Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde

Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 19 vollstreckbar ist, und

4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

§ 24

Befugnisse des Vollziehungsbeamten:

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er darf hierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.

(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richterliche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.

(3) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollziehungsbeamten auch die von ihm hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach den Absätzen 1 und 2.

§ 25

Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen:

(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstützung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbeamten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen im Sinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.

§ 26

Zuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen.

§ 27

Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen:

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfaßt die in § 12 Abs. 2 genannten Zeiträume.

§ 28

Niederschrift:

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des Gegenstands der Vollstreckungshandlung,

2. Ort und Zeit der Aufnahme,

3. eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,

4. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

5. die Namen der Zeugen,

6. die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,

7. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

§ 29

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen:

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1. die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,

2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

a) sich erledigt hat oder

b) aufgehoben worden ist oder

3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlaß des Verwaltungsakts

a) erloschen oder

b) gestundet worden ist.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.

§ 30

Wegfall der aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 31

Rechtsweg:

(1) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlaß des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.

(3) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte oder Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(4) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Finanzämter getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.

§ 32

Verweisungen:

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozeßordnung oder der Abgabenordnung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird § 33

Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung:

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werden durch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zur Duldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheiden gleich.

(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstreckt werden, wenn

1. er dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben ist,

2. die beizutreibende Forderung fällig ist und

3. der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 34

Mahnung, Ausnahmeregelungen:

(1) Einer Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn

1. die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt,

2. die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde oder

3. Zwangsgeld beigetrieben werden soll.

(2) Einer Mahnung bedarf es im Falle der Beitreibung von Kosten der Vollstreckung sowie von Nebenleistungen nicht, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.