder eine oder mehrere Hauptfürsorgestellen zu errichten und örtliche Fürsorgestellen zu bestimmen.

Da fürsorgerische Sozialleistungen einen engen Kontakt zwischen Hilfeempfänger und Behörde voraussetzen, ist diese Forderung für bestimmte Hilfearten berechtigt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Nach der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge soll die Kriegsopferfürsorge den örtlichen und einem überörtlichen Träger obliegen.

Die Zahl der Versorgungsfälle nach der Kriegsopferfürsorge beträgt etwa ein Drittel der Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Davon werden circa 63 vom Hundert den örtlichen Träger betreffen.

Wegen der Vielzahl relativ kleiner Landkreise soll die örtliche Fürsorgestelle im Interesse einer optimalen Auslastung von qualifiziertem Fachpersonal möglichst von mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam unterhalten werden. Wegen der Kompliziertheit der Rechtsmaterie sind zu kleine Verwaltungseinheiten ineffektiv.

Die Aufgaben des überörtlichen Trägers obliegen der Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Soziales und Familie in Meiningen (zur Zeit noch in Suhl).

Zu § 2:

Die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge sollen grundsätzlich von örtlichen Trägern wahrgenommen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmung entspricht der für die Sozialhilfe geltenden Regelung.

Dem Land werden Aufgaben zugewiesen, die überörtlich wahrgenommen werden müssen, um eine wirksame Hilfe nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten. Die Übertragung auf den überörtlichen Träger ist erforderlich, um unterschiedliche Zuständigkeiten in der Sozialhilfe und in der Kriegsopferfürsorge zu vermeiden.

Zu § 3:

Eine Heranziehung der örtlichen Träger zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers entspricht der langjährigen Praxis in den alten Bundesländern. Sie ist geboten, weil der überörtliche Träger im Interesse einer wirksamen und zügigen Hilfegewährung auf die Mitwirkung der örtlichen Träger angewiesen ist. Die Bestimmung lehnt sich an die für die Sozialhilfe geltende Regelung des § 96 des Bundessozialhilfegesetzes an.

Zu § 4:

Die Gemeinden sind nach § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ohnehin zur Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge verpflichtet. Es ist sachlich geboten, eine erste inhaltliche Prüfung des Antrags auf Kriegsopferfürsorge der Stelle zuzuweisen, die den Antrag entgegennimmt. Dadurch wird ein zügiges Verwaltungsverfahren gefördert und den meist älteren Bürgern werden weitere Behördengänge erspart.

Deswegen besteht die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Entgegennahme und nicht nur des bloßen Weiterleitens an den zuständigen Träger.

Zu § 5:

Die Regelung enthält den auch in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Identität von Aufgaben- und Kostenträgerschaft. Soweit der überörtliche Träger nach § 3 örtliche Träger zur Durchführung heranzieht, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

Die Kostenregelung ist insoweit eingeschränkt, als die Aufwendungen zu 80 vom Hundert als Kriegsfolgelasten vom Bund erstattet werden.

Die Entlastung der örtlichen Fürsorgestellen von den minimalen Personal- und Sachkosten ist durch den Finanzausgleich des Landes geregelt. Auf Finanzhilfe für kreisübergreifende Kooperation nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.

Zu § 6:

Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge wird bei der Hauptfürsorgestelle ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Wegen der Regelung in § 7 kann bei den örtlichen Trägern darauf verzichtet werden.

Im Interesse einer qualifizierten Rechtsauslegung ist ein häufiger Wechsel in der Besetzung des Beirates zu vermeiden. Die Mitglieder werden deshalb auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

Zu § 7:

Dem Beirat wird im Interesse der Berechtigten die Zuständigkeit einer Rechtsbehelfsinstanz eingeräumt. Die Beteiligung sozial erfahrener Personen erleichtert der erlassenden Behörde die Überprüfung der eigenen Entscheidung.

Zu § 8:

In mehreren Bundesgesetzen ist geregelt, dass die Bestimmungen für die Kriegsopferfürsorge entsprechend anzuwenden sind. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Gewährung der in §§ 25 bis 27 i BVG vorgesehenen Leistungen aufgrund dieser Gesetze sollen im Interesse einer einheitlichen Durchführung gleichartiger Aufgaben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechende Anwendung finden.

Zu § 9:

Eine Übergangsregelung ist erforderlich, da die örtlichen Fürsorgestellen nicht sofort errichtet werden.