Zu 2 Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Hebesätze der Kreisumlagen bildet § 28 Abs

Oktober 1993 des Abgeordneten Dr. Gundermann hat das Thüringer Innenministerium wie folgt geantwortet (vgl. - Drucksache 1/2806 -): Zu 1.:

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat für das Haushaltsjahr 1993 Kreisumlagenhebesätze zwischen 24,37 vom Hundert und 33 vom Hundert genehmigt.

Zu 2.: Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Hebesätze der Kreisumlagen bildet § 28 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes zur Regelung des kommunalen Finanzausgleichs Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu versagen, wenn bei Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Höhe der Kreisumlage auch unter Würdigung der Aufgabenerfüllung durch den Landkreis zu einem übermäßigen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht und damit zu einer unzumutbaren Belastung der kreisangehörigen Gemeinden führen würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Genehmigung der Kreisumlagen 1994, und welche Maßstäbe setzte das Landesverwaltungsamt für eine unzumutbare Belastung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden?

2. Welche Hebesätze wurden für 1994 genehmigt?

3. Auf welcher Grundlage erfolgte die Aufhebung und Neufestsetzung von Hebesätzen für welche Kreise?

4. Wie ist die Stellungnahme der Kreisvertreter des Städte- und Gemeindebundes zu den korrigierten Hebesätzen eingeholt und berücksichtigt worden?

5. Wie reagiert die Landesregierung auf den massiven Widerspruch der Bürgermeister des Kreises Mühlhausen gegen die wiederholt geänderte Genehmigung der Kreisumlage für 1994 und die Forderungen der Bürgermeister nach höheren Zuweisungen des Landes im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. April 1994 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung der Kreisumlage ist § 28 Abs. 4 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Eine Genehmigungspflicht für die Kreisumlage ist danach erst dann gegeben, wenn das Umlagesoll 1994 gegenüber 1993 um mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.

Insgesamt wurden bisher (Stichtag 28. März 1994) 28 Kreishaushalte zur Genehmigung beim Landesverwaltungsamt vorgelegt. 18 wurden rechtsaufsichtlich behandelt.

Die genehmigungspflichtigen Kreisumlagen der Landkreise Artern und Saalfeld wurden nach Bewertung der Finanzlage ihrer kreisangehörigen Gemeinden nur unter der Maßgabe genehmigt, dass eine Kürzung des Umlagesolls entsprechend der Vorgabe des Thüringer Landesverwaltungsamtes erfolgt.

Ob die Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden unzumutbar ist, ergibt sich aus der Analyse der Finanzlage sämtlicher Gemeinden des jeweiligen Landkreises. Die Beurteilung richtet sich insbesondere nach der jeweiligen Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt, dem Stand der Rücklagen, dem Schuldenstand, den Investitions- und Finanzplänen sowie den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse.

Zu 2.: Hebe- bzw. Umlagesätze unterliegen 1994 nicht mehr der Genehmigungspflicht. Über die bisher genehmigten Kreisumlagen gibt die Tabelle in der Antwort zu Frage 1 Auskunft.

Zu 3.: Da sich die Umlagegrundlagen nach § 28 Abs. 3 jährlich ändern, wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltssatzung eine Neufestsetzung der Umlagesätze für alle Landkreise erforderlich. Wenn das Landesverwaltungsamt die Höhe der Kreisumlage (und das damit verbundene rechnerische Ergebnis des Verhältnisses des ungedeckten Bedarfs zur Umlagekraft als Umlagesatz) beanstandet, kann der betroffene Landkreis durch einen sogenannten Beitrittsbeschluß den ungedeckten Bedarf und den Umlagesatz ändern. Bisher hat die Rechtsaufsicht im Jahr 1994 nur in zwei Fällen (Landkreise Artern und Saalfeld) den ungedeckten Bedarf rechtsaufsichtlich beanstandet und gekürzt.

Zu 4.: Stellungnahmen der Kreisverbände des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen sind 1994 bisher nicht eingeholt worden, da sich das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Kreishaushalte grundlegend von dem des Jahres 1993 unterscheidet. Im Vollzug des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes als Rechtsgrundlage für die Kreisumlage stellte das Jahr 1993 eine Übergangsphase dar. Für das Haushaltsjahr 1993 erfogte die Überprüfung der Haushalte nach einem Grobraster für Einnahme- und Ausgabeansätze bei einer genehmigungspflichtigen Kreisumlage von mehr als 200 Deutsche Mark je Einwohner. Ab 1994 erfolgt eine genauere Überprüfung nach den in der Antwort zu Frage 1 enthaltenen Kriterien.

Rechtsaufsichts- und damit Genehmigungsbehörde für genehmigungspflichtige Bestandteile der Haushaltssatzungen der Landkreise ist nach § 98 Abs. 1 der Vorläufigen Kommunalordnung/ § 118 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung ausschließlich das Landesverwaltungsamt. Eine Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes ist im Verfahren über den Erlaß der Haushaltssatzung nicht vorgesehen.

Zu 5.: Der vom Kreistag am 28. Januar 1994 beschlossene Haushalt des Landkreises Mühlhausen ist als 28. Kreishaushalt am 18. März 1994 beim Landesverwaltungsamt eingegangen und rechtsaufsichtlich noch nicht abschließend behandelt.

Das in der Haushaltssatzung festgesetzte Umlagesoll beträgt 26.156.000,00 Deutsche Mark (1993: 24.699.100,00

Deutsche Mark) und steigt gegenüber dem Vorjahr um 5,898 vom Hundert an. Diese Erhöhung unterliegt keiner Genehmigungspflicht.

Da die Haushaltssatzung des Landkreises Mühlhausen andere genehmigungspflichtige Teile in Form von Kreditaufnahmen ausweist, kann die Haushaltssatzung 1994 auch noch nicht rechtswirksam erlassen sein. Von einer wiederholt geänderten Genehmigung der Kreisumlage für 1994 kann also keinesfalls gesprochen werden.

Falls es tatsächlich zu massiven Widersprüchen der Bürgermeister zum Kreishaushalt kam, können diese folglich nur auf Kreisebene im Vorfeld des Haushaltserlasses erhoben worden sein. Sollten sie zu der jetzigen Festsetzung der Kreisumlage durch den Kreistag geführt haben, so ist dies als ein Ausdruck einer lebendigen Demokratie in der kommunalen Familie Mühlhausen zu werten und bedarf keiner weiteren Reaktionen. Hinsichtlich der genannten Forderungen der Bürgermeister nach höheren Zuweisungen des Landes zum Verwaltungs- und Vermögenshaushalt ist auf die gesetzliche Festlegung im Landeshaushalt zu verweisen. Die Landesregierung ist bemüht, den Kommunen die bestmögliche Finanzausstattung zu sichern. Mit einer Verbundquote von 23 vom Hundert zugunsten der Finanzausgleichsmasse liegt Thüringen über dem Satz der anderen neuen Bundesländer.