Die Liegenschaften sollen soweit und so schnell wie möglich durch Verkauf verwertet

Problem und Regelungsbedürfnis

Mit der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen über die kostenlose Übertragung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften erhielt der Freistaat Thüringen etwa 100 Liegenschaften unterschiedlicher Größe und Nutzung.

Die Liegenschaften sollen soweit und so schnell wie möglich durch Verkauf verwertet werden.

B. Lösung:

Das vorgesehene Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für eine Verwertung unter Befreiung von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO. Damit kann auf wechselnde Marktbedingungen individuell und effizient reagiert werden.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Die Kosten der Verwertung werden aus den Erlösen gedeckt. Nach der Beendigung der Verwertung werden überschießende Erlöse zu gleichen Teilen den Landkreisen/Gemeinden und dem Landeshaushalt zugeführt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Vogel Anlage Thüringer Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz - -)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Die Übertragung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften auf die Länder erfolgt in Thüringen nach dem Verwaltungsabkommen zur Übertragung der von der Westgruppe der Truppen genutzten Liegenschaften auf den Freistaat Thüringen vom 9. Februar 1994. Die Verwaltung und Verwertung der übernommenen Liegenschaften wird nach Maßgabe dieses Gesetzes geregelt.

§ 2:

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaften werden zum Zwecke ihrer Verwertung vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, die übrigen Flächen vom Finanzministerium in ein unselbständiges

Sondervermögen nach § 113 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) eingebracht. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu verwalten.

(2) Dieses Sondervermögen trägt den Namen WGT-Liegenschaften Thüringen.

(3) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(4) Das Sondervermögen wird durch den Innenminister vertreten.

(5) Das Sondervermögen hat die Befugnis zur selbständigen Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von insgesamt 50 Millionen Deutsche Mark und eines zusätzlichen Kassenkredits in Höhe von insgesamt 15 Millionen Deutsche Mark. Die Verwaltung der Kredite wird dem Innenministerium übertragen.

(6) Der allgemeine Gerichtsstand ist Erfurt.

§ 3:

(1) Die Liegenschaften werden insbesondere verwertet:

1. zur Schaffung, Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Thüringen,

2. unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten Thüringer Unternehmen,

3. zur Wohnungsbauförderung,

4. im Zusammenwirken mit öffentlichen Planungsträgern zum Zwecke der Baulandbeschaffung und des Verkehrswegebaus,

5. zur Anregung der Investitionstätigkeit in Thüringen,

6. für Zwecke des Naturschutzes sowie

7. für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

(2) Bei Verwertung nach Absatz 1 Nr. 7 ist ein forstliches Betriebskonzept vorzulegen und hierzu die Landesforstverwaltung anzuhören. Eine Verpachtung von Forstflächen soll nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.

(3) Bei der Verwertung nach Absatz 1 Nr. 6 ist entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 die Naturschutzverwaltung zu beteiligen.

§ 4:

(1) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über die Art und Weise der Verwertung obliegen dem Innenminister im Benehmen mit einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich aus je einem Vertreter des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten, des Ministeriums für Umwelt und Landesplanung und des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr zusammensetzt. Dies gilt auch für solche Entscheidungen, die auf Dritte übertragen worden sind.

(2) Zur Beratung des Innenministeriums in allen wesentlichen Fragen der Verwertung wird ein Beirat gebildet.

(3) Der Beirat tritt nach Einladung durch das Innenministerium zusammen. Die Einladung erfolgt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Der Beirat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Landtags, je einem Vertreter des Landkreistags, des Gemeinde- und Städtebundes, je einem Vertreter einer der Industrie- und Handelskammern, einer der Handwerkskammern, des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. sowie je einem Vertreter des Bauernverbandes und des Waldbesitzerverbandes. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag dieser Einrichtungen vom Innenministerium ernannt.

§ 5: