Kreditinstitut

Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567).

Dieses Gesetz regelt Aufgabe, Rechtsform, Verfassung, Aufsichtsrecht und Geschäftsrecht der Sparkassen nach allgemeingültigen Grundsätzen des Sparkassenrechts der alten Bundesländer. Wegen der inzwischen veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse und der in Thüringen neugeordneten Verwaltungsstrukturen im staatlichen wie im kommunalen Bereich aber auch wegen notwendiger Veränderungen im sparkassenrechtlichen Bereich bedarf es entsprechender Anpassungen an die heutige Lage.

In diesem Zusammenhang erscheint es richtig, die seit der Wiedererrichtung in Thüringen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse im Sparkassenwesen ebenso zu berücksichtigen wie auch neuere Entwicklungen im Sparkassensektor anderer Bundesländer, um den Thüringer Sparkassen eine moderne und zweckmäßige Rechtsgrundlage zu geben.

Die Thüringer Sparkassen und ihre Gewährträger gehören zusammen mit den Vertretern aus dem Land Hessen als Mitglieder dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit seinen Sitzen in Frankfurt am Main und Erfurt an. Dies wurde in einem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation geregelt, der am 10. März 1992 von den Vertretern der Länder Hessen und Thüringen unterzeichnet wurde und nach Zustimmung durch den Landtag am 1. Juli 1992 Gesetzeskraft erlangte.

Im Staatsvertrag wurde auch geregelt, dass die Vertragschließenden ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht anstreben, soweit nicht länderspezifische Gegebenheiten abweichende Regelungen erfordern. Das Hessische Sparkassengesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1954 und wurde in der folgenden Zeit mehrfach geändert und ergänzt. Dies hatte zur Folge, dass eine ehemals klare Gliederung aufgeweicht und landesspezifische Regelungen aufgenommen werden mußten.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Landesregierung entschlossen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form unter Wahrung der Souveränität des Thüringer Landesgesetzgebers anzustreben, um den Thüringer Sparkassen ein notwendigerweise eigenes Sparkassengesetz zur Verfügung stellen zu können.

Weiterhin ist es im Rahmen der Gleichbehandlung mit den hessischen Vertretern angebracht, die Thüringer Beamten in den Gremien der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Kredit- und Versicherungsbereichs von der Abführungspflicht nach den Rechtsvorschriften für Nebentätigkeit zu befreien.

B. Lösung:

Wie alle Sparkassengesetze der anderen Bundesländer und auch das geltende Sparkassengesetz regelt der Gesetzentwurf die öffentlich-rechtliche Unternehmensform, die öffentliche Aufgabe, die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast sowie die ergänzende Aufnahme von externem Kapital, die Geschäftsgebiete (Regionalprinzip), die Grundlagen des Geschäftsrechts, die Organverfassung, die Organkompetenz, die Mitbestimmung, die Rechtsstellung der Verwaltungsratsmitglieder und des Vorstands sowie seiner stellvertretenden Mitglieder, das Dienstrecht der Beschäftigten, den Jahresabschluß und seine Prüfung, die Verwendung des Jahresüberschusses, die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen außerhalb der kommunalen Neugliederung und das Aufsichtsrecht.

Der Gesetzentwurf geht von der Sparkasse als öffentlich-rechtlichem Wettbewerbsunternehmen der kommunalen Selbstverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte aus. Im Interesse der Kommunen, der Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen sowie zur Sicherung der Einlagen bei den Sparkassen wird an den traditionellen Beschränkungen der Sparkassen festgehalten. Diese ergeben sich aus dem Regionalprinzip, der kommunalen Anbindung, dem Enumerationsprinzip für das Geschäftsrecht, der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Verbundgedankens zwischen den Thüringer Sparkassen und ihren Gemeinschaftseinrichtungen und nicht zuletzt aus den sparkassenaufsichtsrechtlichen Kompetenzen der Landesregierung. Mit diesen Instrumentarien soll erreicht werden, dass die Sparkassen in Thüringen im Rahmen des öffentlichen Auftrags die kreditwirtschaftliche Versorgung im Wettbewerb mit der Privat- und genossenschaftlichen Bankengruppe erfüllen und so einen Beitrag zum Aufschwung der Wirtschaft leisten.

Der Gesetzentwurf ermöglicht hierbei eine sachlich gebotene Fortentwicklung, wobei den schnellen Entwicklungen des Geschäftsrechts durch Änderungen in der Sparkassenverordnung schnell und flexibel nach Maßgabe der Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Sparkassen Rechnung getragen werden kann. Künftig notwendig werdende Zusammenschlüsse zur Erreichung einer leistungsfähigen Betriebsgröße können durch Zweckverbände oder Errichtung von Gemeinschaftssparkassen erreicht werden.

C. Alternativen

Die Weiterentwicklung des geltenden Sparkassengesetzes ergibt sich aus den Gründen, die im Abschnitt Problem und Regelungsbedürfnis aufgeführt sind. Die Fortführung des kommunalen, öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesens kann nicht in Frage gestellt werden, da dies zum einen einen Teil der kommunalen Selbstverwaltung darstellt und zum anderen die Sparkassen als flächendeckende, leistungsfähige und einer öffentlichen Aufgabe verpflichtete Gruppe von Kreditinstituten, insbesondere für den Aufbau des Landes, unentbehrlich sind. Eine stärkere Liberalisierung des Sparkassenrechts in privatwirtschaftlicher Richtung ist in der heutigen Situation und angesichts des Entwicklungsstands der Sparkassen nicht vertretbar. Es ist richtig, auch in Thüringen aus wettbewerbspolitischer Sicht an der in den anderen Bundesländern bewährten Drei-Gliederung des Kreditgewerbes in Privatbanken, Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtliche Sparkassen festzuhalten.

D. Kosten Administrative Mehrkosten gegenüber dem heutigen Stand entstehen nicht. Die Sparkassenaufsicht des Landes ist eingerichtet; Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

E. Zuständigkeit Federführend ist der Minister für Wirtschaft und Verkehr.