Wie viele Stauanlagen gibt es in

März 1994 hat folgenden Wortlaut:

In Thüringen wird der überwiegende Teil der Talsperren und Stauanlagen durch die Thüringer Talsperrenverwaltung unterhalten. Darunter fallen allerdings nicht eine Anzahl von kleineren, ehemals landwirtschaftlich genutzten Speichern. Bei vielen dieser vormals in Regie der Räte der Kreise oder der LPGen selbst gebauten Anlagen gibt es heute Probleme. Diese reichen von ungeklärten Eigentumsverhältnissen beim Grundeigentum bis zum Streit über den heute verantwortlichen Betreiber.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Stauanlagen gibt es in Thüringen?

2. Wie groß ist die Gesamtfläche an Thüringer Stauanlagen einschließlich der Rückhaltebecken?

3. Wie groß ist der Anteil an Anlagen, die nach Anzahl der Stauanlagen und Größe der Stauflächen (relativ und absolut) in die Zuständigkeit der Thüringer Talsperrenverwaltung fallen?

4. Wie gestalten sich die Eigentumsverhältnisse bei den Anlagen?

5. Welche Anlagen befinden sich im Eigentum des Landes?

6. Welche Stauanlagen sind kommunales Eigentum?

7. Welche sonstigen Eigentümer gibt es?

8. Wo gibt es ungeklärte Eigentumsverhältnisse?

9. Wie sind die Eigentumsverhältnisse bei überstauten Flächen einzuordnen, und welche Probleme resultieren daraus?

10.Welche vertraglichen Regelungen exisitieren im Bereich der Thüringer Talsperrenverwaltung zur Nutzung und Inanspruchnahme von überstauten bzw. überstaubaren Flächen?

11.Welche Nutzungsmodelle/Pachtmodelle sind zur Befriedigung der Ansprüche der Grundeigentümer vorstellbar?

Das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Mai 1994 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

In Thüringen wird ein Teil der Stauanlagen durch die Thüringer Talsperrenverwaltung unterhalten. Die Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) betreibt die Saalekaskade.

Der überwiegende Anteil sind kleinere Stauanlagen der Talsperrenklassen 3 mit der Hilfsklasse 4. Diese Stauanlagen werden von landwirtschaftlichen Betrieben, Kommunen und anderen Unternehmen betrieben. Für einige dieser Anlagen fühlt sich kein Unternehmer verantwortlich. In fast allen Fällen wurden keine Eigentumsregelungen für die überstauten Flächen vorgenommen, d. h. zwischen dem Talsperrenunternehmer und dem Eigentümer der überstauten Flächen gibt es keine Übereinstimmung zur Nutzung dieser Flächen; es gibt teilweise auch keine Abgrenzung über den Betrieb der Stauanlage.

Bei den nachfolgenden Ergebnissen wurden die Talsperre Leibis und das Pumpspeicherwerk Goldisthal nicht berücksichtigt.

Zu 1.: In Thüringen gibt es gemäß der Definition in § 42 des Thüringer Wassergesetzes 172 Talsperren, Rückhaltebecken und Speicherbecken.

Zu 2.: Die ermittelte Gesamtfläche der überstauten Flächen der Stauanlagen beträgt 7.242 Hektar.

Zu 3.: 72 Stauanlagen mit insgesamt 4.878 Hektar Staufläche sind der Thüringer Talsperrenverwaltung zugeordnet.

Siehe weiter unter Frage 4.

Zu 4.: Die Zuordnung gemäß dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) an das Land wird einen längeren Zeitraum einnehmen, und die Übertragung gemäß Gesetz zur Errichtung der Thüringer Talsperrenverwaltung ist nur für wenige Flurstücke bereits erfolgt.

An den Brauchwassertalsperren der Thüringer Talsperrenverwaltung ist der Anteil des Eigentums anderer Rechtspersonen an den überstauten Flächen besonders hoch. Bei vielen Anlagen, besonders denen aus den Jahren ab 1970, werden nur die Aufstandsflächen der Absperrbauwerke in das Eigentum des Landes übergehen. Die überstauten Flächen gehören den vielen privaten Grundstückseigentümern, auch Kommunen, die auf der Grundlage des früheren LPG-Rechts diese Flächen zur Verfügung gestellt haben.

Im Bereich der Trinkwassertalsperren kommt zusätzlich noch der abschließende Erwerb der Trinkwasserschutzzone I hinzu.

Zu 5.: Im Gesetz zur Errichtung der Thüringer Talsperrenverwaltung vom 7. Mai 1993 sind alle Anlagen aufgeführt, die als Eigentum des Landes zu betrachten sind. Die Ausführungen zu Frage 4 sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.

Weitere zwei Stauanlagen mit 56 Hektar Staufläche werden von der Naturschutzbehörde verwaltet.

Zu 6.: 25 Brauchwassertalsperren mit 84 Hektar Staufläche sind unserer Meinung nach kommunalen Betreibern (Landkreisen) zuzuordnen. Bei fünf Anlagen konnte keine Einigung mit den Kreisverwaltungen zum Betreiben erzielt werden. Dies wird mit Hinweis auf eine fehlende Rechtsnachfolge der Landkreise bezüglich der Aufgaben der Räte der Kreise als Glied des untergegangenen Staates begründet. Die überstauten Flächen sind in vielen Fällen nicht im Eigentum der Talsperrenunternehmer.

Der Grund ist in der ungeklärten Rechtsnachfolge der ehemaligen Räte der Kreise und Bezirke zu suchen. Diese waren bei vielen landwirtschaftlichen Stauanlagen als Investitionsauftraggeber und Rechtsträger aufgetreten.

Hinzu kommt, dass einige Nachfolgeeinrichtungen der LPGen sich nicht zuständig fühlen, obwohl diese die Wasserrechte bisher nicht zurückgegeben haben.

Auch an Anlagen, die unter den Fragen 4 bis 7 erwähnt und bei denen landwirtschaftliche Flächen einzelner Betriebe überstaut oder überbaut sind, ohne dass diese selbst die Talsperrenunternehmer sind, gibt es ungeklärte Eigentumsverhältnisse an überstauten Flächen sowie an den Absperrbauwerken. Dies betrifft mindestens 120

Stauanlagen.

Neben dem umfangreichen Regelungsbedarf der Eigentumsverhältnisse an überbauten und überstauten Grundstücken ist das Eigentum an den Absperrbauwerken selbst oft strittig, d. h. es existieren für einige Stauanlagen keine Talsperrenunternehmer. Die Unterhaltung und der Betrieb des Absperrbauwerkes der Stauanlage obliegt dem Talsperrenunternehmer als Betreiber und Eigentümer der Anlage. Für 55 Stauanlagen fühlt sich kein Unternehmer verantwortlich, so dass der Betrieb und die Unterhaltung nicht mehr entsprechend den Regeln der Technik und den Rechtsvorschriften erfolgt. An diesen Anlagen mehren sich infolge Fehlbedienung bzw. Unterlassungen die Schäden.