Versicherungsunternehmen

(3) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheids kann bei Nebenleistungen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung oder in der Mahnung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

§ 35

Vollstreckung von Geldforderungen des Staates:

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung finden die Bestimmungen der Abgabenordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Verwaltungsakte des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.

§ 36

Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände:

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis, eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350 b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Im Thüringer Staatsanzeiger ist bekanntzumachen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt. § 39 bleibt unberührt.

§ 37

Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts:

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Außer den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

§ 38

Vollstreckungsverfahren:

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 2 sowie den §§ 36 und 37 sind die nachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist:

1. § 251 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die §§ 258, 260, 262 bis 267 und 324 bis 327 als allgemeine Bestimmungen für die Beitreibung,

2. die §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1 und die §§ 286, 292 bis 308 für die Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen (Pfändung),

3. die §§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte; § 315 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung die §§ 43 bis 54 dieses Gesetzes treten; § 315 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Zuständigkeit für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Amtsgericht übertragen wird,

4. die §§ 322 und 323 für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zuläßt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.

§ 39

Beitreibung durch Gerichtsvollzieher:

(1) Abweichend von der Regelung des § 36 können die Gemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeinde angehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.

(3) Wird die Beitreibung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

§ 40

Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts:

(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.

(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, einer Zulassungsverfügung durch

1. die Landesregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,

2. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Landes richtet,

3. die obere Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Beitreibung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen.

§ 41

Eidesstattliche Versicherung:

(1) Hat die Vollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

(4) Lehnt das Amtsgericht den Antrag der Vollstreckungsbehörde ab, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oder die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben.

Dritter Abschnitt Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts § 42

Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts:

(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder

3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(2) Die Beitreibung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Beitreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Verwaltungsakts. § 34 findet keine Anwendung.

(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt hat oder

2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.