Pflege

Dies hat direkte Auswirkungen auf das Betriebsplanverfahren, da sich der Schwerpunkt hier auf die für die Wiedernutzbarmachung und Sanierung erforderlichen Abschlußbetriebspläne verlagerte. Aufgrund des abrupten Rückgangs und insbesondere des fehlenden Planungsvorlaufs werden derzeit noch in einer Reihe von bereits stillgelegten bergbaulichen Betrieben erste Sanierungsarbeiten (beispielsweise Entkernungen, Rückbau von Betriebseinrichtungen, Böschungsabstützungen usw.) auf der Grundlage zugelassener Hauptbetriebspläne durchgeführt. Dies erfolgt bis zur Zulassung der Abschlußbetriebspläne für die entsprechenden Objekte.

Für das Betriebsplanverfahren im Braunkohlenbergbau ergibt sich folgendes Bild: Betriebsplanart zur Zulassung eingereicht davon zugelassen (Stand 30.04.1994) Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung - Hauptbetriebsplan zur Gewinnung/Aufbereitung 6 5

Abschlußbetriebsplan 9 7

Rahmenbetriebsplan - Sonderbetriebsplan 67 35

c) Kali-/Steinsalzbergbau und Spatbergbau

Die Entwicklungen in diesen Bereichen sind gekennzeichnet von einem Förderrückgang im Sektor Kali- und Steinsalz sowie der Stillegung des Spatbergbaus.

Neben der untergeordnet auftretenden Haldenrückgewinnung dominieren untertägige Versatzarbeiten und übertägige Arbeiten zur Vorbereitung einer dauerhaften Wiedernutzbarmachung.

Betriebsplanart zur Zulassung eingereicht davon zugelassen (Stand 30.04.1994) Hauptbetriebsplan zur

Gewinnung/Aufbereitung 18 18

Abschlußbetriebsplan 61 1

Sonderbetriebsplan 274 266

d) Erdöl-/Erdgas-Bergbau, Solbetriebe, Untergrundspeicher

In diesem Bereich konnte der Bergbau im wesentlichen erhalten bleiben, insbesondere im Bereich der Erdgasförderung und in der unterirdischen behälterlosen Speicherung (hauptsächlich von Erdgas). Betriebsplanart zur Zulassung eingereicht davon zugelassen (Stand 30.04.1994) Hauptbetriebsplan zur Gewinnung/Speicherung 2 2

Abschlußbetriebsplan - Rahmenbetriebsplan - Sonderbetriebsplan 6 6

e) Uranerzbergbau

Der Uranerzbergbau Ostthüringen umfaßt seit der Einstellung der Erzförderung 1990 ausschließlich Stillegungs-, Verwahrungs- und Wiedernutzbarmachungsarbeiten, die teilweise außerordentlich umfänglich und kompliziert sind. Vor den zuzulassenden Arbeiten sind weitreichende strahlenschutztechnische und umweltrelevante Prüfungen und Genehmigungen erforderlich. Die begonnenen intensiven Arbeiten werden sich über einen Zeitraum von mindestens zehn bis 15 Jahren erstrecken. Sie sollen das bergbauliche Geschehen, seine Randbedingungen und seine Einordnung in die Umwelt in einem größeren zeitlichen und flächenmäßigen Rahmen beschreiben und beurteilbar machen.

Die Durchführung bergbaulicher Arbeiten und Maßnahmen im einzelnen ist erst nach Zulassung der Hauptbetriebspläne erlaubt.

Im Bundesberggesetz wird zwischen zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen unterschieden:

1. der sogenannte fakultative Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 Die Aufstellung eines derartigen Rahmenbetriebsplans steht im Ermessen der Bergbehörde.

Zugelassen wird ein fakultativer Rahmenbetriebsplan ausschließlich nach den Verfahrensvorschriften für die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne.

Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sieht das Gesetz für diese Art Betriebspläne nicht vor.

2. der sogenannte obligatorische Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a Ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan ist von den Unternehmen dann vorzulegen, wenn das Bergbauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich für die bergbaulichen Vorhaben bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420).

Für die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans ist ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b durchzuführen.

Die Fläche, auf die sich der Schwellenwert gemäß § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben bezieht, ist nach Ansicht der Bergverwaltung das aus dem offenen bzw. noch unter Bergaufsicht stehenden Tagebauraum und weiteren bergbaulichen Betriebsflächen bestehende Areal innerhalb des Feldes der Bergbauberechtigung.

Für die Anwendung der Vorschriften über die Rahmenbetriebspläne ist in den neuen Bundesländern weiter die im Einigungsvertrag getroffene Übergangsregelung von Bedeutung. Danach entfällt für bestimmte genau bezeichnete Betriebe die Notwendigkeit der Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a und somit auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57c Damit erübrigt sich zugleich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 57a und 57b Die Zielfunktion dieser Übergangsregelung bestand in der Gewährleistung von Kontinuität und Planungssicherheit für die Bergbauunternehmen, die bereits Gewinnungsarbeiten aufgrund der bergrechtlichen und anderer rechtlicher Regelungen der ehemaligen DDR durchführten.

Die Anwendung des § 52 Abs. 2a auf diese Unternehmen hätte durch die im Planfeststellungsverfahren liegenden Sachzwänge zur Einstellung der bergbaulichen Tätigkeit geführt.

Sofern ein fakultativer Rahmenbetriebsplan aufgestellt wird, werden die Belange des Naturschutzes berücksichtigt.

So sind faunistisch-floristische Bestandsaufnahmen durchzuführen und hydrologische, hydrogeologische sowie mikroklimatische Gutachten vorzulegen.

Die fakultativen Rahmenbetriebspläne beschreiben auch die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft. Die Vorgaben der Rahmenbetriebspläne für deren Gestaltung, also die Wiedereingliederung der Tagebaue, stellen bei ihrer Realisierung bergrechtlich die Wiedernutzbarmachung der betreffenden Tagebaue und naturschutzrechtlich die Eingriffsregelung (Vermeidung, Ausgleich und Ersatz) dar. Sie werden durch die regelmäßig einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehenden Hauptbetriebspläne bzw. Sonderbetriebspläne Wiedernutzbarmachung oder landschaftspflegerische Begleitpläne untersetzt oder konkretisiert.

Die naturschützenden Teile der Betriebspläne wurden im Einvernehmen mit der unteren bzw. oberen Naturschutzbehörde zugelassen. Dabei fließen deren Forderungen entweder bereits in die Pläne selbst oder als Auflagen in die Zulassung ein.

Zu 3.: Bergbauliche Unternehmen verursachen in nahezu jedem Fall Eingriffe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes Nach der Regelung im § 9 des gleichen Gesetzes entscheidet die Thüringer Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde über den Ausgleich oder über Ersatzmaßnahmen für diese Eingriffe. Die beiden Thüringer Bergämter sind für die Betriebsplanverfahren aller Art hierfür zuständig.

Die Festsetzung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 6 ff. orientiert sich grundsätzlich am Einzelfall. Daher ist eine generelle Beantwortung der Frage, welche Ausgleichsbzw. Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eingriff in Natur und Landschaft erbracht werden, nicht möglich.

In jedem Fall müssen aber die gesetzlich vorgegebenen Arbeitsschritte der Eingriffsregelung, das heißt u. a.