Krankheit des Kindes bei Angestellten und Beamten in Thüringen

Nach § 45 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Angestellte Anspruch in jedem Kalenderjahr für jedes erkrankte Kind bis zu zehn Tage Krankengeld zu erhalten und von ihrem Arbeitgeber unbezahlt frei gestellt zu werden, falls kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Anspruch auf 20 Tage.

Thüringer Beamte haben nach den Durchführungsbestimmungen zu § 18 der Thüringer Urlaubsverordnung Anspruch auf vier Tage im Kalenderjahr Sonderurlaub unter Fortgewährung der Besoldung bei schwerer Erkrankung eines Kindes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen werden Beamte in dieser Frage nicht gleich behandelt?

2. Wie sehen die diesbezüglichen Regelungen für Beamte im Bund und in den anderen Bundesländern aus?

3. Beabsichtigt die Landesregierung die Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Urlaubsverordnung zu verändern und den Anspruch auf Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes zu verlängern?