Tarifverträge

Bezogen auf die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte ist der WDR mit 7,5 Millionen die größte ARD-Anstalt, gefolgt von dem NDR mit fast 6 Millionen, dem BR mit 5,3 Millionen und dem MDR mit rund 4 Millionen.

Hieraus leiten sich die Ansprüche bezüglich der Größe und des Umfanges der zu schaffenden ARD-Anstalt MDR ab, wobei aber auch die Pflichten deutlich werden. Besondere Beachtung verlangt der Zeitraum ab 1995 nach Wegfall der Anschubfinanzierung, wodurch frühzeitig Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht gezogen werden müssen.

Ein Blick auf die den Rechnungshöfen vorliegenden Vergütungstabellen des BR (an dem sich der MDR orientierte) und des NDR (als der ARD-Anstalt mit den bisher höchsten Gehältern), macht deutlich, dass in zahlreichen Berufsgruppen mit vergleichbaren Tätigkeiten beim MDR bereits jetzt höhere Vergütungen als beim BR gezahlt werden (siehe Anlage 1 u. 2).

Die Besserstellungen waren sachlich nicht nachvollziehbar.

Folgerungen:

1. Der MDR als öffentlich-rechtliche Anstalt muss sich hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiter an den allgemeinen Maßstäben für Personalausgaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten und den Grundzügen der Besoldung des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer orientieren.

2. Die Vergütungspolitik des MDR begegnet daher grundsätzlichen Bedenken. Es ist für die Gesamtbevölkerung, insbesondere für die Gebührenzahler, nicht nachvollziehbar, dass für sie eine Stufenlösung gelten muß, während der MDR sich mit Vollbezügen bedient.

3. Die Zuordnung bestimmter Richtpositionen des MDR zu teilweise höheren Vergütungsgruppen als beim BR und dem NDR stellt eine sachlich nicht begründete Überbewertung dar und sollte in angemessener Weise korrigiert werden, damit nicht dauerhaft Ansprüche daraus abgeleitet werden können.

4. Einzelvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer sollten gegenüber einer ordnungsgemäßen tariflichen Einstufung gemäß Richtpositionen die absolute Ausnahme bleiben.

5. Eine Ausarbeitung weiterer Richtbeispiele einschließlich Richtpositionsbeschreibung und Zuordnung ist unverzichtbar. Die neuen Struktureinheiten des MDR sollten durch Arbeitsplatzanalysen und -beschreibungen neu bewertet bzw. aktualisiert werden.

Stellungnahme des MDR:

Der MDR vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Vergütung der Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nicht allgemein mit der des öffentlichen Dienstes verglichen werden kann. Die Mitarbeiter des MDR wiesen eine gleichwertige z.T. sogar höhere Produktivität im Vergleich zu der in Westdeutschland auf, so daß kein Anlaß für eine vergütungsmäßige Zwei-Klassen-Belegschaft gegeben sei. Dem Gebührenzahler Ost werde bereits durch die gestaffelten Gebühren gem. § 1 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Rechnung getragen.

Aus der Sicht der Rechnungshöfe müßte aus den somit reduzierten Gebühreneinnahmen eine eingeschränkte Personalausgabepolitik abgeleitet werden.

Entsprechend den angeführten Folgerungen wurden allerdings inzwischen Korrekturen (z.B. Nullrunde für 1993) eingeleitet bzw. sollen dazu notwendige Vereinbarungen (etappenweise Gegenrechnung von 33 AT-Zulagen im Rahmen von tariflichen Stufensprüngen) getroffen werden. Weiterhin werden im Rahmen der Überarbeitung des Vergütungsstrukturtarifes Richtbeispiele ergänzt und die Richtpositionsbeschreibungen vervollständigt.

Die von den Rechnungshöfen angeführten Beispiele (Einzelfälle) von Besserstellungen im Vergleich zum BR wurden vom MDR überprüft. Dabei sei in fast allen Fällen festgestellt worden, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsinhalte den höheren Vergütungen entsprächen, die Fehler hätten in formalen Zuordnungen gelegen. Der

MDR hat nach diesen Überprüfungen diese formalen Zuordnungen geändert, d. h. eine Zuweisung in höhere Richtpositionen vorgenommen bzw. die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen geändert (vgl. auch nachfolgende Ausführungen unter Nr. 4).

4. Eingruppierung des Personals des MDR 4.1Grundsätzliches

Unter Beachtung des Tarifvertrages zwischen MDR/IG Medien/DAG/DJV/DOV vom 19. Dezember 1991, Kap. 2 hat der MDR bei der Einstellung von Beschäftigten die zu besetzenden Stellen vorrangig für rundfunkerfahrene Bewerber aus seinem Sendegebiet, in zweiter Linie für rundfunkerfahrene Bewerber aus den neuen Bundesländern und dem Teil des Landes Berlin, der mit dem 3. Oktober 1990 zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hinzugetreten ist, und erst in dritter Linie für sonstige Bewerber ausgeschrieben.

Entsprechend dem Stellenbedarf erfolgt die öffentliche Ausschreibung entweder nach sog. kleinem oder nach großem Verteilerschlüssel. Dabei bedeutet kleiner Verteilerschlüssel eine MDR-interne, großer Verteilerschlüssel eine Ausschreibung auch bei anderen ARD-Anstalten, ZDF, RIAS, Presse u.a. Der Arbeitsvertrag wird nach Vorlage des Einstellungsbogens ausgefertigt. Dieser Einstellungsbogen enthält alle notwendigen Angaben, die unter anderem vom RSZ Berlin für die Gehaltsabrechnung benötigt werden.

Die Vergütung setzt sich zusammen aus Grundvergütung, Zulagen und Zuschlägen.

Die Eingruppierung erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Ausschlaggebend ist die auszuübende Tätigkeit. Sie bestimmt die Vergütungsgruppe und ist in der Richtpositionsbeschreibung näher erläutert.

2. Bei der Einstellung von Mitarbeitern richtet sich die Einstufung innerhalb der Vergütungsgruppe nach der Berufszeit.

Des weiteren findet die Betriebszugehörigkeit Berücksichtigung z. B. bei der Festlegung anrechnungsfähiger Zeiten für die Altersversorgung, Jubiläen, Krankenbezüge sowie in Fristen für Probezeiten und Kündigungen.

Die bisherige Beschäftigungszeit wird als Berufszeit anerkannt, wenn sie der Tätigkeit bei der Anstalt in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu bewerten ist. Sie wird bei der Eingruppierung berücksichtigt, wenn vorher eine gleich- oder höherwertige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Bisherige Dienstzeiten bei öffentlichen Rundfunkeinrichtungen bzw. bei dem Rundfunk zuzuordnenden Bereichen der Deutschen Post werden als versorgungsfähig anerkannt. Sonstige bisherige Berufszeiten in vergleichbaren Tätigkeiten können als versorgungsfähig... anerkannt werden (Tarifvertrag MDR/IG Medien... Seite 2).

Allerdings ist im Manteltarifvertrag nicht erläutert, welche Tätigkeiten den Tätigkeiten bei der Anstalt in Art und Bedeutung entsprechen. Dies führte zu sehr unterschiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften innerhalb des MDR.

Eine Zuordnung früherer Berufsgruppen aus den neuen Bundesländern zu den jetzt gültigen Tätigkeitsbezeichnungen bereitete Schwierigkeiten. Das führte dazu, dass hinsichtlich der Anerkennung von Berufszeiten unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden.

Einzelfeststellungen

Die einzelnen konkreten Prüfungsfeststellungen werden aus Gründen des Datenschutzes in dieser gekürzten Fassung des Prüfberichtes nicht wiedergegeben.

Die Prüfung der Zulagen wurde auf die Leistungs- und Funktionszulagen begrenzt, die neben der tariflichen

Grundvergütung bzw. dem außertariflichen Gehalt gewährt werden.

Entsprechend einer den Rechnungshöfen übergebenen Aufstellung vom 19. August 1992 erhielten zum Zeitpunkt der Prüfung 41 Angestellte außertarifliche Zulagen mit dem Hinweis, dass darüber hinaus derzeit vom MDR keine anderweitigen Leistungs- und Funktionszulagen gezahlt werden.

Die Höhe der Zulagen differiert zwischen 150 Deutsche Mark und 2.500 Deutsche Mark und belief sich monatlich auf 41.250 Deutsche Mark.

Es fiel auf, dass Zulagen verstärkt Angestellten in den oberen Gehaltsgruppen gewährt werden (61 vom Hundert allein in den Gruppen I bis III).

In den Richtpositionsbeschreibungen dieser Gehaltsgruppen sind so hohe Leistungsansprüche verankert, daß grundsätzlich keine zusätzliche Honorierung dieser Leistungen angebracht ist. Sollte bei der Gewährung dieser außertariflichen Zulagen an den Personenkreis gedacht worden sein, der von der Mehrarbeitsvergütung ausgeschlossen ist (Vergütungsgruppe I bis VI), wären maßnahmebezogene einmalige bzw. befristete Leistungszulagen angebracht gewesen. Auch für berechtigte Zulagen sind Art und Umfang nachvollziehbar, d.h. aktenkundig zu begründen.

Da diese unter § 3 in den Arbeitsverträgen vereinbarten Zulagen in der Regel unbefristet sind, werden sie nur durch Änderungskündigung im Einzelfall abzubauen sein. Inzwischen sei eine Widerrufsklausel Bestandteil der Standard-Arbeitsverträge.

Um bestimmte Mitarbeiter für den MDR zu gewinnen, wurden bei Einstellungsgesprächen durch die zuständigen Direktoren bzw. verantwortlichen Leiter zum Teil Zusagen bezüglich Einkommenshöhe, Festlegung von Zulagen und Rückerstattung von Fahrtkosten für Familienheimfahrten gemacht, die nicht den Bestimmungen des Manteltarifvertrages bzw. der Reisekostenordnung des MDR entsprechen.

Außertarifliche Gehaltsgruppen (AT) Außertarifliche Vergütungen werden auch beim MDR den leitenden Angestellten und Angestellten in besonders verantwortlichen Positionen gewährt. Neben dem Intendanten und den Direktoren/-innen beziehen Angestellte in herausgehobenen Positionen ein sog. großes AT bzw. kleines AT.

Die Rechtsverhältnisse der neun leitenden Angestellten des MDR sind nach Artikel 25 Abs. 4 der Satzung durch Sonderverträge zu regeln. Sie können maximal für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung nach Ablauf dieser sechs Jahre ist zulässig.

Für alle übrigen Angestellten, die in verantwortlichen Positionen außertarifliche Vergütung beziehen, gelten grundsätzlich nach TZ. 113 vorl. Manteltarifvertrag die tariflichen Regelungen des MDR als rechtsverbindliche Mindestbedingung. Dies betraf bis zum Prüfungszeitraum 28 Mitarbeiter in verantwortlichen bzw. leitenden Positionen, wie z. B. Hauptabteilungsleiter, Chefredakteure, Bereichsleiter u.a. Zwei dieser außertariflichen Mitarbeiter erhalten eine zusätzliche außertarifliche Zulage von 500 Deutsche Mark.

Nach § 31 des MDR-Staatsvertrages bedürfen Abschluß und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Von den 37 beim MDR zum Zeitpunkt der Prüfung eingestellten außertariflichen Mitarbeitern konnte von den Rechnungshöfen zunächst nur bei rund 20 vom Hundert die Zustimmungserklärung des Verwaltungsrates nachvollzogen werden. Daß der Rundfunkbeirat bereits am 11. September 1991 insgesamt 24 AT-Verträgen zugestimmt hatte, ging zum Zeitpunkt der Prüfung aus den vom MDR übergebenen Unterlagen nicht hervor.

Vergleich der AT-Gehälter des MDR mit den Besoldungsgruppen gemäß Bundesbesoldungsgesetz (ab 1. Mai 1992):