Versicherung

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, und bestimmt als für ihre Anordnung zuständig das Verwaltungsgericht. Eine besondere Androhung der Ersatzzwangshaft ist nicht erforderlich, jedoch muss die Vollstreckungsbehörde bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit, Ersatzzwangshaft zu verhängen, ausdrücklich und schriftlich hingewiesen haben.

Uneinbringlich ist das Zwangsgeld, wenn ein nach ordnungsgemäßer Festsetzung durchgeführter Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist.

Die Haftanordnung des Gerichts setzt einen entsprechenden Antrag der Vollstreckungsbehörde voraus. Dieser steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Dabei kann die Vollstreckungsbehörde dem Gericht eine bestimmte Dauer der Ersatzzwangshaft vorschlagen, wobei dieser Vorschlag für das Gericht aber keine Bindungswirkung entfaltet. Deshalb braucht bei einem im Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes erfolgenden Hinweis auf Ersatzzwangshaft eine bestimmte Haftdauer nicht genannt zu werden.

Zu den Absätzen 2 und 3: Sie regeln die Dauer und die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft.

Zu § 50: Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder einen beauftragten Dritten. Durch sie wird unmittelbar der Zustand herbeigeführt, den der Vollstreckungsschuldner herbeiführen sollte. § 50 regelt die Voraussetzungen der Ersatzvornahme sowie deren Verfahren hinsichtlich der Kosten.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt den Grundsatz der Ersatzvornahme. Ersatzvornahme ist danach die Vornahme einer vertretbaren Handlung an Stelle und auf Kosten des Vollstreckungsschuldners. Vertretbar im Sinne der Bestimmung ist eine Handlung dann, wenn es für die Vollstreckungsbehörde keinen Unterschied ausmacht, ob der Vollstreckungsschuldner, ein anderer oder die Vollstreckungsbehörde selbst die Handlung vornimmt. Die Regelung selbst vornehmen oder vornehmen lassen eröffnet der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, die Ersatzvornahme entweder selbst durchzuführen oder durch einen anderen, den sie mit der Ausführung beauftragt hat, durchführen zu lassen.

Zu Absatz 2:

In Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist die Androhungsbestimmung des § 46 Abs. 5 Satz 1 besonders zu beachten, wonach zwingend erforderlich ist, dass in der Androhung der Ersatzvornahme ihr Kostenbetrag stets vorläufig zu veranschlagen ist. Absatz 2 konkretisiert § 46 Abs. 5 Satz 2, indem er bestimmt, dass die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangt werden kann, wenn in der Androhung der Ersatzvornahme der Betrag veranschlagt und auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme eintretende Fälligkeit hingewiesen wurde.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung verweist für das Verfahren der Beitreibung der Kosten oder der vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme auf die Vorschriften des Zweiten Abschnitts. Ähnlich dem Verfahren beim Zwangsgeld sind die Kosten durch Leistungsbescheid festzusetzen. Die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 3 Satz 2 greift insoweit nicht ein, da sie bereits von einem bestehenden Leistungsbescheid in Zusammenhang mit der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen ausgeht und daher den Erlaß eines weiteren Leistungsbescheides für verzichtbar erklärt.

Satz 2 konkretisiert den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgestellten Grundsatz und bestimmt die Einstellung der Beitreibung im Falle der Ausführung der gebotenen Handlung durch den Vollstreckungsschuldner.

Zu § 51:

Der unmittelbare Zwang stellt das schärfste Mittel in der Verwaltungsvollstreckung dar. § 51 regelt die Voraussetzungen der Anwendung dieses Zwangsmittels im allgemeinen, während die §§ 52 und 53 besondere Anwendungsfälle des unmittelbaren Zwangs normieren. Grundsätzlich ist unmittelbarer Zwang nur zulässig, wenn die milderen Mittel (Ersatzvornahme oder Zwangsgeld) nicht erfolgreich angewandt werden können.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Verhältnis zu den Zwangsmitteln der Ersatzvornahme oder des Zwangsgelds. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 45) wird durch diese Bestimmung konkretisiert.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs auf die §§ 58 bis 67 des Polizeiaufgabengesetzes. Die Bestimmungen sind für den Vollziehungsbeamten entsprechend anwendbar, wobei ihm der Waffengebrauch nicht gestattet wird. Der Waffengebrauch bleibt damit den Polizeibeamten vorbehalten.

Zu Absatz 3: Satz 1 dient der Klarstellung und verdeutlicht, dass auch innerhalb des Zwangsmittels der Ersatzvornahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig ist. Satz 2 unterstreicht das rechtsstaatliche Gebot, dass die Abgabe einer Erklärung nicht durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs erzwungen werden darf.

Zu § 52:

Die Wegnahme ist ein in der Verwaltungspraxis immer wieder vorkommender Sonderfall der Anwendung unmittelbaren Zwangs. § 52 trifft für dieses Verfahren besondere Regelungen.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt, dass die Vollstreckung eines Anspruchs auf Herausgabe oder Vorlage einer beweglichen Sache durch Wegnahme erfolgt. Zuständig für die Wegnahme ist, wie bei der Pfändung beweglicher Sachen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2), der Vollziehungsbeamte. Die Wegnahme setzt als spezieller Anwendungsfall des unmittelbaren Zwangs zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Zwangsmittels voraus. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die im Regelfall geltende Einstufung des unmittelbaren Zwangs als schwerstem und letztem Mittel (§ 51 Abs. 1) einer differenzierteren Betrachtung unterliegt. Die mit der Pfändung verbundene Wegnahme von Sachen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Beitreibung bedeutet für diesen grundsätzlich keinen gravierenderen Eingriff als die Wegnahme im Rahmen der Herausgabe oder Vorlage nach dieser Bestimmung. Insofern kann die Intensität des Eingriffs der Wegnahme als Anwendungsfall des unmittelbaren Zwangs mit der Wegnahme als Pfändungsmaßnahme grundsätzlich gleichgesetzt werden. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs; insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Zu Absatz 2: Absatz 2 verpflichtet den Vollstreckungsschuldner, vor dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben, sofern diese nicht gefunden wird und die Vollstreckungsbehörde einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt das im Rahmen von Absatz 2 anzuwendende Verfahren.

Zu § 53:

Die Zwangsräumung stellt einen weiteren in der Verwaltungspraxis häufigen besonderen Anwendungsfall des unmittelbaren Zwangs dar. Wie § 52 trifft auch § 53 für das Verfahren der Zwangsräumung spezielle Regelungen.

Zu Absatz 1: Satz 1 bestimmt, dass der Vollstreckungsschuldner und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden können. Die Bestimmung ist nur auf die Verpflichtung der Räumung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen anwendbar. Das Erfordernis nach Satz 2, dem Vollstreckungsschuldner den Zeitpunkt der Zwangsräumung mitzuteilen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Zwangsräumung anzudrohen (§ 46). Die Mitteilung kann jedoch mit der Androhung verbunden werden. Eine bestimmte Form für die Mitteilung ist nicht vorgesehen. Sie kann danach per Post oder gegebenenfalls per Fax, aber auch mündlich oder telegraphisch erfolgen.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde, im Einzelfall die Zwangsräumung auf Antrag des Vollstreckungsschuldners einzustellen oder rückgängig zu machen. Dies setzt einen besonderen Härtefall voraus.

Die Bestimmung erweitert damit, wie auch schon § 48 Abs. 3 Satz 3, den allgemeinen Schuldnerschutz nach § 29.

Zu Absatz 3: Bewegliche Sachen sind nicht von der Vollstreckung nach Absatz 1 umfaßt. Die Bestimmung regelt daher, daß diese dem Vollstreckungsschuldner oder einer sonstigen empfangsberechtigten Person zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen sind.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung regelt den Fall, dass keine der in Absatz 3 genannten Personen anwesend ist. Die beweglichen Sachen sind dann zu verwahren oder in Verwahrung zu geben. Werden die Sachen auf Aufforderung nicht nach Ablauf der bestimmten Frist abgeholt, so kann die Vollstreckungsbehörde sie verwerten und den Erlös hinterlegen.

Zu § 54:

Es sind Fälle denkbar, in denen die Verwaltungsakte einer Behörde schnell und unter Abweichung von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes durchgesetzt werden müssen, um Schadensentstehung oder Schadensvertiefung zu verhindern. Die Bestimmung schafft die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, indem sie die sofortige Anwendung von Zwangsmitteln zuläßt.

Der sofortige Verwaltungsvollzug betrifft hauptsächlich die Fälle, in denen schnelles Handeln zur Verhütung oder Unterbindung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Notwendigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn zwischen Erkennen der Situation und voraussichtlichem Schadenseintritt keine Zeit mehr für die Einhaltung des gestuften Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit seinen Voraussetzungen bleibt, ein sofortiges Handeln aber geboten ist.

Der sofortige Vollzug setzt das Vorliegen und somit den Erlaß eines vollziehbaren Verwaltungsaktes voraus.

Jedoch ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 eine Abweichung von den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt möglich:

- § 19 Nr. 1: Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, der nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann,

- § 20 Abs. 4: Voraussetzungen der Vollstreckung im Falle der Rechtsnachfolge,