Berufsorganisationen der Richter
Zur Wahl der Richtervertretungen können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen.
Das gleiche Recht haben die Berufsorganisationen der Richter, denen mindestens ein wahlberechtigter Richter angehört. Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das zweifache der Anzahl der zu den Richtervertretungen zu wählenden Mitglieder erreichen.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Hierbei gelten folgende Grundsätze:
1. Jeder Wahlberechtigte darf soviele Bewerber wählen, wie Mitglieder der Richtervertretung zu wählen sind.
2. Der Wahlberechtigte kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
3. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
4. Der Wahlberechtigte kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlages diesen unverändert übernehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, jedoch nur so vielen Bewerbern in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder der Richtervertretung zu wählen sind.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und drei wahlberechtigte Richter oder ein in dem Gericht vertretener Berufsverband die Bestellung beantragen.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Findet eine Richterversammlung nach Absatz 2 nicht statt oder wählt die Richterversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem in dem Gericht vertretenen Berufsverband.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
(4) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einem im Gericht vertretenen Berufsverband eine Richterversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
f) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat wird bei gleichzeitiger Wahl (§ 27 Abs. 1 Satz 1) von den für die Wahl der Richterräte bestellten örtlichen Wahlvorständen im Auftrag des Hauptwahlvorstandes durchgeführt. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts den Hauptwahlvorstand bestellt, wenn ein Hauptrichterrat nicht besteht oder der Hauptrichterrat den Wahlvorstand nicht bestellt. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts einen neuen Hauptwahlvorstand bestellt, wenn der Hauptwahlvorstand nicht der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 nachkommt.
15. Nummer 10 erhält folgende Fassung:
10. § 35 erhält folgende Fassung:
§ 35:
Nachrücken von Richtern Scheidet ein Mitglied der Richtervertretung aus, so rücken die auf der gleichen Liste nachfolgenden in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen auf; entsprechendes gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds. Scheidet ein durch Mehrheitswahl gewähltes Mitglied aus, so rücken die nichtgewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl nach; entsprechendes gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung.
16. Nach Nummer 11 wird eingefügt: § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Der Richterrat wirkt mit
1. bei der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
2. bei der Hinzuziehung eines Richters zu den dem Gerichtsvorstand zugewiesenen Geschäften der Gerichtsverwaltung,