Zu den Absätzen 2 und 3 Die Bestimmungen folgen den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung sieht vor, dass der Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat. Die Einbeziehung des Amtsgerichts ermöglicht den Antrag auf den Einsatz von Zwangsmitteln (Haft gegen den Vollstreckungsschuldner), falls der Vollstreckungsschuldner sich weigert, seiner Vorlagepflicht nachzukommen.

Zu den Absätzen 2 und 3:

Die Bestimmungen folgen den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Die Vollstreckungsbehörde braucht jedoch im Gegensatz zu der Regelung des § 911 der Zivilprozeßordnung, der in der Aufzählung des Absatzes 3 nicht aufgeführt ist, keinen Haftkostenvorschuß zu leisten.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung dient der Klarstellung und verdeutlicht die Rechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde im Falle der Ablehnung ihres Antrags.

Zu § 42:

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Geldforderungen beigetrieben werden. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche muss die Verwaltung im Regelfall vor dem Zivilgericht geltend machen. Diese Bestimmung regelt die Ausnahmen, in denen auch bestimmte Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beigetrieben werden können. Sie berücksichtigt damit den im Bereich der öffentlichen Leistungsverwaltung gegenwärtigen Umstand, dass sich ihre Tätigkeit nicht nur in öffentlich-rechtlichen, sondern überwiegend in privatrechtlichen Formen vollzieht.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt im einzelnen den Rahmen der Zulässigkeit der Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen. Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben, insbesondere der Daseinsvorsorge, auch in privatrechtlichen Formen ändert nichts daran, dass es sich dabei im Kern um öffentlich-rechtliche Betätigungen handelt. Die Verwaltung ist dabei an die Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes und an Recht und Gesetz im Sinne von Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes gebunden. Insoweit rechtfertigt sich die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, sofern diese Forderungen nicht nur aus rein fiskalischer Betätigung entstanden sind.

Es sollen nicht alle privatrechtlichen Geldforderungen der öffentlichen Verwaltung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbar sein. Eine enumerative Aufzählung der zugelassenen Geldforderungen im Gesetz empfiehlt sich indes nicht, da eine solche Regelung zu starr wäre. Die Verordnungsermächtigung trägt daher der Dynamik der Leistungsverwaltung Rechnung und ermöglicht dadurch eine flexible Gestaltung und zügige Anpassung von vorhandenen und notwendigen Regelungen an gegebene Bedürfnisse.

Satz 3 konkretisiert die verfassungsrechtliche Grenze der Zulässigkeit der hier geschaffenen grundsätzlichen Möglichkeit der Vollstreckung von privatrechtlichen Geldforderungen durch das Verbot der ungerechtfertigten Benachteiligung privater Konkurrenten.

Zu Absatz 2: Satz 1 regelt die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen. Satz 2 bestimmt das Vollstreckungsverfahren und die Anwendbarkeit des Zweiten Abschnitts mit Ausnahme des in Satz 4 genannten § 34. Die Vollstreckung erfolgt nach Satz 3 aufgrund der Zahlungsaufforderung, die an die Stelle des Verwaltungsakts tritt.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung dient dem Schutze des Vollstreckungsschuldners. Da gegen ihn ohne zivilprozessualen Titel wie bei der Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen sonst erforderlich - allein aufgrund einer Zahlungsaufforderung vorgegangen wird, muss die Vollstreckung eingestellt werden, wenn er gegen die Forderung Einwendungen erhebt. Die Einstellung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Einwendungen offensichtlich ohne Erfolg bleiben werden. Die Forderung kann dann nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung durchgesetzt werden.

Der Vollstreckungsschuldner ist nach Satz 2 über sein Recht, Einwendungen zu erheben und über die Form ihrer Geltendmachung bereits bei der ersten Vollstreckungsmaßnahme zu belehren.

Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen müssen nicht aufgehoben werden, wenn der Gläubiger innerhalb eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen den Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem Verfahren obsiegt. Die Fortsetzung der Vollstreckung ist dann jedoch nur nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung möglich.

Zu § 43:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt den Grundsatz der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Diese soll grundsätzlich der Behörde obliegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies umfaßt im allgemeinen die Zuständigkeit der Behörden der Gemeinden und Landkreise sowie die Landräte und das Landesverwaltungsamt als Behörden der Landesverwaltung. Die Ausgangsbehörde muß zudem - im Einklang mit der Systematik des Verwaltungsverfahrensrechts - die Bescheide im Widerspruchsverfahren vollstrecken, auch wenn die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt inhaltlich geändert hat.

Zu Absatz 2: Allgemein oder in Einzelfällen kann sich das Bedürfnis ergeben, von Absatz 1 abweichende Regelungen zu treffen. Deshalb kann der Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister bestimmen, welche Behörde den Verwaltungsakt vollstrecken soll.

Zu § 44: Verwaltungsakte im Sinne des § 43 Abs. 1 werden nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts durch Anwendung der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Mittel zwangsweise durchgesetzt.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung normiert die Zulässigkeit der Vollstreckung von Verwaltungsakten, die nicht zu einer Geldleistung verpflichten. Zwangsmittel sind die Maßnahmen, die der Durchsetzung dieser Verwaltungsakte dienen.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung zählt die zulässigen Zwangsmittel abschließend auf. Die Ersatzzwangshaft (§ 49) ist ein Ersatz für das rechtmäßig festgesetzte und uneinbringliche Zwangsgeld (§ 48) und damit kein selbständiges Zwangsmittel, sondern rechtssystematisch die Fortsetzung des Zwangsgeldverfahrens. Die Wegnahme (§ 52) und die Zwangsräumung (§ 53) sind besondere Anwendungs- und somit Unterfälle des unmittelbaren Zwangs (§ 51).

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung geht davon aus, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Verpflichtungen aus dem öffentlichen Recht auch ohne die Anwendung von Zwangsmitteln nachkommen werden. Sollte dennoch eine Vollstreckung erforderlich werden, so ist sie von der ausdrücklichen Gestattung durch Rechtsvorschriften abhängig. Dabei liegt der Gedanke zugrunde, dass die Erfüllung der Verpflichtungen im Regelfall - gegebenenfalls über den Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde - im Wege der Aufsicht erreicht werden kann.

Zu § 45:

Alle Eingriffe des Staates in die Rechtssphäre des Bürgers, so auch die Anwendung von Zwangsmitteln, haben den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 45 gestaltet diesen Grundsatz auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung näher aus und trifft eine auf die Verwaltungsvollstreckung zugeschnittene Regelung.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt das Übermaßverbot, das heißt sie bestimmt, dass Zwangsmittel und angestrebter Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass Zwangsmittel nur den etwa entgegenstehenden Willen des Vollstreckungsschuldners bei der Durchsetzung einer öffentlichrechtlichen Maßnahme zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines rechtmäßigen Zustands beugen sollen.

Zwangsmittel haben daher keinen Strafcharakter, wie etwa das Bußgeld, sondern einen Beugecharakter.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung regelt den Grundsatz der Anwendung des mildesten Mittels. Danach ist das Mittel anzuwenden, das den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigt. Welches Zwangsmittel die Vollstreckungsbehörde anwendet, ist in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt. Eine Subsidiarität unter den Zwangsmitteln besteht grundsätzlich nicht, jedoch wird der unmittelbare Zwang aufgrund der Schwere seines Eingriffs im Regelfall immer erst dann einzusetzen sein, wenn die beiden anderen Zwangsmittel nicht ausreichen (§ 51 Abs. 1).

Zu § 46:

Die Androhung des Zwangsmittels ist in der Verwaltungsvollstreckung von besonderer Bedeutung und bildet das Kernstück des Verfahrens. Sie dient dazu, auf den Vollstreckungsschuldner psychologisch einzuwirken, indem sie ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen führt. Darüber hinaus soll sie darauf hinwirken, seinen Widerstand gegen die Verwirklichung der behördlichen Maßnahme zu überwinden. § 46 konkretisiert diese Vorgaben durch die Regelung des Verfahrens der Androhung.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt in Satz 1 den Grundsatz, dass jedes Zwangsmittel vor seiner Anwendung schriftlich anzudrohen ist. Die Androhung kann ausnahmsweise bei Abwehr einer drohenden, unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder sonstigen zwingenden Umständen im Sinne des § 54 entfallen. Nach Satz 2 muss dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist für die Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt werden.

Angemessen ist die Frist, wenn es dem Vollstreckungsschuldner möglich und zumutbar ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen. Eine Fristsetzung ist nach der Regelung des Satzes 3 nicht erforderlich, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht zu erfüllen hat. Hier ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass sowohl die Aufforderung, etwas zu dulden oder zu unterlassen, als auch das Verbot, etwas zu tun, sinnvollerweise keiner Fristsetzung bedürfen.

Zu Absatz 2: Satz 1 normiert den Fall, wonach die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch die Androhung auch in Form einer selbständigen Verfügung, also nach Erlaß des Grundverwaltungsakts, aussprechen.