Zu Absatz 3 Das in Aussicht gestellte Zwangsmittel muss in der Androhung konkret bezeichnet werden
Satz 2 schreibt demgegenüber vor, dass die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll, wenn hinsichtlich des Verwaltungsakts die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 vorliegen.
Zu Absatz 3:
Das in Aussicht gestellte Zwangsmittel muss in der Androhung konkret bezeichnet werden. Die Vollstreckungsbehörde muss also Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang in der Androhung ausdrücklich nennen. Auch muss beim unmittelbaren Zwang angegeben werden, in welcher Form dieser durchgeführt werden soll. Insoweit sind auch die speziellen Regelungen der §§ 52, 53 als besondere Unterfälle des unmittelbaren Zwangs zu beachten. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, und beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde für diesen Fall, die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 49 zu beantragen, so ist bereits in der Zwangsgeldandrohung auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Nach Satz 2 dürfen nicht mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angedroht werden; ebensowenig darf sich die Behörde bei der Androhung die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehalten. Damit soll sichergestellt werden, daß sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel bezieht. Satz 2 betrifft jedoch nicht den Fall, in dem die Behörde mehrere Handlungen oder Unterlassungen anordnet. Hier kann sie jede einzelne Anordnung mit der Androhung eines anderen Zwangsmittels belegen. Auch steht der Regelung des Satzes 2 nicht entgegen, dass ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht wird.
Satz 3 unterstreicht nochmals den Schutzzweck des Satzes 2 und schreibt vor, dass die Zulässigkeit der Androhung eines neuen Zwangsmittels erst nach Erfolglosigkeit des zunächst angedrohten gegeben ist. Die Vollstreckungsbehörde muss also erst den Erfolg des zuvor angedrohten Zwangsmittels abwarten.
Zu Absatz 4:
Die Bestimmung schreibt vor, dass die Androhung von Zwangsgeld einen festen Betrag nennen muß. Es darf danach nicht nur der Höchstbetrag angegeben werden.
Zu Absatz 5:
Wird die Ersatzvornahme angedroht, so ist in der Androhung ihr Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Dies entspricht der Intention der Androhung als psychologisches Instrument und trägt dazu bei, dem Vollstreckungsschuldner das Kostenrisiko für den Fall vor Augen zu führen, dass er seine Pflicht nicht erfüllt und es auf eine Ersatzvornahme ankommen läßt. Nach Satz 2 kann in der Androhung bestimmt werden, dass der Kostenbetrag bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Diese Regelung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1976, S. 1703) und vermeidet den Meinungsstreit über den Zeitpunkt der Fälligkeit, wie er etwa zu § 10 des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes besteht. Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass der vorläufig veranschlagte Betrag zu niedrig bemessen war. In diesem Falle ist der Vollstreckungsschuldner zur Erstattung der tatsächlich erforderlichen Kosten verpflichtet.
Zu Absatz 6:
Die Androhung ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Absatz 6 ist damit zwingende Bestimmung über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung im Sinne des § 41 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Form der Zustellung gelten die §§ 1 bis 17.
Zu Absatz 7:
Die Bestimmung entspricht § 18 des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und regelt die Grundsätze der komplexen Materie des Rechtsbehelfsverfahrens in Zusammenhang mit der Androhung. Satz 1 dient lediglich der Klarstellung und der Vollständigkeit und korrespondiert insoweit mit § 79 der auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verweist. Die Sätze 2, 3 und 4 treffen demgegenüber spezielle Regelungen in bezug auf den Rechtsschutz des Vollstreckungsschuldners.
Zu § 47:
Die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels bildet die letzte Verfahrensstufe der Sekundärmaßnahme (Verwaltungsvollstreckung). Die Festsetzung eines bestimmten Zwangsmittels ist, außer beim Zwangsgeld (§ 51), nicht erforderlich und daher keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung in der Vollstreckung. Die Festsetzung ist ein lediglich interner Vorgang der Vollstreckungsbehörde, der keine Außenwirkung entwickelt und infolgedessen auch keine Verwaltungsaktualität besitzt. Die Festsetzung des Zwangsmittels kann dabei in einem Akt mit der Androhung oder der Anwendung zusammenfallen oder auch in dem Zeitraum zwischen Androhung und Anwendung liegen, ohne dass rechtstechnisch eine Festsetzung gegeben ist.
§ 47 regelt als letzte Verfahrensstufe die Voraussetzungen der Anwendung der Zwangsmittel. Grundsätzlich muß sich die Anwendung der Zwangsmittel im Rahmen der Androhung halten.
Zu Absatz 1:
Die Bestimmung regelt, dass die Anwendung der Zwangsmittel nur dann rechtmäßig ist, wenn der von der Vollstreckungsbehörde verlangte Zustand noch nicht hergestellt wurde. Dem Charakter der Zwangsmittel als Beugemittel folgend dient ihre Anwendung lediglich der Beseitigung rechtswidriger Zustände. Dem entspricht auch die in Satz 2 normierte Befugnis der wiederholten Anwendung von Zwangsmitteln.
Zu Absatz 2:
Die Bestimmung verdeutlicht den in Absatz 1 herausgestellten Grundsatz, dass der Zweck der Anwendung von Zwangsmitteln der Herstellung rechtmäßiger Zustände dient. Zwangsmittel haben demnach keinen Strafcharakter und ahnden somit auch nicht das Unrecht des Vollstreckungsschuldners. Es verstößt daher nicht gegen Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes, Zwangsmittel auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße anzuwenden.
Zu Absatz 3:
Die Bestimmung ergänzt den Grundsatz des Absatzes 1, indem sie ausdrücklich die Stellung der Zwangsmittel als Beugemittel betont. Eine Beugung des Widerstands in der Person des Vollstreckungsschuldners erfüllt objektiv ihren Zweck nur dann, wenn sie auch geeignet ist, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner überhaupt nicht in der Lage ist, die zu erzwingende Verpflichtung zu erfüllen. Insoweit korrespondiert die Bestimmung auch mit dem in § 45 niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zu Absatz 4:
Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Vollstreckungsschuldner, da er bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, der Anwendung der Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 widersetzen könnte. Sollte die Vollstreckungsbehörde dabei nicht in der Lage sein, den ihr entgegengesetzten Widerstand zu brechen, so ist die Heranziehung der Polizei ausdrücklich vorgesehen. Die Regelung korrespondiert insoweit mit dem in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 PAG niedergelegten Grundsatz der Amtshilfe und stellt ihn an dieser Stelle ausdrücklich heraus. Daraus leitet sich die nachfolgende Verpflichtung der Polizei ab, die in der Gesetzesbegründung zu § 39 des bisherigen Gesetzes dargestellt wurde: Die Polizei hat die Aufgabe, als Vollzugsorgan der Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung und als Hilfsorgan anderer Verwaltungsbehörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen mitzuwirken. Je nach Lage des Falls kann es nötig sein, im Rahmen dieser Voraussetzungen zur Durchsetzung des Verwaltungszwangs Polizeibeamte einzusetzen. Soweit das nicht nötig erscheint, können eigene Vollstreckungsbedienstete der Vollstreckungsbehörde den Verwaltungszwang ausüben. Wenn es sich um Fälle handelt, in denen Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere von Waffengewalt in Betracht kommt, ist stets die Mitwirkung der Polizei angebracht. Die Polizei handelt dann nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes.
Zu § 48: § 48 regelt das wegen seiner universellen Anwendbarkeit in der Praxis am häufigsten angewandte Zwangsmittel.
Das Zwangsgeld dient in erster Linie der Erzwingung unvertretbarer Handlungen, zu denen im weiteren Sinne auch Duldungen und Unterlassungen gehören. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 kann es jedoch ausnahmsweise auch zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung angewendet werden.
Zu Absatz 1:
Anders als bei den übrigen Zwangsmitteln sieht die Bestimmung für das Zwangsgeld eine Festsetzung vor. Diese wird durch den Erlaß eines Leistungsbescheids vorgenommen, der den Vollstreckungsschuldner zur Zahlung des Zwangsgeldes verpflichtet und seinerseits nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben werden kann. Festsetzung und Anwendung des Zwangsgeldes müssen sich in dem durch die Androhung vorgegebenen Rahmen halten.
Der Hauptanwendungsbereich des Zwangsgeldes liegt nach Satz 1 in der Erzwingung unvertretbarer Handlungen.
Das sind solche Handlungen, die allein vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängen und daher nicht durch einen anderen ausgeführt werden können.
Daneben kann nach der Bestimmung des Satzes 2 gegen den Vollstreckungsschuldner auch bei vertretbaren Handlungen ein Zwangsgeld verhängt werden, allerdings nur, wenn die Ersatzvornahme untunlich, also schlechterdings unangemessen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ersatzvornahme mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Bleibt das Zwangsgeld wirkungslos, so kann die Vollstreckungsbehörde nach den Regelungen des § 46 Abs. 3 Satz 3 und des § 47 Abs. 1 immer noch auf die Ersatzvornahme übergehen.
Zu Absatz 2:
Die Bestimmung setzt in Satz 1 den Rahmen für die Höhe des Zwangsgeldes fest. Innerhalb dessen kann die Vollstreckungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen das Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld muss so hoch bemessen sein, dass der Vollstreckungsschuldner es voraussichtlich vorziehen wird, seine Pflicht zu erfüllen.
Für die Bemessung des Zwangsgeldes ist im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 45 maßgebend. Insbesondere sind bei der Bemessung unter anderem zu berücksichtigen die Wichtigkeit des Zwecks der Vollstreckung, die Intensität des geleisteten Widerstands (erster Verstoß oder Wiederholungsfall), die wirtschaftliche Lage des Vollstreckungsschuldners, Motive, Art und Umfang der Zuwiderhandlung sowie der durch die Zuwiderhandlung erlangte Vorteil.
Zu Absatz 3:
Die Bestimmung regelt in Satz 1 das Verfahren der Beitreibung des Zwangsgeldes unter Verweis auf die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts. Satz 2 trifft eine Regelung über die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung.
Eine Mahnung ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich. Satz 3 spricht eine Ausnahme aus, indem er bestimmt, dass in besonderen Härtefällen von der Beitreibung des Zwangsgeldes abgesehen werden kann. Dies geschieht, weil mit der Festsetzung des Zwangsgeldes im Vergleich zu anderen Zwangsmitteln ein zusätzlicher Verfahrensschritt vollzogen wird, so dass es geboten erscheint, die Möglichkeit des nachträglichen Absehens von der Beitreibung des Zwangsgeldes für Ausnahmefälle zu eröffnen. Eine generelle Härteregelung, die auch andere Zwangsmittel miteinbezieht, ist nicht erforderlich, da insoweit bereits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingreift.
Zu § 49:
Die Ersatzzwangshaft ist kein primäres Zwangsmittel, sondern akzessorisch zum Zwangsgeld. Das heißt, dass nur bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes dessen Umwandlung in Freiheitsentzug möglich ist. Die Ersatzzwangshaft tritt damit an die Stelle des Zwangsgeldes. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Person ist sie jedoch nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen.