Zu Absatz 2 Grundsätzlich soll jede Vollstreckungsbehörde ihre Maßnahmen durch eigene Vollziehungsbeamte ausführen lassen

Entsprechend der Regelung des § 350 b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden die Vollstreckungsbehörden auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte angesiedelt.

Zu Absatz 2: Grundsätzlich soll jede Vollstreckungsbehörde ihre Maßnahmen durch eigene Vollziehungsbeamte ausführen lassen. Bei geringerem Arbeitsanfall kann jedoch der nicht voll ausgelastete Vollziehungsbeamte etwa auf der Grundlage einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft (§ 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 - GVBl. S. 232 -) auch als Vollziehungsbeamter einer oder mehrerer anderer Vollstreckungsbehörden eingesetzt werden, wobei er diese Tätigkeit unmittelbar und nicht im Rahmen der Amtshilfe ausübt. Er handelt dann jeweils nach den Weisungen der für den einzelnen Vollstreckungsfall zuständigen Vollstreckungsbehörde. Seine Anstellungsbehörde soll im Rahmen der Vereinbarung von den beteiligten Behörden einen finanziellen Ausgleich der von ihr zu tragenden Personalkosten erhalten.

Treffen Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte keine entsprechende Vereinbarung oder haben sie, etwa weil es ihre Leistungsfähigkeit übersteigen würde, keine Vollstreckungsstellen eingerichtet, so soll es ihnen ermöglicht werden, sich der Vollstreckungsstellen der Landkreise zu bedienen.

Vollstreckungsstelle und Kasse sind Teil der Vollstreckungsbehörde.

Schließlich soll es durch die Regelung in Satz 3 den Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 39 möglich sein, sich der Gerichtsvollzieher zu bedienen.

Zu § 37:

Die Bestimmung regelt das Vollstreckungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind.

Zu Absatz 1: Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, können ihre Beitrags- und Gebührenbescheide nur dann selbst vollstrecken, wenn ihnen diese Möglichkeit durch Rechtssatz eingeräumt worden ist.

Im allgemeinen ist die Vollstreckung im Sinne dieser Bestimmung den kommunalen Körperschaften zugewiesen. § 37 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht eine abweichende Regelung, d.h. etwa eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Kassen des Landkreises oder der Gemeinden, falls ein entsprechendes Bedürfnis besteht.

Im übrigen ist vorsorglich eine Verordnungsermächtigung aufgenommen worden, insbesondere falls sich eine Lösung nach der gesetzlichen Zuweisung als nicht praktikabel erweisen sollte.

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Forderungen mangels entsprechender Bestimmungen weder durch eigene Behörden noch durch Kassen der Gebietskörperschaften oder Finanzämter vollstreckt werden können, sind darauf angewiesen, gerichtliche Vollstreckungstitel zu erwirken, soweit nicht durch Verordnung nach Satz 2 eine Vollstreckungsbehörde bestimmt wurde.

Satz 3 unterstreicht den Grundsatz, dass für die Verwaltungsvollstreckung nach § 37 eine Zuweisungsnorm notwendig ist.

Der Verwaltungsaufwand, den die Vollstreckung für einen anderen Rechtsträger mit sich bringt, soll durch einen angemessenen Kostenbeitrag ausgeglichen werden, der im Einzelfall zusammen mit der Zuständigkeitsbestimmung festgesetzt werden kann. Im übrigen gilt die grundsätzliche Regelung des Satzes 4.

Zu Absatz 2:

Aus Sachgesichtspunkten heraus gelten im Falle der Vollstreckung durch die Finanzämter nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern jene der Abgabenordnung.

Zu § 38:

Die Bestimmung regelt das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 2, §§ 36 und 37.

Eine eigenständige Regelung in diesem Gesetz ist auch hinsichtlich des Verfahrens der Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände aufgrund der Bestimmungen der Abgabenordnung entbehrlich. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der Verwaltung.

Zu Absatz 1: Nummer 1: Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch die Vollstreckungsbehörde selbst.

Dabei sind im Rahmen der Durchführung der Vollstreckung die enumerativ aufgeführten Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Nummer 2 bezieht sich auf die allgemeinen Regelungen über die Pfändung, das Pfändungsrecht und den Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen. Die genannten Bestimmungen gelten sowohl für Sachen (körperliche Gegenstände nach § 90 BGB) als auch für die hier betroffenen Forderungen und anderen Vermögensrechte.

Nummer 3 bezieht sich auf die Regelungen der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.

Nummer 4 verweist auf die Verfahrensregelungen über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung des Absatzes 2 sowie die Regelung im nachfolgenden Absatz 3 regeln die Möglichkeit der länderübergreifenden Forderungspfändung innerhalb Deutschlands und entsprechen dem Verständnis einer modernen und effektiven Verwaltungsvollstreckung.

Satz 1 sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung länderübergreifend und ohne die zuständige Behörde um Vollstreckungshilfe zu ersuchen selbst erlassen und zustellen kann. Die Einziehungsverfügung, durch die eine Verwertung erst ermöglicht wird, ist im Regelfall mit der Pfändungsverfügung zu verbinden. Die Regelungen dieser Bestimmung können jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, soweit das Recht des anderen Bundeslandes, in dem die Pfändung bewirkt werden soll, dies durch eine dem Absatz 3 entsprechende Bestimmung zuläßt.

Satz 2 schafft die Grundlage, dass die Vollstreckungsbehörde von der in Satz 1 geregelten Möglichkeit, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst zuzustellen, keinen Gebrauch machen muß. Sie kann auch die zuständige Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung ersuchen.

Zu Absatz 3:

Diese Bestimmung eröffnet - entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 - Vollstreckungsbehörden in anderen Bundesländern, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Vollstreckungsschuldner oder gegen Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Thüringen haben, zu erlassen und im Wege der Zustellung durch die Post selbst zu bewirken.

Zu § 39:

Diese Bestimmung stellt gegenüber § 22 und § 36 Abs. 2 Satz 1 eine spezielle Regelung der Vollstreckungshilfe dar. Danach können von den Gemeinden des Landes (Absatz 1 Satz 1) und von Vollstreckungsbehörden außerhalb

Thüringens (Absatz 1 Satz 2) die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersucht werden. Intention der Bestimmung ist es, Fälle zu kompensieren, in denen kein geeigneter Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht.

Zu Absatz 1:

Die Gemeinden können unter Beachtung des in dieser Bestimmung niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatzes die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen. Die Regelung stellt sicher, dass die Gerichtsvollzieher entlastet werden und eröffnet die Möglichkeit zu einer effizienten Verwaltungsvollstreckung.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung gewährleistet, dass die Gerichtsvollzieher bei ihrer Tätigkeit, auch wenn sie sich auf das Gebiet der Verwaltungsvollstreckung bezieht, nur ihr Vollstreckungsrecht (Zivilprozeßordnung) anzuwenden haben.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung knüpft an Absatz 2 an und regelt die Fälle, in denen völkerrechtliche Vereinbarungen besondere Regelungen hinsichtlich des Nachweises von Vollstreckungsvoraussetzungen treffen. Das bedeutet, dass allein die höherrangige völkerrechtliche Vereinbarung dafür maßgeblich ist, welche Unterlagen dem Gerichtsvollzieher zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen.

Zu § 40:

Die Bestimmung regelt die Verwaltungsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unter Landesaufsicht stehen. Die Regelung berücksichtigt auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes und auf der anderen Seite dasjenige an der Funktionsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners, in diesem Falle der juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Zu Absatz 1:

Entsprechend dem Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 882 a der Zivilprozeßordnung und § 69 sowie § 114 in Verbindung mit § 69 der Thüringer Kommunalordnung werden juristische Personen von der Verwaltungsvollstreckung nur insoweit freigestellt, wie dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten. Diese Grundsatzregelung entspricht einerseits dem Interesse der Allgemeinheit an der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, andererseits dem Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung.

Zu den Absätzen 2 und 3:

Die formelle Bedingung der Zulassungsverfügung ist gegenüber der in § 882 a der Zivilprozeßordnung und den in den §§ 69, 114 getroffenen Regelungen der Wartezeit, verbunden mit einem Pfändungsverbot, vorzuziehen, weil dadurch die durch das öffentliche Interesse gebotenen Maßnahmen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Gegenstands der Vollstreckung sichergestellt werden. Darüber hinaus gewährleistet das Institut der Zulassungsverfügung eine sachgerechte Überprüfung durch die übergeordnete Behörde, welche Vermögensgegenstände zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind und deshalb für die Vollstreckung nicht zur Verfügung stehen können. Diese Regelung stellt keine rechtliche Benachteiligung des Gläubigers dar, denn auch die Zulassungsverfügung ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, betätigen sich im wirtschaftlichen Bereich ebenso wie vergleichbare Private und können schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht den Vollstreckungsschutz nach dieser Bestimmung beanspruchen.

Zu § 41:

Die Durchführung des Verfahrens der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung soll Sicherheit darüber schaffen, ob eine Vollstreckung in Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners lohnt.